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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
§ 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
1.
entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04 Nummer 10 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,
2.
entgegen § 28.02 Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt,
3.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
4.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Absperrventile geschlossen sind,
5.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Bunkervorgang überwacht wird,
6.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung genutzt wird,
7.
entgegen § 28.03 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen die dort genannten Festlegungen treffen, oder
8.
entgegen § 28.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt, obwohl die in § 28.03 Nummer 2 genannten Festlegungen nicht erfolgt sind.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28.04 Nummer 11 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.