Die Stelle, die Simulatoren zur Beurteilung von Befähigungen einsetzt, stellt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung,
- a)
in dem angegeben ist, für welche Beurteilung von Befähigungen der Simulator zugelassen werden soll, d. h. für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Fahrsimulator) oder für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar (Radarsimulator) oder für beide praktischen Prüfungen;
- b)
aus dem hervorgeht, dass der Simulator die vollständige Erfüllung der technischen und funktionalen Mindestanforderungen gemäß dem einschlägigen Standard oder den einschlägigen Standards für Simulatoren gewährleistet.