Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3
Schiffseichamt
(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihren Außenstellen als Schiffseichamt.
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und der Sitz der Außenstellen werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht.
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