Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz

Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BinSchStrO

Ausfertigungsdatum: 08.10.1998

Vollzitat:

"Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159 ), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 3 § 3 Nr. 3 V v. 19.12.2008 I 2868; 2010, 380
Hinweis:Änderung durch Art. 15 V v. 16.12.2011 II 1300 (Nr. 33) noch nicht berücksichtigt
 Aufhebung durch § 37 Nr. 1 V v. 16.12.2011; 2012 I 2 noch nicht berücksichtigt

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983
über ein Informationsverfahren aus dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.10.1998 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: BinSchStrEV 1998 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 15.06 Nr. 4, § 15.06 Nr. 5 Buchst. a, § 26.21,
§ 27.01 Buchst. b u. § 27.02 Nr. 1.2 v. 1.2.1999 bis zum 31.1.2002 vgl. § 1
Nr. 1, 2, 5 u. 6 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81, 238 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 21.02 Nr. 2 u. § 22.02 Nr. 2 v. 1.3.1999
bis zum 31.1.2002 vgl. § 1 Nr. 3 u. 4 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 1.02 Nr. 7, § 1.03 Nr. 4, § 1.07 Nr. 3, § 11.15
Nr. 2, § 14.15 Nr. 2, § 15.15 Nr. 2 u § 28.06 v. 1.6.1999 bis zum
31.5.2002 vgl. § 1 V v. 15.5.1999 VkBl. 1999, 368 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 3.13, 10.11, 10.17, 11.04, 11.21, 12.20, 16.18,
21.24, 23.23, 24.19 u. 25.19 v. 1.3.2000 bis zum 28.2.2003 vgl. V v.
2.2.2000 VkBl. 2000, 52 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 18.04, 21.02, 21.06, 21.07, 21.08, 21.25, 22.04,
23.02, 24.02, 24.04 u. 24.10 v. 1.4.2000 bis zum 31.3.2003 vgl. V v.
1.3.2000 VkBl. 2000, 94 +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 1.21 und 15.02 v. 15.9.2000 bis zum 14.9.2003
vgl. V v. 15.8.2000 VkBl. 2000, 509 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189) +++)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis *) 

Erster Teil
 Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschiffahrtsstraßen
Kapitel 1
 Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01Begriffsbestimmungen
§ 1.02Schiffsführer
§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07Anforderungen an die Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
§ 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09Besetzung des Ruders
§ 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
§ 1.11Mitführen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
§ 1.13Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
§ 1.16Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
§ 1.18Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19Besondere Anweisungen
§ 1.20Überwachung
§ 1.21Sondertransporte
§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§ 1.24Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
§ 1.25Laden, Löschen und Leichtern
§ 1.26Fahrgeschwindigkeit
Kapitel 2
 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03Schiffseichung
§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05Kennzeichen der Anker
Kapitel 3
 Bezeichnung der Fahrzeuge
 Abschnitt I. Allgemeines
§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
§ 3.02Lichter und Signalleuchten
§ 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel
§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel
§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06(ohne Inhalt)
§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln usw.
 Abschnitt II . Nacht- und Tagbezeichnung
 Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20m aufweist
§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
 Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
§ 3.24Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
§ 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
 Abschnitt III. Sonstige Zeichen
§ 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
§ 3.28aBezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr
§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag
§ 3.30Notzeichen
§ 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.32Hinweis auf das Rauchverbot
§ 3.33Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
Kapitel 4
 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Radar
 Abschnitt I. Schallzeichen
§ 4.01Allgemeines
§ 4.02Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03Verbotene Schallzeichen
§ 4.04Notzeichen
 Abschnitt II . Sprechfunk
§ 4.05Sprechfunk
 Abschnitt III. Radar
§ 4.06Radar
Kapitel 5
 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01Schiffahrtszeichen
§ 5.02Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6
 Fahrregeln
 Abschnitt I. Allgemeines
§ 6.01(ohne Inhalt)
§ 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
§ 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
 Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
§ 6.03Allgemeine Grundsätze
§ 6.03aKreuzen
§ 6.04Begegnen: Grundregeln
§ 6.05Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06(ohne Inhalt)
§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§ 6.11Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
 Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13Wenden
§ 6.14Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19Schiffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21Zusammenstellung der Verbände
§ 6.22Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen
§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
 Abschnitt IV . Fähren
§ 6.23Verhalten der Fähren
 Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25Durchfahrt unter festen Brücken
§ 6.26Durchfahren beweglicher Brücken
§ 6.27Durchfahren der Wehre
§ 6.28Durchfahren der Schleusen
§ 6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt
§ 6.29Reihenfolge der Schleusungen
§ 6.29aDurchfahren der Schiffshebewerke
 Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
§ 6.30Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 6.31Schallzeichen beim Stilliegen
§ 6.32Radarfahrt
§ 6.33Schallzeichen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren
§ 6.34Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das Dreitonzeichen hören
§ 6.35(ohne Inhalt)
§ 6.36(ohne Inhalt)
§ 6.37(ohne Inhalt)
Kapitel 7
 Regeln für das Stilliegen
§ 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
§ 7.02Liegeverbot
§ 7.03Ankern
§ 7.04Festmachen
§ 7.05Liegestellen
§ 7.06Besondere Liegestellen
§ 7.07Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen
§ 7.08Wache und Aufsicht
Kapitel 8
 Zusatzbestimmungen
§ 8.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge
§ 8.02Geschleppte und schleppende Schubverbände
§ 8.03Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 8.04Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
§ 8.05Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
§ 8.06Kupplungen der Schubverbände
§ 8.07Sprechverbindung auf Verbänden
§ 8.08Begehbarkeit der Schubverbände
§ 8.09Bleib-weg-Signal
§ 8.10Badeverbot
§ 8.11Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
Kapitel 9
 Fahrgastschiffahrt
§ 9.01Fahrpläne
§ 9.02Anlegestellen
§ 9.03Schiffsverkehr an den Anlegestellen
§ 9.04Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
§ 9.05Zurückweisung von Fahrgästen
§ 9.06Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
§ 9.07Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
Zweiter Teil
 Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschiffahrtsstraßen
Kapitel 10
 Neckar
§ 10.01Anwendungsbereich
§ 10.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
§ 10.03Zusammenstellung der Verbände
§ 10.04Fahrgeschwindigkeit
§ 10.05Bergfahrt
§ 10.06Begegnen
§ 10.07Überholen
§ 10.08Wenden
§ 10.09Ankern
§ 10.10Stilliegen
§ 10.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 10.12Schiffahrt bei Eis
§ 10.13Nachtschiffahrt
§ 10.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 10.15Meldepflicht
§ 10.16Benutzung der Schleusen
Kapitel 11
 Main
§ 11.01Anwendungsbereich
§ 11.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
§ 11.03Zusammenstellung der Verbände
§ 11.04Fahrgeschwindigkeit
§ 11.05Bergfahrt
§ 11.06Begegnen
§ 11.07Überholen
§ 11.08Wenden
§ 11.09Ankern
§ 11.10Stilliegen
§ 11.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 11.12Schiffahrt bei Eis
§ 11.13Nachtschiffahrt
§ 11.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 11.15Meldepflicht
§ 11.16Lichter freifahrender Fähren
§ 11.17Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 11.18Regelung der Schleuseneinfahrt
§ 11.19Durchfahren der Brücken
§ 11.20Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt
Kapitel 12
 Main-Donau-Kanal
§ 12.01Anwendungsbereich
§ 12.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
§ 12.03Zusammenstellung der Verbände
§ 12.04Fahrgeschwindigkeit
§ 12.05Bergfahrt
§ 12.06Begegnen
§ 12.07Überholen
§ 12.08Wenden
§ 12.09Ankern
§ 12.10Stilliegen
§ 12.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 12.12Schiffahrt bei Eis
§ 12.13Nachtschiffahrt
§ 12.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 12.15Meldepflicht
§ 12.16Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 12.17Befahren der Altwässer
§ 12.18Schiffahrt auf der Regnitz und Altmühl
§ 12.19Schutz des Kanals und der Anlagen
Kapitel 13
 Lahn
§ 13.01Anwendungsbereich
§ 13.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
§ 13.03Zusammenstellung der Verbände
§ 13.04Fahrgeschwindigkeit
§ 13.05Bergfahrt
§ 13.06Begegnen
§ 13.07Überholen
§ 13.08Wenden
§ 13.09Ankern
§ 13.10Stilliegen
§ 13.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 13.12Schiffahrt bei Eis
§ 13.13Nachtschiffahrt
§ 13.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 13.15Meldepflicht
Kapitel 14
 Schiffahrtsweg Rhein-Kleve
§ 14.01Anwendungsbereich
§ 14.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
§ 14.03Zusammenstellung der Verbände
§ 14.04Fahrgeschwindigkeit
§ 14.05Bergfahrt
§ 14.06Begegnen
§ 14.07Überholen
§ 14.08Wenden
§ 14.09Ankern
§ 14.10Stilliegen
§ 14.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 14.12Schiffahrt bei Eis
§ 14.13Nachtschiffahrt
§ 14.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 14.15Meldepflicht
§ 14.16Lichter frei fahrender Fähren
Kapitel 15
 Norddeutsche Kanäle
§ 15.01Anwendungsbereich
§ 15.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
§ 15.03Zusammenstellung der Verbände
§ 15.04Fahrgeschwindigkeit
§ 15.05Bergfahrt
§ 15.06Begegnen
§ 15.07Überholen
§ 15.08Wenden
§ 15.09Ankern
§ 15.10Stilliegen
§ 15.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 15.12Schiffahrt bei Eis
§ 15.13Nachtschiffahrt
§ 15.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 15.15Meldepflicht
§ 15.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
§ 15.17Topplichter der Fahrzeuge an der Spitze eines Schleppverbandes; Hecklicht der Anhänge
§ 15.18Durchfahren der Hase-Hubbrücke in Meppen
§ 15.19Durchfahren des Leda-Sperrwerks
§ 15.20Fahrt auf den Stichkanälen Osnabrück und Salzgitter
§ 15.21Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
§ 15.22Durchfahren der Schleuse Parey
§ 15.23Schutz der Kanäle und Anlagen
§ 15.24Segeln
Kapitel 16
 Weserstromgebiet
§ 16.01Anwendungsbereich
§ 16.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
§ 16.03Zusammenstellung der Verbände
§ 16.04Fahrgeschwindigkeit
§ 16.05Bergfahrt
§ 16.06Begegnen
§ 16.07Überholen
§ 16.08Wenden
§ 16.09Ankern
§ 16.10Stilliegen
§ 16.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 16.12Schiffahrt bei Eis
§ 16.13Nachtschiffahrt
§ 16.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 16.15Meldepflicht
§ 16.16Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 16.17Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser und zum Verbindungskanal Nord zur Weser
Kapitel 17
 Elbe
§ 17.01Anwendungsbereich
§ 17.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
§ 17.03Zusammenstellung der Verbände
§ 17.04Fahrgeschwindigkeit
§ 17.05Bergfahrt
§ 17.06Begegnen
§ 17.07Überholen
§ 17.08Wenden
§ 17.09Ankern
§ 17.10Stilliegen
§ 17.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 17.12Schiffahrt bei Eis
§ 17.13Nachtschiffahrt
§ 17.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 17.15Meldepflicht
§ 17.16Durchfahren der Magdeburger Stromstrecke
§ 17.17Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht
§ 17.18Höhe der Brücken
§ 17.19Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
§ 17.20Verhalten gegenüber Seilfähren
Kapitel 18
 Ilmenau
§ 18.01Anwendungsbereich
§ 18.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
§ 18.03Zusammenstellung der Verbände
§ 18.04Fahrgeschwindigkeit
§ 18.05Bergfahrt
§ 18.06Begegnen
§ 18.07Überholen
§ 18.08Wenden
§ 18.09Ankern
§ 18.10Stilliegen
§ 18.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 18.12Schiffahrt bei Eis
§ 18.13Nachtschiffahrt
§ 18.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 18.15Meldepflicht
Kapitel 19
 Elbe-Lübeck-Kanal und Trave
§ 19.01Anwendungsbereich
§ 19.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
§ 19.03Zusammenstellung der Verbände
§ 19.04Fahrgeschwindigkeit
§ 19.05Bergfahrt
§ 19.06Begegnen
§ 19.07Überholen
§ 19.08Wenden
§ 19.09Ankern
§ 19.10Stilliegen
§ 19.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 19.12Schiffahrt bei Eis
§ 19.13Nachtschiffahrt
§ 19.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 19.15Meldepflicht
§ 19.16Höhe der Brücken
§ 19.17Segeln
Kapitel 20
 Saar
§ 20.01Anwendungsbereich
§ 20.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
§ 20.03Zusammenstellung der Verbände
§ 20.04Fahrgeschwindigkeit
§ 20.05Bergfahrt
§ 20.06Begegnen
§ 20.07Überholen
§ 20.08Wenden
§ 20.09Ankern
§ 20.10Stilliegen
§ 20.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 20.12Schiffahrt bei Eis
§ 20.13Nachtschiffahrt
§ 20.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 20.15Meldepflicht
§ 20.16Höhe der Brücken
§ 20.17Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen
Kapitel 21
 Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
§ 21.01Anwendungsbereich
§ 21.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
§ 21.03Zusammenstellung der Verbände
§ 21.04Fahrgeschwindigkeit
§ 21.05Bergfahrt
§ 21.06Begegnen
§ 21.07Überholen
§ 21.08Wenden
§ 21.09Ankern
§ 21.10Stilliegen
§ 21.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 21.12Schiffahrt bei Eis
§ 21.13Nachtschiffahrt
§ 21.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 21.15Meldepflicht
§ 21.16Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
§ 21.17Segeln
§ 21.18Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 21.19Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt
§ 21.20Verkehrsregelung auf der Spree-Oder-Wasserstraße
§ 21.21Verkehrsregelung auf dem Griebnitzkanal
§ 21.22Durchfahren der Schleuse Neue Mühle (Dahme-Wasserstraße)
§ 21.23Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Kapitel 22
 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
§ 22.01Anwendungsbereich
§ 22.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
§ 22.03Zusammenstellung der Verbände
§ 22.04Fahrgeschwindigkeit
§ 22.05Bergfahrt
§ 22.06Begegnen
§ 22.07Überholen
§ 22.08Wenden
§ 22.09Ankern
§ 22.10Stilliegen
§ 22.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 22.12Schiffahrt bei Eis
§ 22.13Nachtschiffahrt
§ 22.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 22.15Meldepflicht
§ 22.16Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
§ 22.17Segeln
§ 22.18Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 22.19Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt
§ 22.20Durchfahren der Nadelwehre
§ 22.21Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Kapitel 23
 Havel-Oder-Wasserstraße
§ 23.01Anwendungsbereich
§ 23.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
§ 23.03Zusammenstellung der Verbände
§ 23.04Fahrgeschwindigkeit
§ 23.05Bergfahrt
§ 23.06Begegnen
§ 23.07Überholen
§ 23.08Wenden
§ 23.09Ankern
§ 23.10Stilliegen
§ 23.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 23.12Schiffahrt bei Eis
§ 23.13Nachtschiffahrt
§ 23.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 23.15Meldepflicht
§ 23.16Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
§ 23.17Segeln
§ 23.18Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 23.19Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt
§ 23.20Verkehrsregelung auf der Havel-Oder-Wasserstraße von km 41,50 bis km 76,50
§ 23.21Reihenfolge der Schleusungen am Schiffshebewerk Niederfinow
§ 23.22Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Kapitel 24
 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
§ 24.01Anwendungsbereich
§ 24.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
§ 24.03Zusammenstellung der Verbände
§ 24.04Fahrgeschwindigkeit
§ 24.05Bergfahrt
§ 24.06Begegnen
§ 24.07Überholen
§ 24.08Wenden
§ 24.09Ankern
§ 24.10Stilliegen
§ 24.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 24.12Schiffahrt bei Eis
§ 24.13Nachtschiffahrt
§ 24.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 24.15Meldepflicht
§ 24.16Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
§ 24.17Segeln
§ 24.18Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Kapitel 25
 Saale und Saale-Leipzig-Kanal
§ 25.01Anwendungsbereich
§ 25.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
§ 25.03Zusammenstellung der Verbände
§ 25.04Fahrgeschwindigkeit
§ 25.05Bergfahrt
§ 25.06Begegnen
§ 25.07Überholen
§ 25.08Wenden
§ 25.09Ankern
§ 25.10Stilliegen
§ 25.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 25.12Schiffahrt bei Eis
§ 25.13Nachtschiffahrt
§ 25.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 25.15Meldepflicht
§ 25.16Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
§ 25.17Ein- und Ausfahrt Schleuse Bernburg
§ 25.18Verhalten gegenüber Seilfähren
Kapitel 26
 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
§ 26.01Anwendungsbereich
§ 26.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
§ 26.03Zusammenstellung der Verbände
§ 26.04Fahrgeschwindigkeit
§ 26.05Bergfahrt
§ 26.06Begegnen
§ 26.07Überholen
§ 26.08Wenden
§ 26.09Ankern
§ 26.10Stilliegen
§ 26.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 26.12Schiffahrt bei Eis
§ 26.13Nachtschiffahrt
§ 26.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 26.15Meldepflicht
§ 26.16Sprechfunk
§ 26.17Benutzung der Wasserstraße
§ 26.18Regeln über den Verkehr und das Stilliegen der Fahrzeuge an der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße
§ 26.19Stilliegen der Fahrzeuge an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost
§ 26.20Pflichten des Schiffsführers und der Besatzung an Bord
Kapitel 27
 Peene und Warnow
§ 27.01Anwendungsbereich
§ 27.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
§ 27.03Zusammenstellung der Verbände
§ 27.04Fahrgeschwindigkeit
§ 27.05Bergfahrt
§ 27.06Begegnen
§ 27.07Überholen
§ 27.08Wenden
§ 27.09Ankern
§ 27.10Stilliegen
§ 27.11Schiffahrt bei Hochwasser
§ 27.12Schiffahrt bei Eis
§ 27.13Nachtschiffahrt
§ 27.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 27.15Meldepflicht
Dritter Teil
 Umweltbestimmungen
Kapitel 28
 Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
§ 28.01Begriffsbestimmungen
§ 28.02Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 28.03Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 28.04Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
§ 28.05Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 28.06ohne Inhalt
§ 28.07ohne Inhalt
§ 28.08Bilgenentölungsboote
§ 28.09Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Anlagen
Anlage 1Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt
Anlage 2(ohne Inhalt)
Anlage 3Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4(ohne Inhalt)
Anlage 5(ohne Inhalt)
Anlage 6Schallzeichen
Anlage 7Schiffahrtszeichen
Anlage 8Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9(ohne Inhalt)
Anlage 10Muster für das Ölkontrollbuch
Anlage 11(ohne Inhalt)
*)
An mehreren Stellen dieser Verordnung findet sich der Vermerk "ohne Inhalt", da die Numerierung der Paragraphen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schiffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Unterausschuß Binnenschiffahrt Entschließung Nr. 24 vom 15. November 1985) folgt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als
1.
"Fahrzeug":
ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
2.
"Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen (z.B. in Häfen oder an Umschlagstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
3.
"Verband":
ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
4.
"Schleppverband":
eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
5.
"Schubverband":
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Verbände aus schiebenden und geschobenen Fahrzeugen, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
6.
"Schubleichter":
ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
7.
"Trägerschiffsleichter":
ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
8.
"gekuppelte Fahrzeuge":
eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;
9.
"Gelenkverband":
eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
10.
"schwimmendes Gerät":
eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie z. B. Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
11.
"schwimmende Anlage":
eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie z. B. Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
12.
"Schwimmkörper":
ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
13.
"Fähre":
ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
14.
"Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
-
ein Fahrzeug, das gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
-
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
-
eine Fähre
-
ein Schubleichter sowie
-
ein schwimmendes Gerät;
15.
"Fahrzeug unter Segel":
ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
16.
"Fahrgastschiff":
ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist und der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen gegen Entgelt dient;
17.
"Sportfahrzeug":
ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist;
18.
"Vorspann":
ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;
19.
"stilliegend":
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
20.
"fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
21.
"Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes":
die Länge bzw. Breite gemessen über alles ohne bewegliche Teile;
22.
"Radarfahrt":
eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
23.
"unsichtiges Wetter":
ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
24.
"Nacht":
der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
25.
"Tag":
der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
26.
"weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
ein Licht, dessen Farbe der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), in der jeweils geltenden Fassung entspricht;
27.
"starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke der in Nummer 26 genannten Verordnung entspricht;
28.
"Funkellicht":
ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
29.
"kurzer Ton":
ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
30.
"langer Ton":
ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
31.
"Folge sehr kurzer Töne":
eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
32.
"Fahrwasser":
der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
33.
"Fahrrinne":
der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
34.
"rechte Seite/linke Seite":
die "rechte Seite" bzw. "linke Seite" des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung "Talfahrt";
35.
"zu Berg" oder "Bergfahrt":
auf Flüssen die Richtung zur Quelle, auf Schiffahrtskanälen die Richtung, die im zweiten Teil der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für die einzelnen Binnenschiffahrtsstraßen als "Bergfahrt" bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;
36.
"ADNR":
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern soweit diese durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr umgesetzt worden sind;
37.
"UN-Nummer":
Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (Resolution Nr. 645 G vom 26. April 1957, geändert durch ST/SG/AC.10/1/Rev.10 vom 1. Juni 1997, in der jeweils geltenden Fassung);
38.
"Anlage":
bundeseigene Schiffahrtsanlage wie z. B. Schleusen, Schleusenkanäle, Wehre, Schiffshebewerke, bundeseigene wasserbauliche Anlagen wie z. B. Grundschwellen, Buhnen, Parallelwerke, Deckwerke, Leitdämme sowie Brücken;
39.
"Kilometerangabe":
bei Streckenangaben schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.02 Schiffsführer

