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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen 1 (Binnenschiffseichordnung - BinSchEO)
§ 30
Allgemeines
Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen.
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