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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 3)
Vorschriften für den Prüfungsverlauf

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4579
1.
Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
2.
Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3.
Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. ä. oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.
4.
Schriftlicher Prüfungsteil
Nachweis ausreichender Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse durch Beantwortung eines Fragebogens, wobei mindestens 80 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden muss.
Die Bearbeitungszeit für einen Fragebogen aus dem Fragenkatalog, der im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, beträgt 60 Minuten.
5.
Praktischer Prüfungsteil
Fehlerfreie Abgabe von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.
Fehlerfreie Aufnahme von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens 5 Minuten.
Praktische Übungen im Binnenschifffahrtsfunk unter der Anwendung der Buchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
Bedienung der Sprechfunkgeräte einer Schiffsfunkstelle.
Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 15 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.
6.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die in Anlage 3 genannt sind.