(1) Die Industrie- und Handelskammern setzen Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) Die Industrie- und Handelskammern sollen die zu prüfende Person unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zur Prüfung einladen. Die Einladung gibt der zu prüfenden Person
- 1.
Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
- 2.
die Art der Prüfung,
- 3.
die Prüfungsdauer,
- 4.
die Art der zugelassenen Hilfsmittel,
- 5.
die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
- 6.
die Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
bekannt.