1.
Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt.
2.
Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen.
Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich Führer des Verbandes.
Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen.
Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, ist der Führer des Verbandes der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs an der Steuerbordseite.
3.
In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs.
Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.
4.
Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebes.
5.
Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Der Führer eines Verbandes ist für die Befolgung der für diesen geltenden Bestimmungen verantwortlich.
In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.
6.
Ist für stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.
7.
Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

1.
Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
2.
Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt sowie der Ordnung und Sicherheit an Bord erteilt werden.
3.
Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des § 1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art verantwortlich.
4.
Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Über diese Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschiffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
a)
die Gefährdung von Menschenleben,
b)
die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
c)
die Behinderung der Schiffahrt
zu vermeiden und
d)
jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr muß der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

1.
Unbeschadet der für die einzelnen Binnenschiffahrtsstraßen geltenden Einschränkungen müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen und Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepaßt sein.
2.
Die zuständige Behörde kann Fahrzeuge und Verbände, welche die in den zusätzlichen Bestimmungen für die einzelnen Binnenschiffahrtsstraßen festgesetzten Abmessungen und Abladetiefen überschreiten, zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste

1.
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
2.
Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
3.
Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muß außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität bei folgenden Fahrzeugbreiten vorgenommen werden:
a)
weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind,
b)
9,50 m oder mehr, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind,
c)
11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Breiten nebeneinander geladen sind.
4.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr als die im Schiffsattest eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

1.
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
2.
Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.
3.
Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest oder -zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Schiffsattestes oder -zeugnisses entsprechen und Besatzung und Betrieb den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.09 Besetzung des Ruders

1.
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2.
Diese Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muß der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muß er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben. Ist keine ausreichend freie unmittelbare Sicht möglich, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert.
4.
Soweit es besondere Umstände erfordern, muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

1.
Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften ausgestellt sind:
a)
das Schiffsattest, Schiffszeugnis oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
b)
aa)
das Befähigungszeugnis des Schiffsführers,
bb)
für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder das Befähigungszeugnis,
c)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch,
d)
die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher,
e)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch,
f)
der Eichschein des Fahrzeugs,
g)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,
h)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,
i)
das Radarpatent,
j)
die Urkunde "Frequenzzuteilung",
k)
ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk,
l)
das von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt am 25. April 1996 beschlossene und dort niedergelegte "Handbuch Binnenschiffahrtsfunk" (Beschluß 1996 - I-21) in der jeweils geltenden Fassung,
m)
die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
n)
die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
o)
die Unterlagen über elektrische Anlagen,
p)
die Prüfbescheinigung über Feuerlöschgeräte,
q)
die Prüfbescheinigung über Krane,
r)
die nach Rn 10 381 und 210 381 ADNR erforderlichen Urkunden,
s)
bei Containerbeförderung die von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
t)
die Bescheinigung über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,
u)
die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge.
2.
Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstaben a und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
AMTLICHE SCHIFFSNUMMER: ............................
SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS
- NUMMER: ..........................................
- SUK: .............................................
- GÜLTIG BIS: ......................................
Diese Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.
Die Metalltafel muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muß gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Schiffszeugnis des Schubleichters muß von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, daß ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.
Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f muß der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.
3.
Nummer 2 gilt auch für andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen, sofern das Schiffsattest/Schiffszeugnis keine Auflagen enthält oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Außer den Angaben nach Nummer 2 ist die Mindestbesatzung anzugeben.
4.
Auf schwimmenden Geräten brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a nicht mitgeführt zu werden, wenn an ihnen eine Metalltafel nach Maßgabe der Nummer 2 angebracht ist.
5.
Auf Baustellenfahrzeugen nach dem Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden. Diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein.
6.
Auf schwimmenden Geräten und Baustellenfahrzeugen nach dem Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, b und f im Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt zu werden. Diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein.
7.
Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.11 Mitführen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen, muß sich ein Abdruck dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der sonstigen im Rahmen des § 1.22 Nr. 3 für die befahrene Strecke erlassenen Rechtsverordnungen befinden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse

1.
Gegenstände, die eine Beeinträchtigung nach § 1.04 verursachen können, dürfen nicht über die Bordwand der Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen hinausragen.
2.
Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.
3.
Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
4.
Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen

1.
Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
2.
Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.
3.
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

1.
Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, sonstwie einzubringen oder einzuleiten.
2.
Sind derartige Gegenstände oder andere Stoffe frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

1.
Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Besatzung oder Fahrgäste gefährden, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.
2.
Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht infolge des Unfalls eine Sperrung des Fahrwassers oder einer Schleuse nach § 6.28 Nr. 1, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.
3.
nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen

1.
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muß so bald wie möglich für die Benachrichtigung der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muß an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis Beschäftigte der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, einer nachgeordneten Dienststelle oder der Wasserschutzpolizei ihm gestatten, sich zu entfernen.
2.
Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
3.
Ereignet sich der Unfall nach den §§ 1.16 oder 1.17 in einer Schleuse nach § 6.28 Nr. 1, ist die Schleusenaufsicht unverzüglich zu benachrichtigen.
4.
Ereignet sich der Unfall nach den §§ 1.16 oder 1.17 oder eine Störung des Verkehrs oder des Betriebes im Bereich einer selbstbedienten oder automatisierten Schleuse, ist unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei zu benachrichtigen.
5.
Nummer 1 und 2 gelten auch, wenn infolge eines Unfalls die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

1.
Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen.
2.
Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.19 Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Beschäftigten der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, einer nachgeordneten Dienststelle oder der Wasserschutzpolizei für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren erteilt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.20 Überwachung

Der Schiffsführer hat den Beschäftigten der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, einer nachgeordneten Dienststelle oder der Wasserschutzpolizei (Überwachungsbehörden) die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.21 Sondertransporte

Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
a)
Fahrzeugen und Verbänden, die nicht § 1.06 Nr. 1 und § 1.08 Nr. 1 entsprechen,
b)
schwimmenden Anlagen,
c)
Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen. § 1.06 Nr. 2 bleibt unberührt.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

1.
Der Schiffsführer muß die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bekanntgemacht worden sind.
2.
Diese Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tiefgehenden Fahrzeugen untersagen.
3.
Nummer 1 gilt auch für Rechtsverordnungen, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oer zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnungen gelten höchstens drei Jahre.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigten können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.24 Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge

1.
Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen und Fischereiaufsicht sind von der Beachtung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
2.
Dies gilt auch für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.25 Laden, Löschen und Leichtern

1.
Fahrzeuge dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht an Stellen laden, löschen oder leichtern, an denen die Schiffahrt behindert oder gefährdet werden kann.
2.
Auf Schiffahrtskanälen und in Schleusenkanälen ist das Laden, Löschen und Leichtern außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.26 Fahrgeschwindigkeit

Die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 10.04 Nr. 1 und 2, §§ 11.04, 12.04 Nr. 1, § 13.04 Nr. 1, §§ 14.04, 15.04 Nr. 1 bis 3, § 16.04 Nr. 1 bis 3, §§ 18.04, 19.04 Nr. 1 und 2, § 20.04 Nr. 1, § 21.04 Nr. 1 bis 3, § 22.04 Nr. 1 bis 4, § 23.04 Nr. 1 und 2, § 24.04 Nr. 1 bis 4, § 25.04 Nr. 1 und 2 und § 26.04 Nr. 1 gelten nicht
a)
für Kleinfahrzeuge, die einen oder mehrer Wasserskiläufer auf den für das Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken ziehen;
b)
für Wassermotorräder auf den durch das Zeichen E.22 freigegebenen Strecken;
c)
für Fahrzeuge mit Sondererlaubnis von der zuständigen Behörde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

1.
An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
a)
ein Name, der auch eine Devise sein kann.
Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1);
b)
sein Heimat- oder Registerort.
Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
c)
seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, deren Heimathafen oder Registerort in einem der Rheinuferstaaten, Moseluferstaaten oder in Belgien liegt, jedoch nicht für Fahrgastschiffe, Fähren, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte sowie Fahrzeuge der Überwachungsbehörden und Feuerlöschboote. Die amtliche Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen.
2.
Darüber hinaus muß - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - an jedem Fahrzeug, das zur
a)
Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern;
b)
Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle
angegeben sein.
3.
Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.
Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
4.
Bei der Fahrt durch Schleusen müssen Länge und Breite des Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe, von beiden Seiten sichtbar angegeben sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1.
Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a)
mit ihrem Namen oder ihrer Devise.
Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen, in Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
b)
mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
2.
Beiboote eines Fahrzeugs müssen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2.03 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

1.
An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
2.
An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung richtet sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

1.
Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens entweder die Nummer des Schiffsattestes oder Schiffszeugnisses und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs enthalten.
Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen. Bei Seeschiffen reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes gekennzeichnet sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
(Anlage 3 Bild 1)

1.
In diesem Kapitel gelten als
a)
"Toplicht":
ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad und zwar von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
b)
"Seitenlichter":
an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30', das heißt von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
c)
"Hecklicht":
ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
d)
"von allein Seiten sichtbares Licht":
ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360 Grad sichtbar ist.
... Bild 1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 20)
2.
Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
3.
Bei Anwendung dieses Kapitels gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.
4.
Auf Schleusung wartende Fahrzeuge können die für die Fahrt vorgeschriebenen Zeichen und Lichter beibehalten.
5.
Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.02 Lichter und Signalleuchten

1.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
2.
Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel entsprechen.
3.
Die Nachtbezeichnung stilliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht Nummer 2 zu entsprechen; sie muß jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1.000 m haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel

1.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
2.
Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt
-
bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1 m hoch und 1 m breit, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,60 m hoch und 0,60 m breit sind,
-
bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,50 m beträgt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel

1.
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2.
Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3.
Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
a)
für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
b)
für Bälle 0,60 m im Durchmesser;
c)
für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;
d)
für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
4.
Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

1.
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2.
Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen führen kann.
(ohne Inhalt)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln usw.

1.
Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, daß sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
2.
Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anlage 3 Bild 2, 3)

1.
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
a)
ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt werden muß;
b)
die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1 m tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1 m tiefer als das Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden. Sie müssen mindestens 1 m hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c)
ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2.
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.
... Bild 2 u. 3 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 22)
3.
Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fähren; für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren § 3.16.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

1.
An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:
-
bei Nacht:
a)
außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstaben a und b ein zweites Topplicht; dieses muß etwa 1 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
b)
statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann.
... Bild 4 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 22)
Das Fahrzeug muß diese Lichter auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voranfährt; der Vorspann muß die Lichter ebenfalls führen.
-
bei Tag:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... Bild 4 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 22)
Das Fahrzeug muß den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voranfährt; der Vorspann muß den Zylinder ebenfalls führen.
2.
Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:
-
bei Nacht:
ein drittes Topplicht; dieses muß etwa 2 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
... Bild 5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 23)
-
bei Tag:
den Zylinder nach Nummer 1.
... Bild 4 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 23)
Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3.
Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
-
bei Nacht:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, dieses muß nach hinten und kann nach den Seiten durch eine Mattglasscheibe abgeblendet werden;
... Bild 6 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 23)
-
bei Tag:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... Bild 6 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 23)
Das gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.
Wenn jedoch
a)
eine Anhanglänge des Verbandes 110 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs,
... Bild 7 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 24)
b)
eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
... Bilder 8 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 24)
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
4.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
a)
das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
... Bild 9 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 24)
b)
das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht zu führen.
... Bild 10 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 24)
Bilden Kleinfahrzeuge den Schluß eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt.
5.
Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.
6.
Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch für das Schleppen von Kleinfahrzeugen; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
(Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)

1.
Schubverbände in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
als Topplichter
I.
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes. Diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein.
Die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden. Sie müssen darüber hinaus auf Flüssen mindestens 2 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1 m über den Seitenlichtern, auf Schiffahrtskanälen und in Schleusenkanälen so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
II.
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3 m tiefer als das oberste Topplicht nach Ziffer I hiervor zu setzen.
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
... Bild 11 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 25)
b)
als Seitenlichter
auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2 m über dem Wasserspiegel;
c)
als Hecklichter
I.
drei Hecklichter auf dem Hinterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, so daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
II.
ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
... Bild 12 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 25)
2.
Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muß das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer II führen.
... Bild 13 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 25)
3.
Nummer 1 gilt auch für Schubverbände, wenn sie bei Nacht geschleppt werden; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I gelb sein.
... Bild 14 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 25)
4.
Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muß das schiebende Fahrzeug führen:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... Bild 14 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 26)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 15, 16)

1.
Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden;
... Bild 15 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 26)
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das niedrigste Topplicht;
c)
auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
... Bild 16 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 26)
2.
Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch auf längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)

1.
Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
b)
ein Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
... Bild 17 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 26)
2.
Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

1.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
entweder
a)
ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;
b)
Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c)
ein Hecklicht;
... Bild 18 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)
oder
d)
das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muß jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;
e)
die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter müssen jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;
... Bild 19 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)
f)
ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, daß anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.
... Bild 20 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)
2.
Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, so muß es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.
3.
Geschleppte oder längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote der Fahrzeuge.
... Bild 21 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)
4.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel müssen bei Nacht führen:
entweder
a)
die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklicht.
... Bild 22 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)
oder
b)
diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp
... Bild 23 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 28)
oder
c)
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
... Bild 24 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 28)
5.
Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.
... Bild 25 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 28)
6.
Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muß bei Tag führen:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist.
... Bild 26 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 28)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

1.
Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:
-
bei Nacht:
ein blaues Licht;
... Bild 27a (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 28)
-
bei Tag:
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
... Bild 27a (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 29)
Diese Bezeichnung muß an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden.
... Bild 27b (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 29)
2.
Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:
-
bei Nacht:
zwei blaue Lichter;
... Bild 28a (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 29)
-
bei Tag:
zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
... Bild 28a (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 29)
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden.
... Bild 28b (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 29)
3.
Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:
-
bei Nacht:
drei blaue Lichter;
... Bild 29 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 30)
-
bei Tag:
drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
... Bild 29 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 30)
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
4.
Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach den Nummern 1, 2 oder 3, muß die Bezeichnung nach den Nummern 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.
... Bilder 30 u. 31 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 30)
5.
Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.
... Bilder 32 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 30)
6.
Fahrzeuge, Schubverbände oder gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.
7.
Fahrzeuge, die kein Zeichen nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 282 oder Anlage B 2 Rn 210 282 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Zeichen nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Zeichen nach Nummer 1 führen muß.
8.
Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muß mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist
(Anlage 3 Bild 33)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen:
einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... Bild 33 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 31)
Dies gilt nicht für Fähren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
(Anlage 3 Bild 34, 35, 36)

1.
Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15 m nicht überschreitet;
b)
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1 m über dem Licht nach Buchstabe a.
... Bild 34 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 31)
2.
Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.
... Bild 35 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 31)
3.
Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
die Lichter nach Nummer 1,
b)
die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.
... Bild 36 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 32)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
(Anlage 3 Bild 37)

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen bei Tag führen:
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, daß er gut sichtbar ist.
... Bild 37 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 32)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3 Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muß erforderlichenfalls außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen
-
bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;
... Bild 38 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 32)
-
bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt wird,
... Bild 38 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 32)
oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben
oder beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3 Bild 39)

Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:
von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
... Bild 39 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 33)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
(Anlage 3 Bild 40, 41)

1.
Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht führen:
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken.
... Bild 40 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 33)
Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.
2.
Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite.
... Bild 41 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 33)
3.
Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden, wenn
a)
das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen,
b)
sich das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stilliegt oder
c)
das Fahrzeug am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.
4.
Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach den Nummern 1 oder 2 befreien.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3 Bild 42, 43, 44)

§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.
... Bilder 42, 43, 44 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 34)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
(Anlage 3 Bild 45, 46)

