(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die nach § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 2 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden.
(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24 Abs. 3 und 6 zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.
(3) Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.
