Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6b
Verwaltungszwang
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.
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