1.
Nicht frei fahrende Fähren müssen während des Betriebes bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.
Außerdem muß bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nr. 2 führen.
... Bild 45 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 34)
2.
Frei fahrende Fähren während des Betriebes bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.
Das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden, sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.
... Bild 46 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 34)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
(Anlage 3 Bild 47)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stilliegen bei Nacht führen:
von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
... Bild 47 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 35)
Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nr. 3 Buchstabe b oder c oder Nr. 4 erfüllt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
(Anlage 3 Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
-
bei Nacht:
durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;
... Bild 48 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 35)
-
bei Tag:
durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
... Bild 48 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 35)
Die zuständige Behörde kann eine andere Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
(Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

1.
Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführen und dabei stilliegen, müssen führen:
a)
nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
-
bei Nacht:
zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter;
... Bild 49a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 36)
-
bei Tag:
entweder das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder zwei grüne Doppelkegel etwa 1 m übereinander
... Bild 49a, 49b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 36)
und gegebenenfalls
b)
nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
-
bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a gezeigte oberste grüne Licht;
... Bild 50a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 36)
-
bei Tag:
entweder
das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a
... Bild 50a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 37)
oder
einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a
... Bild 50b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 37)
oder, wenn diese Fahrzeuge gegen Sog oder Wellenschlag geschützt werden müssen,
c)
nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
-
bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen;
... Bild 51 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 37)
-
bei Tag:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß,
... Bild 51 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 37)
d)
nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:
-
bei Nacht:
ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe c gezeigte rote Licht;
-
bei Tag:
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
2.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Zeichen nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
... Bilder 52 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 38)
3.
Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
(Anlage 3 Bild 53, 54, 55)

1.
Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht führen:
ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht etwa 1 m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt.
... Bild 53 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 38)
2.
Wenn in den Fällen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durch
zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1 m übereinander angebracht sind.
... Bild 54 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 38)
3.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen.
... Bild 53, 54 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 38)
4.
Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geräte die Schiffahrt gefährden können, sind sie zu bezeichnen:
-
bei Nacht:
durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht;
... Bild 55 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 39)
-
bei Tag:
durch einen gelben Döpper mit Radarreflektor.
... Bild 55 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 39)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
(Anlage 3 Bild 56)

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden nach § 1.20 können bei Tag und bei Nacht ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote und für Wasserrettungsfahrzeuge nach § 1.24 Nr. 2 im Rettungseinsatz sowie für Zollboote und für Fahrzeuge der Bundespolizei.
... Bilder 56 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 39)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
(Anlage 3 Bild 57)

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen zeigen:
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.
... Bilder 57 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 39)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr

1.
Die Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muß.
2.
Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Es gelten die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 4.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
(Anlage 3 Bild 58)

1.
In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Sog und Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden wollen, können außer ihrer Bezeichnung nach diesem Kapitel führen:
-
bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
... Bild 58 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 40)
-
bei Tag:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden.
Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
... Bild 58 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 40)
2.
Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen:
a)
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
b)
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 3.25 bleibt unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3 Bild 59)

1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
-
bei Nacht:
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
... Bild 59 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 40)
-
bei Tag:
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
... Bild 59 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 41)
2.
Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
(Anlage 3 Bild 60)

1.
Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers.
... Bild 60 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 41)
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
2.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.32 Hinweis auf das Rauchverbot
(Anlage 3 Bild 61)

1.
Sofern das Rauchen an Bord durch andere Vorschriften verboten ist, muß dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.
... Bild 61 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 41)
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
2.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
(Anlage 3 Bild 62)

1.
Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeugs durch andere Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der zuständigen Behörde verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsebene führen:
eine quadratische Tafel, darunter ein dreieckiges Zusatzschild.
... Bild 62 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 42)
Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im Mittelfeld.
Das dreieckige Zusatzschild ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist.
2.
Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
3.
Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4.01 Allgemeines

1.
Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden:
a)
auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;
b)
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines Schallgeräts, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.
2.
Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen.
Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, für das Dreitonzeichen der Radar-Talfahrer nach § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a sowie für Glockenzeichen.
3.
Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
4.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

1.
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2.
Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

1.
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2.
Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.
1.
Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (z. B. Fahrzeug in Not, Mann über Bord) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
2.
Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.
1.
Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss
a)
der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S. 1213) und
b)
der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10)
entsprechen und gemäß den Vorschriften
c)
der Vereinbarung nach Buchstabe a, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe l) erläutert sind,
d)
dieser Verordnung und
e)
der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569) in der jeweils geltenden Fassung
betrieben werden. Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den aktuellen Stand des Handbuches im Verkehrsblatt bekannt.
2.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
3.
Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muß die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
Satz 1 und 2 gilt auch während des Betriebes.
4.
Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muß sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.
5.
Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
1.
Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
a)
sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät, das der Richtlinie nach § 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b entspricht, und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz oder von den zuständigen Behörden eines Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen.
Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
b)
sie mit einem Schallgerät ausgerüstet sind, das geeignet ist, dreimal hintereinander drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe mit einer Dauer von insgesamt etwa zwei Sekunden abzugeben; jede Folge der drei Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden (Dreitonzeichen); die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muß ein Zwischenraum von zwei ganzen Tönen liegen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren;
c)
sich an Bord eine Person befindet, die das Patent nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018) in der jeweils geltenden Fassung besitzt; unbeschadet des § 1.09 Nr. 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.
Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
2.
Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5.01 Schiffahrtszeichen

1.
Anlage 7 enthält die Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von der zuständigen Behörde im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufgestellt werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2.
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

1.
Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2.
Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.
(ohne Inhalt)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

1.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen
a)
Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht nach § 3.27 zeigen, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen; falls diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muß das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmißverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will,
b)
allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.
2.
Die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gelten weder für Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14, 6.16, 6.20 Nr. 1 Buchstabe b und c und § 6.23 Nr. 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen, Schleppverbänden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer 1 anzuwenden.
3.
Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06 und 6.20 dürfen Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb vor Badeufern und Zeltplätzen sowie in der Nähe von erkennbar ausgelegten Angel- und sonstigen Fischereifanggeräten nur so schnell fahren, daß ihre Steuerfähigkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder belästigende Umfahren anderer Fahrzeuge oder das Umherfahren in der Nähe von Fischereifanggeräten ist verboten. Beim Vorbeifahren an Personen muß der Abstand so groß sein, daß sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

1.
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen.
2.
Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
3.
Ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge nach Nummer 1 oder 2 müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; falls diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muß das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmißverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will; außerdem kann diese Absicht durch die in § 4.02 Nr. 2 vorgesehenen Schallzeichen angezeigt werden.
4.
Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
a)
wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;
b)
wenn sich ihre Kurse kreuzen, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.
Das gilt auch für zwei Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren.
5.
Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
a)
wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
b)
wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
c)
wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.
Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt.
6.
Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, daß es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

1.
Das Begegnen, Kreuzen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
2.
Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.
3.
Beim Begegnen, Kreuzen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
1.
Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor dem Fahrzeug vermeiden.
2.
Nummer 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.02a, 6.13, 6.14 und 6.16.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.04 Begegnen Grundregeln
(Anlage 3 Bild 63)

1.
Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg freilassen.
2.
Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
3.
Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig nach Steuerbord zeigen:
-
bei Nacht:
ein weißes helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein darf;
-
bei Tag:
eine hellblaue Tafel, die mit einem weißen hellen Funkellicht gekoppelt ist.
... Bilder 63 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 46)
Die hellblaue Tafel muß einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen und Gestänge sowie die Leuchte des Funkellichtes dürfen nur von dunkler Farbe sein.
Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.
4.
Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
a)
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
b)
"zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
5.
Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln

1.
Abweichend von § 6.04 können
a)
zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
b)
zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen,
von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg freizulassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
2.
In den Fällen der Nummer 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
a)
"einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
b)
"zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
3.
Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
a)
soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, müssen sie "einen kurzen Ton" geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen,
b)
soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, müssen sie "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.
4.
Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2 wiederholen.
(ohne Inhalt)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

1.
Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen), gilt folgendes:
a)
alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren, wobei jedoch das Überholen verboten ist;
b)
bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, "einen langen Ton" geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;
c)
Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
d)
Talfahrer müssen, wenn ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis die Bergfahrer sie durchfahren haben; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.
2.
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1.
Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, gilt § 6.07.
... Tafelzeichen A.4 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 47)
2.
Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet:
a)
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt,
... Zeichen A.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 47)
b)
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.
... Zeichen E.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 48)
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
... Tafelzeichen B.8 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 48)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen

1.
Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
2.
Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge

1.
Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. Ist das Überholen möglich, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
2.
Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:
a)
"zwei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,
b)
"zwei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
3.
Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
4.
Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
a)
"einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
b)
"zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muß, wenn er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:
c)
"zwei kurze Töne" im Falle des Buchstaben a,
d)
"einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.
Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
5.
Ist ein gefahrloses Überholen unmöglich, muß der Vorausfahrende "fünf kurze Töne" geben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht
a)
auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,
... Tafelzeichen A.2 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 49)
b)
auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreiten.
... Tafelzeichen A.3 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 49)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

1.
Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.
... Tafelzeichen B.1
... Tafelzeichen B.2a
... Tafelzeichen B.2b
... Tafelzeichen B.3a
... Tafelzeichen B.3b
... Tafelzeichen B.4a
... Tafelzeichen B.4b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 49 u. 50)
2.
Auf einer solchen Strecke gilt folgendes:
a)
Bergfahrer, die sich am Ufer auf ihrer Backbordseite halten, müssen ständig die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 zeigen;
b)
überqueren Bergfahrer in Verfolg des ihnen durch die Tafelzeichen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Kurses das Fahrwasser von Steuerbord nach Backbord, müssen sie rechtzeitig die Sichtzeichen nach Buchstabe a setzen; überqueren sie das Fahrwasser in entgegengesetzter Richtung, müssen sie diese Sichtzeichen rechtzeitig entfernen;
c)
Bergfahrer dürfen in keinem Falle die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Tafelzeichen B.4a oder B.4b müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern und sogar anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver vollenden können.
1.
Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2.
Sofern das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
a)
durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es über Steuerbord wenden will;
b)
durch "einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn es über Backbord wenden will.
3.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.
4.
Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das Wenden verboten.
... Tafelzeichen A.8 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 50)
Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.
... Tafelzeichen E.8 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 50)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:
a)
"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
b)
"zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.16 Überqueren der Wasserstraße,
Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

1.
Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen oder die Hauptwasserstraße überqueren oder in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muß, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.
Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
... Tafelzeichen E.9a
... Tafelzeichen E.9b
... Tafelzeichen E.9c
... Tafelzeichen E.10a
... Tafelzeichen E.10b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 51)
2.
Fahrzeuge - ausgenommen Fähren -, die ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
a)
durch "drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
b)
durch "drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
c)
durch "drei lange Töne", wenn sie nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren wollen; vor Beendigung der Querfahrt müssen sie erforderlichenfalls geben:
"einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen,
"einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.
3.
Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, dürfen die aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu ändern.
... Tafelzeichen B.9a
... Tafelzeichen B.9b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 52)
4.
Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, daß die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.
... Zeichen A.1/Bild Abschn. II Nr. 2 Buchstabe c) (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 52)
5.
Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a, Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, daß Fahrzeuge ausfahren und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Fahrzeuge in der Hauptwasserstraße müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.
... Zeichen E.12a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 52)
6.
Werden die Zeichen nach den Nummern 4 und 5 nicht gegeben, darf in Nebenwasserstraßen oder Häfen, deren Mündungen für eine gleichzeitige Einfahrt und Ausfahrt nicht ausreichend Platz bieten, erst eingefahren werden, wenn kein Fahrzeug ausfährt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

1.
Fahrzeuge dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren. Kleinfahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.
2.
Außer beim Überholen, beim Begegnen oder Vorbeifahren ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 zeigen.
3.
Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.
4.
Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten während der Arbeit ausreichend Abstand halten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1.
Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen und Umschlagstellen sowie auf Reeden. Es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
... Tafelzeichen A.6 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 52)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen

1.
Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Umschlagstellen, auf Reeden sowie im Schleusenbereich.
3.
Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

1.
Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
a)
vor Hafenmündungen;
b)
in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
c)
in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stilliegen;
d)
in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
e)
auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
... Zeichen A.9 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 53)
2.
Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
3.
Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c führen, an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Zeichen nach § 3.29 Nr. 1 führen und an Stellen und Fahrzeugen, die das Zeichen nach § 8.12 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

1.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
2.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest oder Schiffszeugnis zugelassen ist.
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, muß sich an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Schubleichter mitgeführt werden, darf einer an der Steuerbordseite gekuppelt werden.
3.
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.22 Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen

1.
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, daß die Schiffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten. Bestimmte Fahrzeugarten können ausgenommen werden.
... Zeichen A.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 53)
2.
Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine - verboten.
... Tafelzeichen A.1a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 54)
3.
Das Befahren von Wasserflächen, die durch die gerade Linie zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34) begrenzt werden, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
... Bild (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 54)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3 Bild 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie
das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball
... Bilder 50a
... Bild 50b
... Bild 52 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 54)
oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d zeigen.
... Bild 52 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 54)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.23 Verhalten der Fähren

1.
Fähren dürfen die Wasserstraßen nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2.
Für nicht freifahrende Fähren gilt außerdem folgendes:
a)
solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;
b)
Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, daß sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näherkommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig "einen langen Ton" geben;
c)
die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines

1.
In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2.
Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet
a)
durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
... Tafelzeichen A.10 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 55)
b)
durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
... Tafelzeichen D.2 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 55)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
... Zeichen A.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 55)
2.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
a)
durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)
... Zeichen D.1a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 56)
oder
b)
durch das Zeichen D.1b (Anlage 7)
- angebracht über der Brückenöffnung -,
... Zeichen D.1b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 56)
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

1.
Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 haben die Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
2.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen.
Sie müssen, wenn sie das Öffnen der Brücke verlangen, erforderlichenfalls "zwei lange Töne" geben. Bis zur Freigabe der Durchfahrt müssen sie sich mindestens 50 m von der Brücke entfernt halten, sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) den Abstand angibt. Können oder wollen die Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist, vor diesem anhalten.
... Tafelzeichen B.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 56)
3.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Erlaubnis der Brückenaufsicht verboten.
4.
Die Durchfahrt wird erforderlichenfalls bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt. Diese Lichtsignale haben folgende Bedeutungen:
a)
zwei rote Lichter übereinander:
keine Durchfahrt (Brücke gesperrt);
b)
drei rote Lichter nebeneinander:
keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie kann vorübergehend nicht geöffnet werden);
c)
zwei rote Lichter nebeneinander:
keine Durchfahrt (Brücke geschlossen oder Gegenverkehr);
d)
ein rotes Licht:
keine Durchfahrt (Brücke in Bewegung);
e)
zwei grüne Lichter nebeneinander:
Durchfahrt frei (Brücke geöffnet).
Die Lichter sind nur in Durchfahrtrichtung sichtbar.
5.
Wird ein zusätzliches weißes Licht über den Signallichtern nach Nummer 4 Buchstabe b oder c gezeigt, dürfen Fahrzeuge die geschlossene Brücke durchfahren, wenn die Durchfahrthöhe dies mit Sicherheit zuläßt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

1.
Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch das Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.
... Zeichen A.1 (BGBL. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 57)
2.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
... Zeichen E.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 57)
Abweichend hiervon kann bei einem Wehr mit Wehrsteg das Durchfahren einer Wehröffnung auch durch das an dem Wehrsteg über der Öffnung angebrachten Zeichen D.1 (Anlage 7) gestattet werden.
... Zeichen D.1a
... Zeichen D.1b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 57)
3.
Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände dürfen durch eine Wehröffnung nicht mit größerer Geschwindigkeit fahren, als zu ihrer Steuerung erforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muß die Maschine so bereitgehalten werden, daß die Fahrzeuge jederzeit manövrierfähig sind.
4.
An geschlossene Sicherheitstore und Hochwassersperrtore darf nur bis 100 m herangefahren werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1.
Zum Schleusenbereich gehören
a)
die Schleusen und
b)
die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen).
Die zuständige Behörde kann abweichend von Buchstabe a und b den Schleusenbereich festlegen; in diesem Fall ist er durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift "Schleusenbereich" gekennzeichnet.
2.
Bei der Annäherung an den Schleusenbereich müssen die Fahrzeuge ihr Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.
... Tafelzeichen B.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 58)
3.
Im Schleusenbereich ist das Überholen bei Annäherung an die Schleuse verboten. Fahrzeuge dürfen nur dann an anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn sie vorgeschleust werden sollen oder um sich in vorhandene Lücken zu legen.
Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraumes müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zuläßt.
Die Anlegestellen von Fähren oder Fahrgastschiffen sind freizuhalten.
4.
Im Schleusenbereich müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
5.
Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein, es sei denn, sie werden außerhalb der Schleuse benutzt.
6.
Sind mehrere Schleusen vorhanden, müssen die Fahrzeuge die ihnen zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu wird erforderlichenfalls bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben.
Fahrzeuge, deren Abmessungen kleiner als diejenigen der vorhandenen Bootsschleusen sind, haben diese zu benutzen, soweit die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.
7.
Vor der Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt und Ausrüstungsteile binnenbords genommen werden. Die Führer beschädigter Fahrzeuge müssen die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigungen aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder andere Fahrzeuge gefährden kann.
8.
Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkörper ausgeschlossen ist.
In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Schwimmpoller dürfen erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig angehalten werden kann. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die Decksmannschaft, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Einfahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist.
Alle Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muß das letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug so weit vorfahren, daß es beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann.
9.
In den Schleusenkammern
a)
haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten;
b)
müssen die Fahrzeuge während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
c)
sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
d)
ist es verboten,
-
Fahrzeuge oder Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren;
-
von den Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf die Schleusenplattformen, auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
-
ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen;
e)
ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist;
f)
müssen Kleinfahrzeuge ausreichend Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.
10.
Im Schleusenbereich muß zu Fahrzeugen und Verbänden, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 1, 2 oder 3 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.
11.
Fahrzeuge und Verbände, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen, müssen jeweils allein geschleust werden.
12.
Fahrzeuge und Verbände, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen, dürfen nicht zusammen mit Fahrgastschiffen, die Fahrgäste an Bord haben, geschleust werden. 13.
Schleusen, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet sind, dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden.
14.
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die nicht zur Schleusung anstehen, dürfen im Schleusenbereich nur stilliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist.
15.
Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen wollen, und die Führer von Verbänden, die bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder abwerfen wollen, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen.
16.
Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

