(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung
- 1.
als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann,
- 2.
als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180,
- 3.
als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau,
- 4.
als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau,
- 5.
als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,
- 6.
als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin,
- 7.
als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
- 8.
als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,
- 9.
als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
- 10.
als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,
- 11.
als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung
- a)
als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde,
- b)
als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde.