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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt 1 (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV)
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.