1.
Sind mehrere Schleusen vorhanden, wird die Weisung zur Benutzung durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
a)
Linkes festes Signallicht, rechtes Gleichtaktsignallicht:
rechte Schleuse benutzen;
b)
rechtes festes Signallicht, linkes Gleichtaktsignallicht:
linke Schleuse benutzen;
c)
beide feste Signallichter:
bis zur Einweisung warten;
d)
beide Gleichtaktsignallichter:
beide Schleusen benutzbar.
Fahrzeuge, die wegen ihrer Abmessungen nur eine bestimmte Schleuse benutzen können, müssen warten, bis ihnen diese zugewiesen wird.
2.
Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:
a)
zwei rote Lichter übereinander:
Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
b)
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
c)
das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht übereinander:
Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
d)
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
Einfahrt erlaubt.
Das Verbot der Einfahrt ist zu beachten.
3.
Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Signallichter geregelt:
a)
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
Ausfahrt verboten;
b)
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
Ausfahrt erlaubt.
Das Verbot der Ausfahrt ist zu beachten.
Sind mehrere Schleusen vorhanden und ist für alle die Ausfahrt freigegeben, hat das von Steuerbord kommende Fahrzeug die Vorfahrt.
4.
Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 2 und 3 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach den Nummern 2 und 3 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.
... Tafelzeichen A.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 60)
... Tafelzeichen E.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 60)
5.
Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen

1.
Es wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse, bei mehreren Schleusen vor der gewählten oder durch Richtungsweiser nach § 6.28a zugewiesenen Schleuse geschleust. Die Wahl der Schleuse darf ohne besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nicht geändert werden.
2.
Sind im Schleusenbereich Startplätze eingerichtet, werden sie gegen die übrigen Liegeplätze durch das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7), das mit einem weißen Zusatzschild mit der Aufschrift "Startplatz" versehen ist, abgegrenzt.
Die Startplätze sind als Liegeplätze für die im Schleusenrang zur nächsten Schleusung anstehenden Fahrzeuge bestimmt und dürfen nur von diesen belegt werden.
Abweichend von Nummer 3 Satz 1 und 2 können die auf Schleusung wartenden Fahrzeuge bis zur Fahrt an den Startplatz an ihren Liegeplätzen verbleiben.
Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, haben die außenliegenden Fahrzeuge den innenliegenden die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu ermöglichen.
Warten im Schleusenbereich oberhalb oder unterhalb einer Schleuse mehr als fünf Fahrzeuge auf Schleusung (Schiffsansammlung), muß jedes neu im Schleusenbereich eintreffende Fahrzeug bei der Schleusenaufsicht zur Feststellung des Schleusenranges angemeldet werden. Der Schleusenrang richtet sich in diesem Fall abweichend von Nummer 1 nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz nur nach vorheriger Aufforderung durch die Schleusenaufsicht belegt werden.
3.
Zur Schleusung anstehende Fahrzeuge müssen vorbehaltlich der Regelung nach Nummer 2 so weit aufschließen, daß sie unverzüglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die Schleuse einfahren können. Versäumt ein Fahrzeug das Aufrücken, verliert es für die anstehende Schleusung seinen Rang.
Fahrzeuge, die auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit sind, werden so lange zurückgestellt, bis sie ihre Vorbereitungen beendet haben.
4.
Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, Fahrzeuge, die zur Ausübung von Hoheitsaufgaben unterwegs sind und schwer beschädigte Fahrzeuge haben vor allen übrigen Fahrzeugen das Recht auf Schleusung außer der Reihe (Schleusenvorrang); das gleiche gilt für Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge auf der Fahrt zur Unfallstelle.
5.
Auf Verlangen werden mit Vorrang in nachstehender Reihenfolge vor anderen als den in Nummer 4 genannten Fahrzeugen geschleust:
a)
Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 fahren,
b)
sonstige Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, wenn sie mindestens eine Stunde vor der Schleusung angemeldet sind,
c)
Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Fahrzeuge müssen den roten Wimpel nach § 3.17 zeigen.
Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.
In keinem Fall berechtigt das Vorrecht auf Schleusung das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
6.
Die Schleusenaufsicht kann aus Sicherheitsgründen für die Schleusung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern abweichende Anordnungen erteilen.
7.
Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Bootsschleusen, Bootsgassen oder Bootsumsetzanlagen benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise können Kleinfahrzeuge auch einzeln nach bestimmten Wartezeiten geschleust werden.
Bei gemeinsamer Schleusung von Kleinfahrzeugen mit anderen Fahrzeugen dürfen Kleinfahrzeuge erst nach den anderen Fahrzeugen in die Schleuse einfahren.
8.
Von den durch Verordnung festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke

Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf Schiffshebewerke anzuwenden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

1.
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muß sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
2.
Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sind und auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrichten geben.
3.
Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Darüber hinaus müssen Schleppverbände an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
4.
Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit dürfen die Fahrzeuge, die Radar benutzen, die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch der verminderten Sicht der anderen Fahrzeuge Rechnung tragen.
5.
Nummer 4 gilt nicht für Schleppverbände in der Talfahrt.
6.
Beim Anhalten ist die Fahrrinne soweit wie möglich freizumachen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen

1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder außerhalb der durch die zuständige Behörde bestimmten Liegestellen stilliegen, müssen bei Tag bei unsichtigem Wetter, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a, § 6.32 Nr. 4 oder § 6.33 Nr. 1 vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
a)
wenn sie auf der talwärts gesehen linken Seite des Fahrwassers liegen,
eine Gruppe von Glockenschlägen;
b)
wenn sie auf der talwärts gesehen rechten Seite des Fahrwassers liegen,
zwei Gruppen von Glockenschlägen;
c)
wenn ihre Lage unbestimmt ist,
drei Gruppen von Glockenschlägen.
Im Falle des Buchstabens c muß das Zeichen auch bei Nacht gegeben werden.
2.
Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.
1.
Fahrzeuge dürfen nur dann mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis das Patent nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018) besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
Wenn im Schiffsattest oder Schiffszeugnis vermerkt ist, daß das Fahrzeug über einen Radar-Einmannsteuerstand verfügt, muß sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
2.
Bei der Radarfahrt sind die Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge von der Aufstellung eines Ausgucks nach § 6.30 Nr. 1 befreit, sofern der Schiffsführer in der Lage ist, die Fahrt gefahrlos fortzusetzen.
3.
Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muß es
a)
das Dreitonzeichen nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe b geben; dieses Schallzeichen ist so oft wie notwendig zu wiederholen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
b)
seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.
4.
Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg das Dreitonzeichen nach Nummer 3 Buchstabe a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muß es einen langen Ton geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist und den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und ansagen, ob es die blaue Tafel oder das weiße Funkellicht nach § 6.04 zeigt oder nicht. Ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und ansagen, nach welcher Seite es ausweicht.
Alle Fahrzeuge in der Radarfahrt zu Tal müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen und den ihnen gewiesenen Weg bestätigen oder mitteilen, nach welcher Seite sie ausweichen.
5.
Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1, 3 und 4 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.33 Schallzeichen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren

1.
Bei unsichtigem Wetter muß jedes einzeln fahrende Fahrzeug, das nicht mit Radar fährt, und jedes nicht mit Radar fahrende Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, als Nebelzeichen "einen langen Ton" geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6.34 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das Dreitonzeichen hören

Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen nach § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a hören,
a)
wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;
b)
wenn sie sich nicht in der Nähe eines Ufers befinden, insbesondere, wenn sie gerade von einem Ufer zum anderen wechseln, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich freimachen.
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

1.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern. An Böschungen ist vorsichtig heranzufahren.
2.
Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.
3.
Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
4.
Soweit auf Schiffahrtskanälen und Schleusenkanälen das Stilliegen erlaubt ist, müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper festgemacht werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7.02 Liegeverbot

1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen:
a)
auf Schiffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
b)
auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;
c)
auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
... Tafelzeichen A.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 63)
d)
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
e)
in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
f)
an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
g)
in der Fahrlinie von Fähren;
h)
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
i)
auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
... Tafelzeichen E.8 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 64)
j)
seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf dem dreieckigen weißen Zusatzschild in Metern angegeben ist;
... Bild 62 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 64)
k)
auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist; die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;
... Tafelzeichen A.5.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 64)
l)
auf den durch das Tafelzeichen E.17 oder E.22 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen.
... Tafelzeichen E.17 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 64)
... Tafelzeichen E.22
2.
Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
... Tafelzeichen E.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 64)
... Tafelzeichen E.5.1
... Tafelzeichen E.5.2 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 65)
... Tafelzeichen E.5.3
... Tafelzeichen E.5.4
... Tafelzeichen E.5.5
... Tafelzeichen E.5.6
... Tafelzeichen E.5.7
... Tafelzeichen E.5.8
... Tafelzeichen E.5.9
... Tafelzeichen E.5.10
... Tafelzeichen E.5.11
... Tafelzeichen E.5.12
... Tafelzeichen E.5.13
... Tafelzeichen E.5.14 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 66)
... Tafelzeichen E.5.15
... Tafelzeichen E.6
... Tafelzeichen E.7
1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
a)
auf Schiffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
b)
auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht; das Ankerverbot gilt von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Tafelzeichens.
... Tafelzeichen A.6 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 66)
2.
Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
... Tafelzeichen E.6 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 66)
1.
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
a)
auf Schiffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
b)
auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
... Tafelzeichen A.7 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 66)
2.
Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
... Tafelzeichen E.7 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 67)
3.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7.05 Liegestellen

1.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
... Tafelzeichen E.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 67)
2.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
... Tafelzeichen E.5.1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 67)
3.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
... Tafelzeichen E.5.2 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 67)
4.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.
... Tafelzeichen E.5.3 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 67)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7.06 Besondere Liegestellen

1.
Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeuge stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.
... Tafelzeichen E.5.4 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 68)
... Tafelzeichen E.5.5
... Tafelzeichen E.5.6
... Tafelzeichen E.5.7
... Tafelzeichen E.5.8
... Tafelzeichen E.5.9
... Tafelzeichen E.5.10
... Tafelzeichen E.5.11
... Tafelzeichen E.5.12
... Tafelzeichen E.5.13
... Tafelzeichen E.5.14
... Tafelzeichen E.5.15
2.
Sind für Fahrzeuge, die nach § 3.14 Nr. 1 bis 3 zu bezeichnen sind, keine besonderen Liegestellen vorgesehen und wollen sie eine Liegestelle benutzen, bei der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ihnen dies nur gestattet, wenn ihnen von der zuständigen Behörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen wird.
... Tafelzeichen E.5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 69)
... Tafelzeichen E.5.4
... Tafelzeichen E.5.8
... Tafelzeichen E.5.12
... Tafelzeichen E.6
... Tafelzeichen E.7
3.
Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen

1.
Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stilliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
a)
10 m, wenn einer von ihnen das blaue Licht oder den blauen Kegel nach § 3.14 Nr. 1 führt;
b)
50 m, wenn einer von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Nr. 2 führt;
c)
100 m, wenn einer von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Nr. 3 führt.
2.
Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a)
für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b)
für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 282 oder Anlage B 2 Rn 210 282 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.
3.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7.08 Wache und Aufsicht

1.
An Bord stilliegender Fahrzeuge, die mit Gütern nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) beladen sind oder die nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen sind, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stilliegen, von dieser Verpflichtung befreien.
2.
Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stilliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde läßt eine Ausnahme zu. Ist kein Schiffsführer zuständig, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz dieser Aufsicht verantwortlich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

Die zugelassenen Höchstabmessungen der Fahrzeuge bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände

1.
Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände geschleppt werden, sofern die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
2.
Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn seine Länge und seine Breite die in den Kapiteln 10 bis 27 für Fahrzeuge genannten Höchstabmessungen nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest oder Schiffszeugnis des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.
Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Nr. 4. Der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest oder Schiffszeugnis des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

1.
Schubverbände dürfen an iher Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
a)
es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,
b)
der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
c)
der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1 m hat.
2.
Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muß mit Ankern entsprechend der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf Schiffahrtskanälen.
3.
Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für Schubverbände mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:
a)
längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest oder Schiffszeugnis des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist,
b)
auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände

1.
Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.
2.
Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.
3.
Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.
4.
Bei Schubverbänden bis zu 12 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest oder Schiffszeugnis dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist. Das Herstellen von geknickten Verbindungen darf nur durch die im Schiffsattest oder Schiffszeugnis genannten Einrichtungen und nicht durch Hilfsmittel erfolgen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden

1.
Ist ein Schubverband länger als 110 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein.
2.
Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, muß zwischen den Steuerständen beider schiebender Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
3.
Bei gekuppelten Fahrzeugen muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
4.
Bei Schleppverbänden muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.
5.
Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8.09 Bleib-weg-Signal

1.
Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
a)
Tankschiffen, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen
und
b)
Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen,
wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden dieser Güter für Personen oder die Schiffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muß das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
2.
Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und einem Lichtzeichen.
Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones.
Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.
Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
3.
Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie:
a)
wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
b)
wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
4.
Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
a)
alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
b)
alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
c)
das Rauchen ist einzustellen;
d)
die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
e)
allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.
5.
Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.
6.
Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummer 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
7.
Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
8.
Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß hiervon nach den gegebenen Möglichkeiten die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei sofort unterrichten.
1.
Das Baden ist verboten
a)
im Bereich bis zu 100 m ober- und unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten,
b)
im Schleusenbereich,
c)
an den von der zuständigen Behörde bezeichneten Stellen.
2.
Vorschriften, die das Baden in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei

1.
Großfanggeräte der Fischerei (z.B. Scherbretthamen) sind nach § 3.25 Nr. 1 zu bezeichnen.
Sonstige Fanggeräte sind in gleicher Weise zu bezeichnen, wenn sie die Schiffahrt gefährden können. Abweichend von Satz 2 können Fanggeräte der Fischerei (z. B. Reusen) durch Steckstangen bezeichnet sein. Wenn die Schiffahrt gefährdet werden kann, sind die äußeren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach § 3.20 Nr. 1 mit von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Lichtern zu bezeichnen.
2.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 3 andere Bezeichnungen vorschrieben oder zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
(Anlage 3 Bild 64)

Stellen oder Fahrzeuge, von denen aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, müssen bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
... Bild 64 (BGBl. I 1998 Nr. 72, Anlageband S. 72)
eine weiß-blaue Tafel.
Diese Tafel muß an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Bei Nacht ist sie anzustrahlen.
1.
Der Unternehmer regelmäßiger Fahrten von Fahrgastschiffen muß den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der zuständigen Behörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiffahrt betrieben wird, anzeigen. Das gleiche gilt für Fahrplanänderungen.
Fahrgastschiffe führen regelmäßige Fahrten durch, wenn sie innerhalb von vier Wochen (bei Fahrgastkabinenschiffen innerhalb einer Saison) mindestens vier Fahrten auf bestimmten Strecken mit festen Haltepunkten durchführen.
2.
Der Unternehmer muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den Fahrplan so ändern, daß Verkehrsstörungen vermieden werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9.02 Anlegestellen

Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an Anlegestellen festmachen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen

Fahrzeuge dürfen an den Anlegestellen nur mit Erlaubnis des Berechtigten festmachen. Sie dürfen dort nur stilliegen, solange der Verkehr der Fahrgastschiffe nicht behindert wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

1.
Der Schiffsführer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Besatzung darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
a)
der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
b)
die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,
c)
die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.
2.
Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, daß ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.
3.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen

Der Schiffsführer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Besatzung hat Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen

1.
Die Fahrgäste und die Benutzer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, daß sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, seines Beauftragten und der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.
2.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
3.
Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind

Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, gelten:
a)
an Bord muß sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Personals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen;
Sicherheitsrolle und Verhaltensmaßregeln müssen an mehreren, jeweils geeigneten Stellen ausgehängt sein;
b)
Besatzung und Personal müssen die in Nummer 1 genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;
c)
während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege völlig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein;
d)
bei Antritt jeder Fahrt, die länger als einen Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen;
e)
solange Fahrgäste an Bord sind, muß nachts jede Stunde ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muß auf geeignete Weise nachweisbar sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf dem Neckar von der Mündung in den Rhein bis zur Gemeindegrenze Wernau-Plochingen (km 203,01) anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.
Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.1km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt)  
- Fahrzeug13522,80
- Verband186,5022,90
1.2km 3,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)  
- Fahrzeug/Verband10511,45.
2.
Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3.
Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1, die länger als 90 m sind, dürfen die Wasserstraße oberhalb km 4,60 nur befahren, wenn sie ausgerüstet sind mit
a)
einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0 Grad bis 360 Grad wirkenden Hauptantrieb und
b)
einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes.
4.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zur Doppelschleuse Aldingen 2,80 m,
c)
beträgt von der Doppelschleuse Aldingen bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49) 2,60 m.
Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. In der Talfahrt müssen leere Leichter "Heck zu Tal" gekuppelt sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60
a)für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge,16 km/h
b)für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge18 km/h.
2.
Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer in den Schleusenkanälen

a)für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge,12 km/h,
b)für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge14 km/h.
3.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
(Keine besonderen Vorschriften)
1.
Bergfahrer müssen ihre Fahrt so einrichten, daß sie beim Durchfahren der Fahrwasserenge bei km 178,42 (Aubrücke) Talfahrern nicht begegnen. Sie müssen, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis Talfahrer diese durchfahren haben.
2.
Bergfahrer müssen bei km 176,80 (oberhalb der Staustufe Hofen) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihnen Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, dürfen sie in die Fahrwasserenge einfahren.
3.
Talfahrer müssen bei km 180,20 (Bauhafen) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden.
4.
Bergfahrer und Talfahrer haben zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs die Antennen ihrer Funkanlagen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren.
5.
Abweichend von Nummer 1 bis 4 müssen Kleinfahrzeuge die Aubrücke am rechten Ufer außerhalb der durch Tafelzeichen nach § 6.24 Nr. 2 Buchstabe a gekennzeichneten Durchfahrtsöffnung durchfahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.10 Stilliegen

