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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen
Art 4 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3)
(4)