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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
§ 13 

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dadurch berührt, daß es statt bei dem Oberlandesgericht bei dem dem Schiffahrtsgericht übergeordneten Landgericht eingelegt wird; die Sache wird von Amts wegen an das Oberlandesgericht abgegeben.