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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen 1 (Binnenschiffseichordnung - BinSchEO)
§ 24 Leerebene und untere Eichebene

(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Absatz 1 und 4 genannten Schwimmebenen.
(2) Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen.