(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn
- 1.
das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und
- 2.
die Gebühren (§ 16) eingegangen sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.