1.
Außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) bezeichneten Liegestellen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander stilliegen. Dies gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen oder Umschlagstellen sind.
2.
Fahrzeuge dürfen im Schleusenbereich nur stilliegen und übernachten
a)
vor der Schleusung, wenn sie wegen Beendigung des Schleusenbetriebes nicht mehr geschleust werden,
b)
nach der Schleusung, wenn sie die nächste zu durchfahrende Schleuse nicht mehr vor Beendigung der Schleusenbetriebszeit erreichen können.
3.
Trägerschiffsleichter dürfen außerhalb eines Verbandes nur an den von der zuständigen Behörde zugewiesenen Plätzen stilliegen. Die Vorschriften der §§ 7.01 und 7.08 bleiben unberührt.
4.
Auf der Strecke von der Neckarmündung bis km 5,80 (Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim) ist das Stilliegen nur an den in Buchstabe a, b und c genannten Liegestellen sowie an den Landebrücken der Fahrgastschiffahrt unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt:
a)
für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen,
-
Liegestelle am linken Ufer
von km 0,83 bis km 2,70,
-
Liegestellen am rechten Ufer
von km 0,25 bis km 0,45 nur für Fahrzeuge, die in die Schleuse zum Industriehafen einfahren wollen,
von km 0,83 bis km 3,00,
im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,25 bis km 5,50 für Talfahrer und von km 5,50 bis km 5,80 für Bergfahrer unter Berücksichtigung der Nummer 2,
b)
für Fahrzeuge, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen,
-
Liegestelle am linken Ufer
von km 0,10 bis km 0,55,
-
Liegestelle am rechten Ufer
im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,00 bis km 5,25,
c)
für Fahrzeuge, die das Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, werden die Liegestellen im Einzelfall von der zuständigen Behörde zugewiesen.
5.
Die Liegestellen dürfen nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Umschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge freigehalten werden.
6.
Für das Stilliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes:
a)
in die Wasserfläche am linken Ufer von km 24,50 (etwa 300 m oberhalb der Theodor-Heuss-Brücke) bis km 25,48 (oberhalb der Karl-Theodor-Brücke) zwischen der Fahrrinne und dem linken Ufer dürfen nur Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge hineinfahren und dort stilliegen; das gleiche gilt für die Wasserfläche am rechten Ufer von km 24,00 (unterhalb der Theodor-Heuss-Brücke) bis km 24,60 zwischen der Fahrrinne und dem rechten Ufer;
b)
die Genehmigung zum Stilliegen erteilt die Stadt Heidelberg;
c)
bei besonderen Veranstaltungen im Sinne des § 1.23 kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in Buchstabe a umschriebene Wasserfläche oder Teile davon von Fahrzeugen, die an den Veranstaltungen nicht teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung geräumt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1.
Zwischen der Neckarmündung und der Schleusengruppe Feudenheim ist die Schiffahrt verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Mannheim 760 cm oder am Pegel im Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim 595 cm erreicht oder überschritten hat.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die im Unterwasser einer Schleuse angebrachte Hochwassermarke wird der Betrieb dieser Schleuse eingestellt und die Schiffahrt ist in der in Nummer 3 genannten zugeordneten Stauhaltung verboten. Dies gilt nicht für den Übersetzverkehr, die einmalige Fahrt gewerblich betriebener Fahrzeuge zu und von den Häfen, Schleusenvorhäfen, Werften, Umschlagstellen sowie dem Umschlag dienender Ortsveränderungen im Bereich der Umschlagstellen.
Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen.
3.
Die in der Nummer 2 genannte Hochwassermarke wird für die zugeordneten Stauhaltungen durch folgende Pegel und Wasserstände bestimmt:
Stauhaltungam Pegel im Unterwasser der SchleuseHochwassermarke
Ladenburg/Feudenheim-SchwabenheimSchwabenheim370 cm
Strecke: Staustufe Wieblingen/Schwabenheim-Alte Brücke HeidelbergSchwabenheim370 cm
Strecke: Alte Brücke Heidelberg-Staustufe HeidelbergHeidelberg260 cm
Heidelberg-NeckargemündNeckargemünd320 cm
Neckargemünd-NeckarsteinachNeckarsteinach375 cm
Neckarsteinach-HirschhornHirschhorn320 cm
Hirschhorn-RockenauRockenau395 cm
Rockenau-GuttenbachGuttenbach350 cm
Guttenbach-NeckarzimmernNeckarzimmern420 cm
Neckarzimmern-GundelsheimGundelsheim380 cm
Gundelsheim-Neckarsulm/ KochendorfKochendorf400 cm
Neckarsulm/Kochendorf-HeilbronnHeilbronn260 cm
Heilbronn-HorkheimHorkheim320 cm
Horkheim-LauffenLauffen270 cm
Lauffen-BesigheimBesigheim330 cm
Besigheim-HessigheimHessigheim330 cm
Hessigheim-PleidelsheimPleidelsheim300 cm
Pleidelsheim-MarbachMarbach285 cm
Marbach-PoppenweilerPoppenweiler300 cm
Poppenweiler-AldingenAldingen280 cm
Aldingen-HofenHofen290 cm
Hofen-CannstattCannstatt270 cm
Cannstatt-UntertürkheimUntertürkheim240 cm
Untertürkheim-ObertürkheimObertürkheim240 cm
Obertürkheim-EsslingenEsslingen266 cm
Oberesslingen-DeizisauDeizisau244 cm
Strecke: Staustufe Deizisau-km 203,01Deizisau244 cm.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Trägerschiffsleichter nur von zwei Schleppern fortbewegt werden, von denen der eine zieht und der andere am hinteren Ende des Verbandes eingesetzt ist. Führer eines solchen Verbandes ist der Schiffsführer des ziehenden Schleppers. Die Schiffsführer der Schlepper müssen sich über Sprechfunk verständigen können. Beim Durchfahren der Schleusen muß sich auf jedem Trägerschiffsleichter oder, soweit mehrere Trägerschiffsleichter starr miteinander verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusammenstellung ein Mitglied der Besatzung befinden und die Fender und Drähte bedienen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10.16 Benutzung der Schleusen

Bei gemeinsamer Schleusung von Fahrgastschiffen und Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, dürfen Fahrgastschiffe erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf dem Main von der Mündung in den Rhein bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite

1.
Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLängeBreite
mm
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)  
 - Fahrzeug11014
- Verband19014
1.2km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)  
 - Fahrzeug11012,20
- Verband19012,20
1.3km 52,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)  
 - Fahrzeug11011,45
- Verband19011,45
1.4km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)  
 - Fahrzeug/Verband11011,45
1.5km 384,07 bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)  
 - Fahrzeug/Verband678,20
2.
Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraße unterhalb km 387,40 bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
3.
Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1, die länger als 90 m sind, dürfen oberhalb des Hafens Aschaffenburg (km 84,00) bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals nur fahren, wenn sie ausgerüstet sind mit
a)
einer aktiven Bugsteuereinrichtung; bei Verbänden an der Spitze des Verbandes und
b)
einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes.
4.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
5.
Die Fahrrinnenbreite beträgt

a)von der Mainmündung bis Hafen Aschaffenburg50 m,
b)vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt40 m,
c)von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals36 m.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Das Fahren mit Schleppverbänden ist verboten. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
a)im Schleusenkanal Gerlachshausen8 km/h,
b)auf der Strecke von der Abzweigung des Main-Donau-Kanals bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt15 km/h.
(Keine besonderen Vorschriften)
1.
Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 auf der Strecke von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg Backbord an Backbord vorbeifahren. Dies gilt nicht in den Schleusenbereichen nach § 6.28 Nr. 1.
Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2.
Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall hat die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
3.
Der Schiffsführer hat die in den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet veröffentlichte Liste der Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.10 Stilliegen

Für Kleinfahrzeuge kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stilliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nr. 2 zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a)
müssen alle Fahrzeuge und Verbände bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b)
dürfen Transporte von schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern nicht ausgeführt werden,
c)
darf die Geschwindigkeit der Talfahrer nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
d)
dürfen Verbände mit einer Länge von mehr als 110 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Mainmündung-Schleusengruppe GriesheimRaunheim300 cm400 cm
Schleusengruppe Griesheim-Hafen AschaffenburgFrankfurt-Osthafen300 cm370 cm
Hafen Aschaffenburg-Schleuse KlingenbergObernau300 cm380 cm
Schleuse Klingenberg-Schleuse EichelKleinheubach300 cm370 cm
Schleuse Eichel-Schleuse HarrbachSteinbach300 cm370 cm
Schleuse Harrbach-Schleuse MarktbreitWürzburg260 cm330 cm
Schleuse Marktbreit-Schleuse KnetzgauSchweinfurt-Neuer Hafen300 cm370 cm
Schleuse Knetzgau-oberhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)Trunstadt300 cm370 cm.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.12 Schiffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, müssen Fahrzeuge und Verbände nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.15 Meldepflicht

1.
Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADNR unterliegen, von Verbänden mit einer Länge von mehr als 140 m und von Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Revierzentrale Oberwesel melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung,
b)
Schiffsname,
c)
Standort, Fahrtrichtung,
d)
Amtliche Schiffsnummer,
e)
Tragfähigkeit,
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs,
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes,
h)
Tiefgang - nur auf besondere Aufforderung -,
i)
Fahrtroute,
j)
Beladehafen,
k)
Entladehafen,
l)
Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), bei Gefahrgütern zusätzlich Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer oder Klasse und UN-Nummer,
m)
0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel und
n)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Begrenzung der meldepflichtigen Mainstrecke ist durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale Oberwesel rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muß der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verläßt.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der Revierzentrale Oberwesel unverzüglich mitzuteilen.
5.
Fahren Fahrzeuge oder Verbände, die sich nach § 12.01 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bereits gemeldet haben, in die Mainstrecke bei km 0,00 ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten der Revierzentrale Oberwesel mitzuteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.16 Lichter frei fahrender Fähren

Frei fahrende Fähren mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführen, brauchen die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt werden, daß die übrige Schiffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.17 Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

1.
Kleinfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, dürfen die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
2.
Kleinfahrzeuge dürfen die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen, von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.18 Regelung der Schleuseneinfahrt

An den Schleusen, die durch ein Mittelhaupt in eine größere und eine nach oberstrom liegende kleinere Kammer unterteilt sind, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
a)
zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern:
Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
b)
zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht:
Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
Wird die ganze Schleusenkammer für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.19 Durchfahren der Brücken

1.
An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,64) haben bei einem Wasserstand von 225 cm und mehr am Richtpegel Würzburg die Führer von zu Tal fahrenden Fahrzeugen und Verbänden ihre Absicht, die linke Brückenöffnung zu benutzen, zuvor der Schleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die Fahrtfreigabe abzuwarten.
Werden an der Signallichtanlage für Bergfahrer an der Friedensbrücke zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt, ist die Bergfahrt gesperrt. Die Bergfahrer haben vor dem bei km 251,45 stehenden Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) am rechten Fahrrinnenrand anzuhalten und die Fahrtfreigabe durch Erlöschen der zwei roten Lichter abzuwarten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die am rechten Ufer durch die Brücke fahren wollen.
2.
Das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,45) ist nur Kleinfahrzeugen gestattet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11.20 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt

1.
Bei einem Wasserstand am Richtpegel Würzburg von 225 cm und mehr sowie außerhalb der Schleusenbetriebszeit darf die Talfahrt ab Schleuse Randersacker und auf der Strecke zwischen Randersacker und der Ludwigsbrücke in Würzburg nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht Randersacker angetreten werden.
Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
2.
Bei einem Wasserstand am Richtpegel Schweinfurt von 270 cm und mehr darf die Talfahrt zwischen den Schleusen Ottendorf und Schweinfurt nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht Schweinfurt angetreten werden. Ausgenommen sind Talfahrer, die nicht in den oberen Vorhafen der Schleuse Schweinfurt einzufahren beabsichtigen.
3.
Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb dürfen den Schleusenkanal Gerlachshausen nicht befahren und müssen zur Durchfahrt den Wehrarm Volkach (Mainschleife) benutzen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a)
dem Main-Donau-Kanal von der Abzweigung aus dem Main bis zur Einmündung in die Donau bei Kelheim einschließlich Regnitz vom Main bis unterhalb der Schleuse Bamberg und von oberhalb des Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse Hausen sowie Altmühl von unterhalb der Schleuse Dietfurt bis zur Donau;
b)
der Regnitz
von 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,
von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis 150 m unterhalb des Wehres Neuses (Regnitz-km 21,79),
von 270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal und
c)
der Altmühl von 90 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.
Fahrzeuge dürfen auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 110 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
2.
Verbände dürfen auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 190 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
3.
Fahrzeuge und Verbände, die länger als 90 m sind, dürfen den Main-Donau-Kanal nur befahren, wenn sie ausgerüstet sind mit
a)
einer aktiven Bugsteuereinrichtung; bei Verbänden an der Spitze des Verbandes und
b)
einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes.
4.
Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,70 m.
5.
Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,50 m.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Das Fahren mit Schleppverbänden ist verboten. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
a)
vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für Fahrzeuge und Verbände
aa)mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m13 km/h,
bb)mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m11 km/h,
b)
abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken über

die Zenn(km 53,70), 
die Rednitz(km 61,90) und 
die Schwarzach(km 79,07) 
für Fahrzeuge und Verbände mit einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m6 km/h.
2.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Schleuse Bachhausen.
1.
Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2.
Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist.
In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nr. 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
3.
Der Schiffsführer hat die in den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekanntgegebenen Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.07 Überholen

Das Überholen von Fahrzeugen und Verbänden ist verboten:
a)
auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schiffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekanntgegebenen Strecken oder Stellen,
b)
auf den in § 12.04 Nr. 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken.
Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und ist ihnen gegenüber nicht anzuwenden.
1.
Fahrzeuge von mehr als 20 m Länge dürfen nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Wendestellen wenden.
2.
Abweichend von Nummer 1 dürfen
a)
Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 40 m in den Schleusenvorhäfen mit einseitigen Uferwänden mit Heck zur Uferwand,
b)
Fahrgastschiffe mit einer Länge von nicht mehr als 50 m im unmittelbaren Bereich ihrer Anlegestelle
wenden.
3.
Im Bereich der in § 12.04 Nr. 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken ist das Wenden verboten.
Anker dürfen nur auf folgenden Strecken benutzt werden:
a)
von der Abzweigung aus dem Main bis zum Trenndamm des Schleusenbereichs Bamberg (km 6,45),
b)
vom Hochwassersperrtor Neuses (km 21,81) bis zur Einmündung der Regnitz unterhalb der Schleuse Hausen (km 32,00),
c)
von der Einmündung der Altmühl (km 136,60) bis zur Umschlagstelle Riedenburg (km 149,80),
d)
vom Unterwasser der Schleuse Riedenburg (km 151,30) bis Essing (km 161,50),
e)
vom Unterwasser der Schleuse Kelheim (km 166,50) bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.10 Stilliegen

1.
Das Stilliegen von unbemannten Kleinfahrzeugen ist verboten.
2.
Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
a)
Ausnahmen von Nummer 1 und
b)
das Stilliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nr. 2
zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a)
müssen alle Fahrzeuge und Verbände bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b)
dürfen Transporte von schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern nicht ausgeführt werden,
c)
darf die Geschwindigkeit der Talfahrer nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stilliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur
a)
im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
b)
im unteren und oberen Schleusenvorhaben Strullendorf gestattet.
5.
Die in Nummer 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Main-Hafen BambergTrunstadt300 cm370 cm
Hafen Bamberg-Schleuse Bamberg, Schleuse Strullendorf-Schleuse HausenBamberg330 cm370 cm
Schleuse Dietfurt-Schleuse KelheimRiedenburg-520 cm
Schleuse Kelheim-DonauOberndorf/Donau-480 cm.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.12 Schiffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, müssen Fahrzeuge und Verbände nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.16 Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen

1.
In den Schleusen - ausgenommen Schleuse Forchheim - müssen einzeln geschleuste Fahrzeuge und Verbände bis zu einer Länge von 110 m nur festgemacht werden, wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Sie müssen im Bereich der Schleusenkammermitte, mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegenbleiben.
2.
Während des Schleusens muß auch an Schwimmpollern gefiert werden.
3.
Kleinfahrzeuge, die von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden können, dürfen die Schiffsschleuse nicht benutzen. Diese Kleinfahrzeuge müssen an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
4.
Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt.
Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.
5.
Der Führer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen, der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.17 Befahren der Altwässer

Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.18 Schiffahrt auf der Regnitz und Altmühl

1.
Das Befahren
a)
der Regnitz
-
von 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
-
vom Wehr Neuses bis 150 m unterhalb des Wehres (km 21,79),
-
von 270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und
b)
der Altmühl von 90 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal
ist verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
2.
Das Befahren der Regnitz
-
vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,
-
von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
-
vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal
ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12.19 Schutz des Kanals und der Anlagen

Schubleichter dürfen an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn ihre Bugform im Grundriß auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, daß die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muß mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das gleiche gilt für den Bug einzeln fahrender Fahrzeuge mit Pontonform.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf der Lahn von der Mündung in den Rhein bis zum Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen (km - 11,08) anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.
Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLängeBreite
mm
1.1km 137,30 (Lahnmündung) bis km 136,83 (Eisenbahnbrücke Lahnstein)  
 - Fahrzeug/Verband11011,45
1.2km 136,83 bis km 134,10 (Unterwasser Schleuse Ahl)  
 - Fahrzeug425,80
1.3km 134,10 bis km 70,00 (Steeden)  
 - Fahrzeug345,26
1.4oberhalb km 70,00  
 - Fahrzeug344,69.
2.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Lahnmündung bis zur Einfahrt Hafen Lahnstein (km 137,07) der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt von der Einfahrt Hafen Lahnstein bis zur Schleuse Lahnstein 1,60 m auf GIW-Rhein bezogen,
c)
beträgt von der Schleuse Lahnstein bis Steeden (km 70,00) 1,60 m.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt sein. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt,
a)wenn der Wasserstand am Unterpegel der Schleuse Kalkofen unter 200 cm liegt, für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,10 km/h,
b)für Kleinfahrzeuge12 km/h.
2.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 für Kleinfahrzeuge und Fahrgastschiffe höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2.
Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
StreckeRichtpegelHochwassermarke
Lahnmündung-Schleuse LahnsteinRheinpegel Koblenz650 cm
Schleuse Lahnstein-SteedenKalkofen360 cm
oberhalb Steeden (km 70,00)Leun360 cm.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.13 Nachtschiffahrt

1.
Bei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten können.
2.
Die Benutzung der Schleusen bei Nacht ist verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, bestehend aus
a)
dem Griethauser Altrhein von der Einmündung in den Rhein bis Griethausen und
b)
dem Spoykanal vom Unterwasser der Schleuse Brienen bis zum Hafen Kleve (km 1,78).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.
Fahrzeuge und Schubverbände dürfen eine Länge von 67 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.
2.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,
b)
beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 2.000 Tonnen nicht überschreiten. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die ihrer Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen.
2.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 5 km/h.
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.11 Schiffahrt bei Hochwasser

Auf dem Griethauser Altrhein ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich 810 cm erreicht oder überschritten hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.15 Meldepflicht

