Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Wasserstraßen:die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richtlinie 91/672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sind Seeschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;
- 2.
- Fahrzeuge:Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren;
- 3.
- Binnenschiffe:Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;
- 4.
- Seeschiffe:Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind;
- 5.
- schwimmende Geräte:schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
- 6.
- Fähren:Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;
- 7.
- Sportfahrzeuge:für Sport- und Erholungszwecke bestimmte Schiffe;
- 8.
- Fahrgastschiffe:zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;
- 9.
- Schleppboote:eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;
- 10.
- Schubboote:eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe;
- 11.
- Dienstfahrzeuge:Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden;
- 12.
- Feuerlöschboote:Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden;
- 13.
- Länge:die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
- 14.
- Decksmannschaft:die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
- 15.
- Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann:eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt;
- 16.
- Fahrzeit:die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.
