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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
§ 6 

Ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart, das nicht ein Schiffahrtsgericht ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.