1.
Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADNR unterliegen, und von Sondertransporten nach § 1.21, die den Schiffahrtsweg Rhein-Kleve befahren, müssen sich auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Revierzentrale Duisburg melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung,
b)
Schiffsname,
c)
Standort, Fahrtrichtung,
d)
Amtliche Schiffsnummer,
e)
Tragfähigkeit,
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs,
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes,
h)
Tiefgang - nur auf besondere Aufforderung -,
i)
Fahrtroute,
j)
Beladehafen,
k)
Entladehafen,
l)
Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), bei Gefahrgütern zusätzlich Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer oder Klasse und UN-Nummer,
m)
0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel und
n)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke ist durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale Duisburg rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muß der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verläßt.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der Revierzentrale Duisburg unverzüglich mitzuteilen.
5.
Fahren Fahrzeuge oder Verbände, die sich nach § 12.01 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bereits gemeldet haben, in den Schiffahrtsweg Rhein-Kleve ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben der Revierzentrale Duisburg mitzuteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14.16 Lichter frei fahrender Fähren

Frei fahrende Fähren mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführen, brauchen die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt werden, daß die übrige Schiffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf den Norddeutschen Kanälen anzuwenden. Hierzu gehören im Sinne dieses Kapitels
a)
die Ruhr von der Mündung in den Rhein bis oberhalb der Schloßbrücke in Mülheim (km 12,21), die vom Rhein bis zum Verbindungskanal als zweite Einmündung des Rhein-Herne-Kanals gilt;
b)
der Rhein-Herne-Kanal von der Abzweigung aus dem Ruhrorter Hafen (km 0,16) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Henrichenburg mit Verbindungskanal zur Ruhr;
c)
der Wesel-Datteln-Kanal von der Abzweigung aus dem Rhein bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln,
d)
der Datteln-Hamm-Kanal von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln bis Schmehausen (km 47,20);
e)
der Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) und von der Einmündung des Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg bis Papenburg (Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte) einschließlich Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, Hase von der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bis zur Mündung in die Ems und Ems von Meppen bis Papenburg mit Ems-Hase-Kanal Hanekenfähr und Meppen;
f)
die Ems von oberhalb der Eisenbahnbrücke südliche Rheine (km 44,78) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Gleesen und von Hanekenfähr bis Meppen;
g)
die Hase von oberhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals (km 165,02 H) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal;
h)
der Küstenkanal von der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (Ems) bei Dörpen bis 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg einschließlich Hunte von der Einmündung des Landesgewässers Hunte bis 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg mit Stichkanal Dörpen bis km 64,47;
i)
der Elisabethfehnkanal von der Abzweigung aus dem Küstenkanal bei Kampe bis zur Einmündung in die Sagter Ems;
j)
die Leda von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Einmündung der Sagter Ems und die Sagter Ems von der Leda bis zur Einmündung des Elisabethfehnkanals;
k)
der Ems-Seitenkanal von der Abzweigung aus der Ems in Oldersum bis zum Unterhaupt der Borßumer Schleuse im Emden;
l)
der Mittellandkanal von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Bergeshövede bis zur Abdämmung an der Elbe mit Stichkanal Ibbenbüren bis km 1,11, Stichkanal Osnabrück bis km 13,00, Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden bis km 10,75, Stichkanal Misburg bis km 0,92, Stichkanal Hildesheim bis km 14,40, Stichkanal Salzgitter bis km 17,96, Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe);
m)
der Elbe-Seitenkanal von der Abzweigung aus dem Mittellandkanal bei Edesbüttel bis zur Einmündung in die Elbe bei Artlenburg und
n)
der Elbe-Havel-Kanal von der Abdämmung bei Niegripp bis zur Einmündung in die Untere Havel-Wasserstraße einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Niegripper Altkanal bis km 0,45, Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe, Bergzower Altkanal bis km 28,62, Altenplathower Altkanal, Roßdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal, Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.
Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefe
mmm
1.1Ruhr   
1.1.1km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80   
 - Fahrzeug110122,80
 - Schubverband19322,902,80
1.1.2km 0,80 bis km 4,52   
 - Fahrzeug110122,80
 - Schubverband185122,80
1.1.3km 4,52 bis km 11,65   
 - Fahrzeug/Schubverband110122,80
1.1.4oberhalb km 11,65   
 - Fahrzeug385,201,70
1.2Rhein-Herne-Kanal   
1.2.1km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr   
 - Fahrzeug11011,452,80
 - Schubverband18511,452,80
1.2.2km 24,53 bis km 39,97   
 - Fahrzeug11011,452,50
 - Schubverband18511,452,50
1.2.3km 39,97 bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal)   
 - Fahrzeug1059,602,50
 - Schubverband1609,502,50
1.3Wesel-Datteln-Kanal   
1.3.1km 0,24 (Rhein) bis km 0,90   
 - Fahrzeug11011,452,80
 - Schubverband19322, 902,80
1.3.2km 0,90 bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)   
 - Fahrzeug11011,452,80
 - Schubverband18511,452,80
1.4Die zulässige Abladetiefe von 2,80 m verringert sich in den Mündungsstrecken der Ruhr, des Rhein-Herne-Kanals und des Wesel-Datteln-Kanals
 a)unterhalb der Ruhrschleuse Duisburg, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 270 sinkt,
 b)unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 240 sinkt,
 c)unterhalb der Schleuse Friedrichsfeld, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 200 sinkt,
 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.
1.5Die zulässige Abladetiefe von 2,50 m nach Nummer 1.4 Buchstabe b verringert sich in der Mündungsstrecke des Rhein-Herne-Kanals, unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.
1.6In den Mündungsstrecken der Ruhr zwischen km 0,00 und km 1,90 (Straßenbrücke in Duisburg) und des Wesel-Datteln-Kanals zwischen km 0,24 und km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet. Die Vorschrift des § 1.07 Nr. 1 bleibt unberührt.
1.7Datteln-Hamm-Kanal
1.7.1km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 35,87   
 - Fahrzeug/Schubverband869,602,50
1.7.2km 35,87 bis km 47,20 (Schmehausen)   
 - Fahrzeug/Schubverband829,502,50
1.8Dortmund-Ems-Kanal   
1.8.1km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 21,50 und km 15,45 (Rhein-Herne-Kanal) bis km 15,96   
 - Fahrzeug11011,452,80
 - Schubverband18511,452,80
1.8.2km 21,50 bis km 108,50   
 - Fahrzeug869,602,50
 10092,20
 1009,502
 - Schubverband10092,20
 1009,502
 13592,10
 1628,202
1.8.3km 108,50 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems   
 - Fahrzeug/Schubverband869,602,50
 - Fahrzeug/Schubverband959,502,50
1.9Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)   
 - Fahrzeug265,20je nach Wasserstand
1.10Küstenkanal   
1.10.1km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) bis Schleuse Oldenburg mit Stichkanal Dörpen   
 - Fahrzeug/Schubverband869,602,50
1.10.2Schleuse Oldenburg bis km 0,00 (140 m unterhalb der Amalien-Brücke in Oldenburg) einschließlich Hunte   
 - Fahrzeug/Schubverband869,60je nach Wasserstand bis 2,50
1.11Elisabethfehnkanal   
 - Fahrzeug204,500,90
1.12Leda und Sagter Ems   
 - Fahrzeug204,501,20 bezogen auf MThw
1.13Ems-Seitenkanal   
 - Fahrzeug/Schubverband678,20je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00
1.14Mittellandkanal   
1.14.1ausgebaute Strecken des Mittellandkanals   
 - Fahrzeug10011,452,80
 - Schubverband18511,452,80
1.14.2nicht ausgebaute Strecken des Mittellandkanals westlich km 320,30 R (oberer Vorhafen Schiffshebewerk Rothensee) mit Stichkanal Ibbenbüren, Stichkanal Hannover-Linden bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden) und Stichkanal Misburg   
 - Fahrzeug/Schubverband918,252,20
 8592,20
 859,502
 zusätzlich für km 235,89 bis km 320,30 R   
 - Schubverband14792,10
1.15Stichkanal Osnabrück, Stichkanal Hannover-Linden oberhalb km 9,50 und Stichkanal Hildesheim   
 - Fahrzeug/Schubverband8292,20
 829,502
1.16Verbindungskanal Nord zur Weser   
 - Fahrzeug/Schubverband859,502,50
1.17Verbindungskanal Süd zur Weser   
 - Fahrzeug/Schubverband829,502,20
1.18Stichkanal Salzgitter   
1.18.1bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen   
 - Fahrzeug1009,502,80
 10011,452,50
 - Schubverband1859,502,80
 18511,452,50
1.18.2bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen   
 - Fahrzeug10011,452,20
 - Schubverband18511,452,20
1.19Rothenseer Verbindungskanal   
1.19.1km 320,30 R (oberer Vorhafen Schiffshebewerk Rothensee) bis km 323,50 R (Einfahrt in den Hafen)   
 - Fahrzeug/Schubverband829,501,90
 8292,10
1.19.2km 320,80 R (unterer Vorhafen Schiffshebewerk Rothensee) bis km 325,12 R (Elbe)   
 - Fahrzeug11011,45je nach Fahrrinnentiefe
 - Schubverband11011,45je nach Fahrrinnentiefe
 1258,25je nach Fahrrinnentiefe
1.20Elbe-Seitenkanal   
 - Fahrzeug10011,452,80
 - Schubverband18511,452,80
1.21Elbe-Havel-Kanal   
1.21.1km 325,64 (Niegripper Verbindungskanal) bis Schleuse Zerben   
 - Fahrzeug809je nach Wasserstand
 868,25je nach Wasserstand
 - Schubverband829je nach Wasserstand
 1258,25je nach Wasserstand
1.21.2Schleuse Zerben bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße)   
 - Fahrzeug8092
 868,252
 - Schubverband8092
 1258,252
1.22Niegripper Verbindungskanal   
1.22.1km 1,50 (Elbe) bis Schleuse Niegripp   
 - Fahrzeug11011,45je nach Wasserstand
 - Schubverband14522,90je nach Wasserstand
 1909,50je nach Wasserstand
1.22.2Schleuse Niegripp bis km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal)   
 - Fahrzeug809je nach Wasserstand
 868,25je nach Wasserstand
 - Schubverband1568,25je nach Wasserstand
1.23 Pareyer Verbindungskanal   
1.23.1km 0,00 (Elbe) bis Schleuse Parey   
 - Fahrzeug808,251,85
 - Schubverband828,251,85
 1258,201,85
1.23.2Schleuse Parey bis km 3,29 (Elbe-Havel-Kanal) mit Baggerelbe bis km 0,28   
 - Fahrzeug8092
 868,252
 - Schubverband8092
 1258,252
1.24Roßdorfer Altkanal km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90   
 - Fahrzeug808,251,75
 - Schubverband828,251,75
1.25Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See   
 - Fahrzeug/Schubverband466,60je nach Wasserstand.
2.
Die Abmessungen und Abladetiefen für Schubverbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.2.2, 1.2.3, 1.7.1, 1.8.2, 1.10 und 1.14.2 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.2.2, 1.2.3, 1.7.1, 1.8.2, 1.10 und 1.14.2 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Rhein-Herne-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.
3.
Abweichend von Nummer 1.19.2 dürfen auf dem Rothenseer Verbindungskanal von km 320,80 R bis km 325,12 R
a)
bei einem Wasserstand der Elbe von mindestens 160 cm am Pegel Magdeburg Schubverbände mit einer Länge von nicht mehr als 140 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m oder mit einer Länge von nicht mehr als 100 m und einer Breite von nicht mehr als 17 m,
b)
unbeladene Schubverbände mit einer Länge von nicht mehr als 82 m und einer Breite von nicht mehr als 16,50 m
fahren.
Die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe.
4.
Abweichend von Nummer 1.21 und 1.22 dürfen auf dem Elbe-Havel-Kanal und dem Niegripper Verbindungskanal Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
5.
Abweichend von Nummer 1.21 und 1.22 dürfen auf dem Elbe-Havel-Kanal und dem Niegripper Verbindungskanal Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand.
6.
Auf der Ruhr von der Ruhrmündung (km 0,00) bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal dürfen Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 90 m oder einer Breite von mehr als 9,60 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m nur fahren, wenn sie ausgerüstet sind mit
a)
einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und
b)
einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes.
7.
Auf dem Mittellandkanal vom Oberwasser der Schleusengruppe Sülfeld bis zum oberen Vorhafen des Schiffshebewerks Rothensee (km 320,30 R) dürfen Schubverbände mit einer Länge von mehr als 125 m nur fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb ausgerüstet sind.
8.
Das Befahren des Ems-Hase-Kanals Hanekenfähr und Meppen, der Ems von Hanekenfähr bis Meppen, der Hase oberhalb der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal, der Altkanäle des Elbe-Havel-Kanals, ausgenommen Roßdorfer Altkanal von km 0,12 bis km 0,90, und der Baggerelbe oberhalb km 0,28 ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Bergeshövede einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und der Ems von Meppen bis Herbrum dürfen in einen Schleppverband nur so viele Anhänge eingestellt werden, daß er in einer Schleusenkammer von 161 m Nutzlänge und 10 m Breite Platz findet.
2.
Auf der Leda und Sagter Ems darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden.
3.
Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal dürfen in einen Schleppverband höchstens zwei Anhänge eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug oder der schleppende Schubverband eine Länge von 80 m nicht überschreitet.
4.
Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 100 m sein; die übrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger als das Fahrzeug sein.
5.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
Dies gilt nicht in den Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-Kanals von km 0,24 bis km 0,90 für gekuppelte Fahrzeuge bis zu einer Breite von 22,90 m.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände
  
 
a)
auf
mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m
km/h
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m
km/h
 
dem Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und Elbe-Seitenkanal
1210
 
dem Datteln-Hamm-Kanal, Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, der Ems oberhalb Gleesen,
108
 
dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal
75;
 
aa)
für Fahrzeuge ohne Anhang, die ihrer Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt sind, gilt die für Fahrzeuge von nicht mehr als 1,30 m Abladetiefe festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit,
 
 
bb)
für Fahrzeuge und Schubverbände von mehr als 90 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50) auf dem Verbindungskanal zur Ruhr
8 km/h,
5 km/h,
b)
auf der Leda und Sagter Ems für Fahrzeuge von nicht mehr als 1,20 m Abladetiefe
 
 
bei der Fahrt gegen den Strom
7 km/h,
 
bei der Fahrt mit dem Strom
10 km/h,
c)
auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, ausgenommen Großer Wendsee, und dem Niegripper Verbindungskanal
9 km/h,
d)
auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal
6 km/h,
e)
auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See
12 km/h,
2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge, ausgenommen auf dem Elisabethfehnkanal und dem Ems-Seitenkanal,12 km/h,
auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal15 km/h.
3.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.25 km/h.
4.Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 2 und 3 für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeit zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden. 
5.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, 
a)
auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal
6 km/h,
b)
auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschiffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flußstrecken,
5 km/h.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. 
Als Bergfahrt gilt: 
 die Fahrt in Richtung
Rhein-Herne-KanalHenrichenburg
Wesel-Datteln-KanalDatteln
Datteln-Hamm-KanalSchmehausen
Dortmund-Ems-KanalDortmund
KüstenkanalDortmund-Ems-Kanal (Ems)
Stichkanal DörpenEndhafen
ElisabethfehnkanalKüstenkanal
Ems-SeitenkanalOldersum
MittellandkanalMagdeburg
Stichkanäle des MittellandkanalsEndhäfen
Verbindungskanäle Nord und Süd zur WeserMittellandkanal
Rothenseer VerbindungskanalElbe
Elbe-SeitenkanalMittellandkanal
Elbe-Havel-KanalUntere Havel-Wasserstraße
Niegripper VerbindungskanalElbe-Havel-Kanal
Pareyer VerbindungskanalElbe-Havel-Kanal
Roßdorfer Altkanal (westliche Abzweigung)Roßdorfer Altkanal (km 0,90)
Wasserstraße Kleiner 
Wendsee-Wusterwitzer SeeWusterwitz.
1.
Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2.
Nummer 1 gilt nicht auf den Flußstrecken der Ems unterhalb Meppen. Für das Begegnen auf diesen Flußstrecken gelten die §§ 6.04 und 6.05, jedoch müssen die Bergfahrer den Talfahrern auf Verlangen die tiefe Seite des Fahrwassers (Grube) überlassen und ihre Fahrt zu diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.
3.
Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nr. 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
4.
Auf der Ruhr von km 5,60 bis km 7,45, auf dem Rhein-Herne-Kanal von km 1,80 bis km 4,20 und km 16,90 bis km 17,63, auf dem Verbindungskanal zur Ruhr, auf dem Dortmund-Ems-Kanal von km 1,44 bis km 2,50, km 9,50 bis km 12,30 und km 13,00 bis km 13,90 dürfen Fahrzeuge und Verbände von mehr als 90 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m und auf der Ruhr von km 0,40 bis km 2,00 dürfen Fahrzeuge und Verbände von mehr als 100 m Länge einander nicht begegnen.

Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
a)
bei der Annäherung an diese Strecken und beim Durchfahren der Strecken müssen die Fahrzeuge/Verbände sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
b)
ist vorauszusehen, daß eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder Verband stattfinden würde, muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
c)
ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke hineingefahren, so muß das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.
5.
Auf dem Datteln-Hamm-Kanal
a)
von km 5,00 bis km 27,50
aa)
dürfen Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fahrzeuge und Schubverbände im Verkehr zwischen den Lade-, Lösch- und Wendestellen im Hafen Haus Aden von km 18,49 bis km 19,60 und Fahrgastschiffe mit einer Länge von nicht mehr als 42 m und einer Breite von nicht mehr als 6,50 m von km 13,00 bis km 27,50, die genannte Kanalstrecke jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:

in der Bergfahrt (von Datteln in Richtung Hamm)
in der Zeit von22.00 Uhr bis 02.00 Uhr,
06.00 Uhr bis 10.00 Uhr,
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
in der Talfahrt (von Hamm in Richtung Datteln)
in der Zeit von18.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
02.00 Uhr bis 06.00 Uhr,
10.00 Uhr bis 14.00 Uhr;
bb)
Fahrzeuge und Verbände, die ihr Fahrtziel bis zum Ablauf des für ihre Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen können, müssen die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe aa gestattet ist;
cc)
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kann die Fahrt auf der genannten Kanalstrecke abweichend von Doppelbuchstabe aa geregelt werden;
b)
von km 35,87 bis km 47,20 (Schmehausen)
aa)
dürfen Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke westlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dürfen die Strecke nur befahren, wenn die Schleusenaufsicht in Hamm und Werries die Fahrt freigegeben hat;
bb)
dürfen Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke östlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren und zwar:

in der Bergfahrt (von der Schleuse Werries in Richtung Schmehausen)
in der Zeit von
06.00 Uhr bis 08.00 Uhrmit dem jeweils letzten Abfahrtstermin von der Schleuse Werries) um 07.00 Uhr
10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) um 11.00 Uhr
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) um 15.00 Uhr
18.00 Uhr bis 20.00 Uhr) um 19.00 Uhr
22.00 Uhr bis 24.00 Uhr) um 23.00 Uhr;
 
in der Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Werries)
in der Zeit von  
08.00 Uhr bis 10.00 Uhrmit dem jeweils letzten Abfahrtstermin von den Häfen) um 09.00 Uhr
12.00 Uhr bis 14.00 Uhr) um 13.00 Uhr
16.00 Uhr bis 18.00 Uhr) um 17.00 Uhr
20.00 Uhr bis 22.00 UhrSchmehausen und Uentrop) um 21.00 Uhr
24.00 Uhr bis 06.00 Uhr) um 05.00 Uhr;
cc)
dürfen Fahrzeuge und Verbände, die für den Hafen Westfalen oder die Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, von der Schleuse Werries nur dann abfahren, wenn in dem jeweiligen Bestimmungshafen hinreichend Liegeplätze frei sind. Den Verkehrsablauf regelt die Schleusenaufsicht;
dd)
müssen Fahrzeuge und Verbände, die ihr Fahrtziel bis zum Ablauf des für die Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen können, die Fahrt einstellen und am Ufer stilliegen, bis die Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe bb gestattet ist;
ee)
kann die Schleusenaufsicht in Werries für die Talfahrt Ausnahmen von der Regelung nach Doppelbuchstabe bb und dd zulassen.
6.
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal von unterhalb des Hafens Hardenberg (km 3,00) bis zum Hafen Minister Achenbach (km 6,90) dürfen Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 90 m oder einer Breite von mehr als 9,60 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m anderen Fahrzeugen und Schubverbänden, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nicht begegnen. Näheres wird durch schiffahrtspolizeiliche Anordnung geregelt.
7.
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal von Höltingmühle (km 165,83) bis Roheide (km 168,45)
a)
bei einem Wasserstand der Hase unter 200 cm am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen dürfen Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 70 m einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa)
bei Annäherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Strecke müssen die Fahrzeuge und Verbände sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
bb)
ist vorauszusehen, daß eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder Verband stattfinden würde, muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecke anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
cc)
ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke eingefahren, so muß das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecke anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;
b)
bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen dürfen alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dürfen in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsicht in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben hat.
8.
Auf dem Küstenkanal von der Liegestelle Hundsmühlen (km 5,37) bis zur Liegestelle Kampe (km 27,36)
a)
müssen Fahrzeuge und Verbände beim Begegnen die Geschwindigkeit rechtzeitig so vermindern, daß schädlicher Wellenschlag oder schädliche Sogwirkung vermieden wird; sie müssen sich während des Begegnens möglichst am Rande des Fahrwassers halten;
b)
dürfen Fahrzeuge und Verbände mit einer Breite von mehr als 8,70 m und einer Abladetiefe von mehr als 2,15 m einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa)
bei Annäherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Teilstrecken zwischen den Ausweichstellen

Hundsmühlen(km 5,37 bis km 5,56, Südufer)
Wardenburg(km 9,17 bis km 9,27, Nordufer)
Jeddeloh(km 13,95 bis km 14,29, Südufer)
Edewechterdamm(km 19,59 bis km 19,69, Nordufer)
Ahrensdorf(km 23,25 bis km 23,35, Südufer)
Kampe(km 27,26 bis km 27,36, Südufer)

müssen die Fahrzeuge und Verbände sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
bb)
ist vorauszusehen, daß eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder Verband stattfinden würde, muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
cc)
ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die zwischen zwei Ausweichstellen liegende Strecke hineingefahren, so muß das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.07 Überholen

1.
Das Überholen ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und des Dortmund-Ems-Kanals sowie auf dem Elbe-Seitenkanal erlaubt.
3.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen bei Tag erlaubt:
a)
einzeln fahrenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die ausschließlich zum Schleppen oder Schieben gebaut oder eingerichtet sind;
b)
auf der Ruhr unterhalb des Verbindungskanals, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Duisburg-Meiderich bis zur Schleusengruppe Herne Ost, auf der Leda und Sagter Ems;
c)
auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Herne Ost bis zum Dortmund-Ems-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und auf den unteren Schleusenkanälen der Ems zwischen Meppen und Herbrum, wenn die Fahrzeuge und Verbände die Abladetiefe von 1,70 m nicht überschreiten;
d)
auf der Ems unterhalb von Meppen:
Bergfahrern auf den Flußstrecken allgemein, jedoch nicht bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel;
Talfahrern auf den oberen Schleusenkanälen zwischen Meppen und Herbrum;
e)
auf dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Küstenkanal mit dem Stichkanal Dörpen und auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals mit den Stichkanälen und den Verbindungskanälen zur Weser, wenn die Fahrzeuge und Verbände folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschreiten:
1,70 m bei einer Breite bis 6,25 m,
1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m,
1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m;
f)
auf dem Rothenseer Verbindungskanal und dem Elbe-Havel-Kanal, wenn die Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
1,70 m bei einer Breite bis 6,20 m und einer Länge bis 42 m,
1,60 m bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge bis 53 m,
1,40 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 80 m,
1,30 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 82 m.
4.
Auf dem Datteln-Hamm-Kanal vom Dortmund-Ems-Kanal bis km 5,00 und von km 27,50 bis zur Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) ist das Überholen bei Tag erlaubt.
5.
Nummer 3 gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände von mehr als 90 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m auf der Ruhr von der Ruhrmündung bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf dem Dortmund-Ems-Kanal.
6.
Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
1.
Fahrzeuge dürfen nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.
2.
Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal ist das Wenden nur an den mit dem Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Wendestellen gestattet.
3.
Abweichend von Nummer 2 dürfen außerhalb der Wendestellen nur Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 28 m wenden.
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.10 Stilliegen

1.
Kleinfahrzeugen ist das Stilliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
2.
Kleinfahrzeuge sollen möglichst nur an den Enden der Liegestellen stilliegen.
3.
Die nach § 3.20 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb des durchgehenden Kanalprofils stilliegt.
4.
Auf dem Datteln-Hamm-Kanal von der Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) bis Schmehausen (km 47,20) ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben während des Stilliegens verboten.
5.
Wohnboote dürfen auf der Leda und Sagter Ems sowie auf dem Ems-Seitenkanal nur an den von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Stellen stilliegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.12 Schiffahrt bei Eis

Bei Eisdicken von mehr als 8 cm werden Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 70 m durch das Schiffshebewerk Rothensee nicht geschleust.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.15 Meldepflicht

1.
Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADNR unterliegen, von Verbänden mit einer Länge von mehr als 140 m und von Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in die Ruhr, den Rhein-Herne-Kanal, den Wesel-Datteln-Kanal, den Datteln-Hamm-Kanal und den Dortmund-Ems-Kanal von Bergeshövede (km 108,50) bis Hafen Dortmund (km 1,44) auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Revierzentrale Duisburg melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung,
b)
Schiffsname,
c)
Standort, Fahrtrichtung,
d)
Amtliche Schiffsnummer,
e)
Tragfähigkeit,
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs,
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes,
h)
Tiefgang - nur auf besondere Aufforderung -,
i)
Fahrtroute,
j)
Beladehafen,
k)
Entladehafen,
l)
Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), bei Gefahrgütern zusätzlich Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoff-Nummer oder Klasse und UN-Nummer,
m)
0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel und
n)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Begrenzungen der meldepflichtigen Strecken sind durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch der Revierzentrale Duisburg rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muß der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verläßt.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug in einer der genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der Revierzentrale Duisburg unverzüglich mitzuteilen.
5.
Fahren Fahrzeuge oder Verbände, die sich nach Nummer 1 oder nach § 12.01 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung gemeldet haben in die unter Nummer 1 genannten Binnenschiffahrtsstraßen ein, sind die unter Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten der Revierzentrale Duisburg mitzuteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

1.
Die Durchfahrtshöhe unter den festen Brücken und sonstigen festen Überbauten beträgt bei normalem Kanalwasserstand
auf der Ruhr (bei Normalstau) unterhalb km 11,65 .........6,50 m
oberhalb km 11,65 .........4,75 m
auf dem Rhein-Herne-Kanal ................................4,50 m
auf dem Wesel-Datteln-Kanal ..............................4,50 m
auf dem Dortmund-Ems-Kanal 
- vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50) .....4,50 m
- von km 21,50 bis Papenburg (km 225,82), jedoch unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur, wenn die Durchfahrtshöhe am Brückenpegel von 4,25 m nicht unterschritten wird, ..................4,25 m
auf dem Küstenkanal ......................................4,50 m
auf den durch Tafeln mit der Aufschrift 
"Ausgebaute Strecke" bezeichneten 
Abschnitten des Mittellandkanals .........................5,25 m
auf dem Stichkanal Salzgitter 
- bei Benutzung der am Ostufer gelegenen 
Schleusen ..............................................5,25 m
- bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe 
Wedtlenstedt ...........................................4,10 m
- bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe 
Üfingen ................................................3,80 m
auf dem Rothenseer Verbindungskanal 
(bei HSW der Elbe) .......................................5,00 m
auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals mit den übrigen Stichkanälen 
und Verbindungskanälen ...................................4,00 m
auf dem Elbe-Seitenkanal .................................5,25 m
auf dem Elbe-Havel-Kanal .................................4,45 m
auf den anderen norddeutschen Kanälen ....................4,00 m.
2.
Die Durchfahrtshöhe unter Freileitungen beträgt bei normalem Kanalwasserstand 8 m.
3.
Die in Nummer 1 und 2 genannten Höhen können sich durch Wasserstandschwankungen infolge wechselnder Wassereinspeisung, Schleusungswellen, Windstau und Hochwasser verringern.
4.
Die Durchfahrtshöhe der Eisenbahnbrücke über dem Verbindungskanal zwischen dem Kleinen Wendsee und dem Wusterwitzer See ist bei einem Wasserstand von 286 cm am Unterpegel Wusterwitz auf 3,75 m beschränkt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.17 Topplichter der Fahrzeuge an der Spitze eines Schleppverbandes, Hecklicht der Anhänge

1.
Die Abstände zwischen dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.
2.
Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.18 Durchfahren der Hase-Hubbrücke in Meppen

1.
An der Hase-Hubbrücke in Meppen werden die Signallichter nach § 6.26 Nr. 4 und 5 nur gezeigt, wenn die Durchfahrtshöhe von 4,25 m durch steigende Wasserstände unterschritten wird. Die Durchfahrtshöhe wird an den Brückenpegeln angezeigt.
2.
Das Öffnen der Brücke ist über den durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) angegebenen Verkehrskreis Nautische Information bei der Brückenaufsicht anzufordern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.19 Durchfahren des Leda-Sperrwerks

1.
An der Fahrwasserseite der etwa 600 m oberhalb und etwa 400 m unterhalb des Sperrwerks stehenden Dalben dürfen nur Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper, die auf Durchfahrt warten, festmachen.
2.
Wird die Durchfahrt durch das Sperrwerk nicht mit Schiffahrtszeichen nach § 6.08 Nr. 2 geregelt, sind das Begegnen und das Überholen innerhalb einer Durchfahrtsöffnung verboten. Vorfahrt hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der Bergfahrer.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.20 Fahrt auf den Stichkanälen Osnabrück und Salzgitter

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen
a)
den Stichkanal Osnabrück von der Liegestelle Barlage (km 2,82) bis zur Schleuse Haste,
b)
den Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt bis zum Hafen Beddingen (km 13,50)
nur nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht befahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.21 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)

Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 840 cm erreicht oder überschritten hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.22 Durchfahren der Schleuse Parey

Fahrzeuge und Verbände, die die Schleuse Parey durchfahren, dürfen eine Länge von 70 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten. Bei Wasserständen unter 370 cm am Außenpegel der Schleuse Parey können Fahrzeuge von nicht mehr als 86 m Länge und Verbände von nicht mehr als 91 m Länge geschleust werden. Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Außenpegel der Schleuse Parey wir der Schleusenbetrieb eingestellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15.23 Schutz der Kanäle und Anlagen

Schubleichter dürfen an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn ihre Bugform im Grundriß auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, daß die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muß mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das gleiche gilt für den Bug einzeln fahrender oder schleppender Fahrzeuge mit Pontonform.
Das Segeln, ausgenommen auf der Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a)
der Weser von Hann Münden bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit Kleiner Weser in Bremen bis zur unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof;
b)
der Werra von Falken (km 0,78) bis zum Anfang der Weser;
c)
der Fulda von Mecklar (km 0,00) bis zum Anfang der Weser;
d)
der Aller von Mühlenwehr in Celle (km 0,25) bis zur Mündung in die Weser und
e)
der Leine von der Ihmemündung bis zur Mündung in die Aller, auf dem Schnellen Graben vom Unterwasser des Wehres bis zur Einmündung in die Ihme und auf der Ihme vom Schnellen Graben bis zur Mündung in die Leine mit Verbindungskanal zur Leine.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.
Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLängeBreiteFahrrinnentiefe/ Abladetiefe
mm
1.1Weser   
1.1.1km 0,00 (Hann. Münden) bis km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser) (Oberweser)   
 - Fahrzeug/Schubverband8511je nach Wasserstand
1.1.2km 204,47 bis Fuldahafen Bremen (Mittelweser)   
 - Fahrzeug/Schubverband8511,45Fahrrinnentiefe
  918,25mindestens 2,50 m, jedoch in den Flußstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand, zwischen km 206,20 und der Schleuse Petershagen 2,80 m
1.1.3Fuldahafen Bremen bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremen  Fahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,50 m
 - Fahrzeug11011,45Solltiefe im unteren
 - Schubverband17211,45Schleusenkanal der Schleuse Bremen 2 m, bezogen auf Seekarten-Null Solltiefe unterhalb des Schleusenkanals der Schleuse Bremen bis Eisenbahnbrücke in Bremen 3 m, bezogen auf Seekarten-Null
1.2Fulda   
 km 76,78 (Kiesgrube bei Kassel) bis km 108,78 (Weser)   
 - Fahrzeug356,50Abladetiefe 1,20 m, mit besonderer Erlaubnis 1,40 m
1.3Aller   
1.3.1km 0,25 (Celle) bis km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden)   
 - Fahrzeug/Schubverband589,50je nach Wasserstand
1.3.2km 110,74 bis km 117,17 (Allermündung)   
 - Fahrzeug/Schubverband679,50je nach Wasserstand
1.4Leine und Ihme   
1.4.1Ihme von km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung) Leine von km 20,89 bis zum Verbindungskanal zur Leine (oberhalb Wehr Herrenhausen)   
 - Fahrzeug/Schubverband829,50je nach Wasserstand
1.4.2Verbindungskanal zur Leine   
 - Fahrzeug/Schubverband82 9 2,20
 829,502
1.4.3Leine von km 110,55 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)   
 - Fahrzeug/Schubverband589,50je nach Wasserstand.
2.
Das Befahren der Werra, der Fulda oberhalb der Kiesgrube bei Kassel (km 76,78), der Leine oberhalb der Einmündung des Hademstorfer Schleusenkanals bis zum Wehr Herrenhausen, der Ihme oberhalb km 20,50 und des Schnellen Grabens bis km 16,75 ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.03 Zusammenstellung der Verbände

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. Dies gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20 m nicht überschreitet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine
für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
a)mit einer Abladetiefe von nicht mehr als1,30 m10 km/h,
b)mit einer Abladetiefe von mehr als1,30 m8 km/h.
2.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für

Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb35 km/h.
3.
Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

a)auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und auf dem Verbindungskanal zur Leine12 km/h,
b)auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben 
 sowie auf den nachfolgenden Flußstrecken der Weser
 von km 0,00 bis km 1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden),
 von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),
 von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln),
 von km 202,50 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden),
 von km 362,00 bis UWe-km 1,38 (unterhalb der Schleuse Bremen bis Eisenbahnbrücke in Bremen), Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäle
 aa)zu Berg12 km/h,
 bb)zu Tal18 km/h.
4.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 2 und 3 für Kleinfahrzeuge höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden.
Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.07 Überholen

1.
Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag Fahrzeugen und Verbänden das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschritten werden:
1,70 m bei einer Breite bis 6,25 m,
1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m,
1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m.
3.
Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.10 Stilliegen

Die nach § 3.23 vorgeschriebenen Lichter brauchen von Landebrücken der Fahrgastschiffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befinden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.12 Schiffahrt bei Eis

Bei anhaltendem Treibeis müssen alle Fahrzeuge einen Schutzhafen aufsuchen. Auf der Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen, ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. Die Überwinterung im oberen Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.15 Meldepflicht

1.
Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von mehr als 85 m müssen sich vor Einfahrt in die Weserstrecke zwischen unterhalb der Schleuse Bremen (km 362,00) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,38) (obere Grenze des Geltungsbereiches der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung/untere Grenze des Geltungsbereiches der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung) auf dem bekanntgegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Verkehrszentrale Bremen melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung,
b)
Schiffsname,
c)
Standort, Fahrtrichtung,
d)
Amtliche Schiffsnummer, Funkrufzeichen,
e)
Tragfähigkeit,
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs,
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes,
h)
Tiefgang,
i)
Standort,
j)
Beladehafen,
k)
Entladehafen,
l)
bei Gefahrgütern zusätzlich:
-
Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge),
-
Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer oder Klasse und UN-Nummer,
-
0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel und
-
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Begrenzung der meldepflichtigen Weserstrecke ist durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.
2.
Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.16 Bezeichnung der Fahrzeuge

1.
Auf der Weser und auf der Aller müssen einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, führen:
a)
bei Tag mindestens 6 m über den Einsenkungsmarken eine mehrfarbige Flagge oder einen mehrfarbigen Wimpel, bei denen keine der Seiten kürzer als 1 m ist (z.B. Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), wobei die Höhe auf 4 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30 m ist,
b)
bei Nacht das Topplicht mindestens 6 m über den Einsenkungsmarken, wobei die Höhe auf 4 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30 m ist.
2.
Auf Schubverbänden ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 auf dem vorderen Fahrzeug zu führen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16.17 Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser und zum Verbindungskanal Nord zur Weser

