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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV)
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 1)
 
1.
Kieler Förde
2.
Nord-Ostsee-Kanal
3.
Elbe unterhalb des Hamburger Hafens
4.
Weser
5.
Jade
6.
Ems unterhalb des Emder Hafens
7.
Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
8.
Unterwarnow
9.
Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet),
seewärts begrenzt zwischen
9.1
Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54 Grad 26' 42" Nord
9.2
Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee
9.3
Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken
10.
Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)