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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6b Verwaltungszwang

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.