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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen 1 (Binnenschiffseichordnung - BinSchEO)
§ 10 Namensänderung

Wird der Name oder die Devise des Schiffes geändert, hat der Eigentümer dies dem Schiffseichamt mitzuteilen. Es trägt die erforderliche Berichtigung in der im Eichschein dafür vorgesehenen Rubrik ein.