Abweichend von § 6.16 Nr. 1 Satz 2 hat der von der Weser kommende Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor allen anderen Fahrzeugen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf der Elbe von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens (km 607,50) mit Jeetzel bis zur Nordwestkante der Drahwehnertorbrücke in Hitzacker.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.
Fahrzeuge dürfen auf der Elbe von km 0,00 bis Hamburger Hafen (km 607,50) eine Länge von 110 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Fahrzeuge mit Seitenradantrieb dürfen abweichend von Satz 1 eine Breite von 14 m nicht überschreiten. Vom Hafen Boizenburg (km 559,50) bis Hamburger Hafen dürfen Fahrzeuge abweichend von Satz 1 eine Breite von 22,90 m nicht überschreiten.
2.
Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit der Fahrrinnentiefe nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
 Fahrrinnentiefe
m
2.1 Elbe (Talfahrt)    
2.1.1 km 0,00 bis km 607,5013711,45  
2.1.2 km 56,60 bis km 264,1011018  
2.1.3 km 264,10 bis km 344,5014522,90  
2.1.4 km 344,50 bis km 454,8014522,90  
16518 gilt nur bei
bekanntgemachter
Fahrrinnentiefe
von > 2,20
2.1.5 km 454,80 bis km 607,5019024  
2.2 Elbe (Bergfahrt)    
2.2.1 km 607,50 bis km 0,0013711,45  
2.2.2 km 607,50 bis km 454,8019024  
2.2.3 km 454,80 bis km 264,1011022,90  
13719,70  
17211,45  
17219,70)gilt nur bei bekanntgemachter
Fahrrinnentiefe
von > 2,00.
19011,45)
  )
  )
3.
Auf der Fahrt zu Berg vom Hafen Roßlau (km 264,10) bis unterhalb der Eisenbahnbrücke in Dresden (km 56,56) dürfen Verbände mit einer Länge von nicht mehr als 170 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m verkehren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 320 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt.
4.
Auf der Fahrt zu Tal von Torgau (km 154,00) bis Hafen Roßlau (km 264,10) dürfen Verbände mit einer Länge von nicht mehr als 145 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m verkehren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 280 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt.
5.
Auf der Jeetzel von km 0,00 bis km 0,55 dürfen Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 40 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m fahren. Von km 0,55 bis km 0,80 ist das Befahren der Jeetzel verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,50 m.
6.
Die Fahrrinnentiefe auf der Elbe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekanntgemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
Im Tidebereich unterhalb der Schleusengruppe Geesthacht kann die vorhandene Fahrrinnentiefe an den Schiffahrtspegeln bei km 586,20, 593,70 und 602,00 in Verbindung mit der Peiltiefe auf den weißen Tafeln am Schleusensteuerstand in Geesthacht bzw. am Pegelhaus Over bei km 605,30 abgelesen werden.
An den Schiffahrtspegeln ist in Metern und Dezimetern ablesbar, um wieviel der Wasserstand zur Zeit des Passierens über (schwarze Meterzahlen in weiß/roten Feldern) oder unter (rote Meterzahl in schwarz/weißen Feldern) dem Nullpunkt des Schiffahrtspegels liegt.
Die weißen Tafeln mit schwarzem Rand zeigen eine rote Zahl, die in Dezimetern die Peiltiefe, bezogen auf den Nullpunkt des Schiffahrtspegels, angibt.
... Abbildung (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 109)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Schleppverbände dürfen folgende Abmessungen und Anzahl der Anhänge nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLänge des schleppenden Fahrzeugs Breite Anzahl der Anhänge
mmm
1.1Talfahrt   
 km 0,00 bis km 607,508011,452
 km 56,60 bis km 607,5011011,451
1.2Bergfahrt   
 km 607,50 bis km 0,0011011,453.
2.
Abweichend von Nummer 1 dürfen von Wittenberge (km 455,00) bis zum Hamburger Hafen (km 607,50) Schleppverbände eine Gesamtlänge von 600 m nicht überschreiten.
3.
Für die Zusammenstellung von Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten folgende Erleichterungen:
a)
Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn ihre Gesamtlänge 80 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines solchen Schleppverbandes eingestellte Fahrzeug muß mit einem Ruder versehen sein.
b)
Abweichend von § 1.02 Nr. 2 benötigen bei gekuppelten Fahrzeugen die Fahrzeuge, die nicht mehr als 80 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen dem Führer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
c)
Abweichend von § 1.09 Nr. 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder der nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeuge nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muß das Ruder festgestellt sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit

Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, in der Bergfahrt 4 km/h.
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
(Siehe § 17.17 Nr. 3)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2.
Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
StreckeRichtpegelHochwassermarke
deutsch-tschechische Grenze-Hafen RiesaDresden500 cm
Hafen Riesa-ElsterTorgau620 cm
Elster-SaalemündungLutherstadt Wittenberg530 cm
Saalemündung-Abzweigung Alte Elbe in MagdeburgBarby570 cm
Abzweigung Alte Elbe in Magdeburg-Einmündung Niegripper VerbindungskanalMagdeburg-Strombrücke550 cm
Einmündung Niegripper Verbindungskanal-Einmündung Untere Havel-WasserstraßeTangermünde620 cm
Einmündung Untere Havel-Wasserstraße-Mündung Alte LöcknitzWittenberge610 cm
Mündung Alte Löcknitz-Einmündung Elbe-Lübeck-KanalDömitz560 cm.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.16 Durchfahren der Magdeburger Stromstrecke

1.
Die Magdeburger Stromstrecke von km 324,50 bis km 327,20 ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel Magdeburg eine Fahrwasserenge.
2.
Die Einfahrt in die Fahrwasserenge wird durch Signallichter geregelt. Sie bedeuten:
a)
ein festes rotes Licht:
Verbot des Einfahrens. Fahrzeuge haben nach Möglichkeit außerhalb des Fahrwassers so anzuhalten, daß der Gegenverkehr sicher passieren kann;
b)
ein festes grünes Licht:
Erlaubnis zum Einfahren.
Das Verbot der Einfahrt ist zu beachten.
Bei außer Betrieb genommenen Lichtern finden die Bestimmungen des § 6.07 Anwendung.
3.
Die Lichter nach Nummer 2 befinden sich für
a)
die Talfahrer
am westlichen Widerlager der ehemaligen Sternbrücke bei km 325,1 und
b)
die Bergfahrer
am Wahrschauposten "Kleiner Werder" bei km 327,10.
4.
Bei Wasserständen von 400 cm und mehr am Pegel Magdeburg findet die Regelung nach Nummer 2 keine Anwendung.
5.
Einzeln fahrende Schub- oder Schleppfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 33 m und Kleinfahrzeuge können abweichend von Nummer 2 Buchstabe a auch dann in die Fahrwasserenge einfahren, wenn die Einfahrt durch ein rotes Licht gesperrt ist. Sie haben jedoch allen entgegenkommenden Fahrzeugen die ungehinderte Vorbeifahrt zu gewähren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.17 Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht

1.
Bei der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal haben Talfahrer Vorfahrt.
2.
Schleppverbände müssen spätestens nach der Einfahrt in den Schleusenkanal die Länge der Schleppverbindungen auf 50 m oder weniger kürzen.
3.
Abweichend von den §§ 7.02 und 7.03 ist das Liegen und die Benutzung der Anker im Schleusenkanal gestattet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.18 Höhe der Brücken

Hat der Wasserstand am Pegel Hohnstorf 780 cm erreicht, betragen die Durchfahrtshöhen unter der Lauenburger Brücke:
a)
5,50 m in der vom linken Ufer gerechneten zweiten Brückenöffnung (Schiffahrtsöffnung)
und
b)
6,90 m in der vom linken Ufer gerechneten ersten Brückenöffnung (Hochwasserdurchfahrt).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.19 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
a)an den Seiten der Durchfahrt:grüne Lichter,
b)über der Mitte der Durchfahrt:gelbe Lichter,
aa)bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:ein gelbes Licht,
bb)bei Verkehr in nur eine Richtung:zwei gelbe Lichter übereinander.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17.20 Verhalten gegenüber Seilfähren

1.
Bei Annäherung an eine Seilfähre haben Talfahrer in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal "Achtung" gemäß Anlage 6 zu geben.
2.
Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stilliegt.
3.
Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf der Ilmenau von der Mündung in die Elbe bis zur Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLänge Breite Abladetiefe
mmm
1.km 28,84 (Ilmenaumündung) bis km 28,32 (Hafen Hoopte)   
 - Fahrzeug/Schubverband809,50je nach Wasserstand
2.km 28,32 bis km 17,79 (unterhalb Schleuse Fahrenholz)   
 - Fahrzeug/Schubverband679je nach Wasserstand
3.km 17,79 bis km 0,00 (Brausebrücke in Lüneburg)   
 - Fahrzeug/Schubverband456,200,90
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
In einem Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.
2.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb und Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb bis zu 3,68 Kilowatt (5 PS), 7 km/h.
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)
Fahrzeuge von mehr als 15 m Länge dürfen nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Stellen wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a)
dem Elbe-Lübeck-Kanal von der Einmündung in die Elbe bis zur Abzweigung aus der Trave, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke und
b)
der Kanaltrave von der Abzweigung des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Nebenarm An der Lachswehr von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Einmündung in den Stadtgraben, Nebenarm Stadttrave von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Nordkante der Holstenbrücke in Lübeck.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.
Fahrzeuge und Schubverbände dürfen eine Länge von 80 m und eine Breite von 9,50 m nicht überschreiten.
2.
Die Abladetiefe darf nicht mehr betragen als
a)
2,15 m auf dem Elbe-Lübeck-Kanal von der Schleuse Lauenburg einschließlich bis zur Umschlagstelle Horsterdamm (km 59,40),
b)
2,10 m auf dem Elbe-Lübeck-Kanal von der Schleuse Witzeeze bis zur Donnerschleuse, die Schleusen ausgenommen,
c)
2,50 m auf der Kanaltrave von km 1,50 bis zu den Hubbrücken in Lübeck (km 5,57), wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht oder überschritten hat; bei einem Wasserstand unter 500 cm ist die Abladetiefe entsprechend zu verringern,
d)
2 m auf den übrigen Strecken des Elbe-Lübeck-Kanals und der Kanaltrave.
3.
Abweichend von Nummer 2 Buchstabe d richtet sich die Abladetiefe von der Einmündung des Elbe-Lübeck-Kanals in die Elbe bis zur Schleuse Lauenburg nach der Fahrrinnentiefe der Elbe.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht mehr als zwei Schleusungen benötigt. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf höchstens 50 m, der Abstand der Anhänge untereinander höchstens 25 m betragen. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die ihrer Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen.
2.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen mit Ausnahme im Hafen Lauenburg nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
 
a)
mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m
10 km/h,
 
b)
mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m sowie mit einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m
8 km/h,
 
c)
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m
6 km/h.
2.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Kleinfahrzeuge10 km/h.
3.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,5 km/h.
Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Elbe.
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.07 Überholen

1.
Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Kleinfahrzeuge überholen und überholt werden.
Fahrzeuge dürfen nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.10 Stilliegen

Die nach § 3.20 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stilliegt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19.16 Höhe der Brücken

1.
Die Brückendurchfahrtshöhen zwischen den Schleusen Lauenburg und Büssau betragen bei normalem Kanalwasserstand 4,40 m.
2.
In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrtshöhe unter den Hubbrücken in Lübeck bei Mittelwasserstand (500 cm am Pegel Hubbrücken) 5,40 m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nr. 4 Buchstabe b oder c können an den Hubbrücken weiße Lichter gezeigt werden.
Es bedeuten:
a)
zwei weiße Lichter über den linken roten Lichtern:
Durchfahrt nur für Fahrzeuge unter 2,50 m Höhe über dem Mittelwasserstand;
b)
ein weißes Licht über dem linken roten Licht:
Durchfahrt nur für Fahrzeuge unter 1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.
3.
Im Klughafen beträgt die Durchfahrtshöhe bei Mittelwasserstand 5,50 m.
4.
Hat der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnsdorf 780 cm erreicht, beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Lauenburger Straßenbrücke (ELK-km 61,03) 6,04 m.
5.
Die Durchfahrtshöhen können sich durch Wasserstandsschwankungen verringern.
Das Segeln ist verboten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist auf der Saar von der Mündung in die Mosel bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.
Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLänge Breite
mm
1.1km 0,00 (Saarmündung) bis km 73,70 (Ende ausgebaute Strecke)  
 - Fahrzeug11011,45
 - Verband18511,45
1.2km 73,70 bis lothr. km 64,975 (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd)  
 - Fahrzeug38,505,05.
2.
Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1, die länger als 90 m sind, dürfen die Wasserstraße nur befahren, wenn sie ausgerüstet sind mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung. Dies gilt nicht für Einzelfahrzeuge sowie für Schubboote mit zwei Standardschubleichtern, wenn der Tiefgang der hinteren Einsenkmarke des Einzelfahrzeugs bzw. des hinteren Schubleichters mindestens 1,60 m beträgt, sowie für Schubboote mit einem leeren Standardschubleichter.
3.
Die Fahrrinnentiefe beträgt

a)von der Saarmündung bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 73,70)3 m,
b)von km 73,70 bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975) mindestens2 m.
4.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände

In einem Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände
a)von der Saarmündung bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 73,70)16 km/h,
b)von km 73,70 bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd10 km/h.
2.
Von lothr. km 75,618 (km 93,975) bei Güdingen bis lothr. km 64,975 bei Saargemünd liegt die Staatsgrenze im Bereich der Flußmitte. Die Fahrrinne verläuft dabei weitestgehend auf der französischen Seite.
Hier gelten die französischen Bestimmungen mit 8 km/h Höchstgeschwindigkeit.
3.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen abweichend von Nummer 1 für Kleinfahrzeuge und Fahrgastschiffe höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
(Keine besonderen Vorschriften)
1.
Auf folgenden Fahrwasserengen besteht
a)Begegnungsverbot für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge:
 Taben-Rodtkm 21,20 bis km 23,40,
 Mettlach Oberwasserkm 32,40 bis km 33,00,
b)Begegnungsverbot für Verbände: WSA-Umschlagstelle im Schleusenkanal
 Kanzemkm 5,70 bis km 7,20,
 Saarburgkm 11,70 bis km 12,50,
 Serrigkm 14,10 bis km 16,20,
 Mettlach Unterwasserkm 28,50 bis km 30,50,
 Saarschleifekm 33,60 bis km 35,20,
 Fußgängerbrücke Fremersdorfkm 47,70 bis km 48,90,
 Lisdorfer Aukm 61,00 bis km 64,00.
2.
Bergfahrer müssen bei Annäherung an eine Fahrwasserenge die Talfahrer auf Kanal 10 anrufen und auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen.
Meldet sich kein Talfahrer, dürfen die Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren, ausgenommen die Fahrwasserengen

Taben-Rodtkm 21,20 und
Saarschleifekm 33,60.
Hier dürfen sie nur einfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 zwei tiefe Töne von je einer Sekunde Dauer empfangen haben. Diese Töne dienen der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebes im Bereich dieser Fahrwasserengen.
3.
Talfahrer müssen bei Annäherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie machen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)
Fahrzeuge dürfen nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.
Das Ankern ist verboten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.10 Stilliegen

Das Stilliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen, dabei ist, sofern im Einzelfall nicht anders gekennzeichnet, die Benutzung der Liegestellen nur in einer Breite zulässig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1.
Hat der Wasserstand der Mosel am Pegel im Unterwasser der Staustufe Grevenmacher (Mosel-km 212,50) 520 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt auf der Saar von der Saarmündung bis zur Schleusengruppe Kanzem verboten.
2.
Hat der Wasserstand am Pegel Fremersdorf (km 48,51) 390 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt von der Schleusengruppe Kanzem bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf verboten.
3.
Hat der Wasserstand am Pegel Saarbrücken-St.Arnual (km 90,82) 290 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt von der Schleuse Lisdorf bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken verboten.
4.
Hat der Wasserstand am Pegel Saarbrücken-St.Arnual (km 90,82) 250 cm (Höchster Schiffahrtswasserstand, HSW) erreicht oder überschritten, ist die Schiffahrt von der Schleuse Saarbrücken bis zum Unterwasser der Schleuse Güdingen verboten.
5.
Von der Schleuse Güdingen bis Saargemünd (lothr. km 64,975) gelten die französischen Bestimmungen.
6.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.12 Schiffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schiffahrt, müssen Fahrzeuge und Verbände nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig eine geeignete Liegestelle aufsuchen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Trägerschiffsleichter nur von zwei Schleppern fortbewegt werden, von denen der eine zieht und der andere am hinteren Ende des Verbandes eingesetzt ist. Führer eines solchen Verbandes ist der Schiffsführer des ziehenden Schleppers. Die Schiffsführer der Schlepper müssen sich über Sprechfunk verständigen können. Beim Durchfahren der Schleusen muß sich auf jedem Trägerschiffsleichter oder, soweit mehrere Trägerschiffsleichter starr miteinander verbunden sind, am vorderen und hinteren Ende der Zusammenstellung ein Mitglied der Besatzung befinden und die Fender und Drähte bedienen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.16 Höhe der Brücken

Die Durchfahrtshöhen bei den Brücken betragen mindestens 5,25 m über dem Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW).
Von Güdingen (lothr. km 75,618) bis Saargemünd (lothr. km 64,975) gelten die französischen Angaben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20.17 Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen

1.
Fahrzeuge von nicht mehr als 40 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite müssen in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen, soweit die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.
2.
Bei gemeinsamer Schleusung von Fahrgastschiffen und Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, dürfen Fahrgastschiffe erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
3.
Kleinfahrzeuge, die von Hand eingesetzt oder herausgehoben werden können, müssen die Bootsumsetzanlagen benutzen. Dies gilt jedoch nur bei Tag.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a)
der Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße bei Spandau bis zur Einmündung in die Oder einschließlich Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal und Fürstenwalder Spree mit
Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal, Rummelsburger See, Müggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bis km 11,85 einschließlich Großer Müggelsee und vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße, Große Krampe, Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal, Gosener Graben, Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, Drahendorfer Spree bis km 0,40, Kersdorfer See-Einfahrt bis km 0,12, Neuhauser Speisekanal bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus, Kleiner Müllroser See bis zur Mündung der Schlaube, Brieskower Kanal bis km 0,55;
b)
dem Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (Spandauer Havel) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen, mit
Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree);
c)
dem Teltowkanal von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (Potsdamer Havel) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Dahme) einschließlich Glienicker Lake, Griebnitzsee und Kleinmachnower See mit
Griebnitzkanal einschließlich Stölpchensee, Pohlesee und Kleiner Wannsee, Zehlendorfer Stichkanal, Britzer Verbindungskanal (zur Spree);
d)
den Rüdersdorfer Gewässern von der Einmündung des Gosener Kanals bis zum Stienitzsee (km 11,35) einschließlich Dämeritzsee, Flakensee, Kalksee, Stolpgraben, Hohler See und Strausberger Mühlenfließ mit
Löcknitz bis km 10,65 einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee, Stichkanal Langerhanskanal einschließlich Kriensee und
e)
der Dahme-Wasserstraße von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz bis Prieros (km 26,10) einschließlich Zeuthener See, Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee und Dolgensee mit
Wernsdorfer Seenkette bis km 8,60 einschließlich Großer Zug, Krossinsee und Wernsdorfer See, Möllenzugsee, Notte bis km 1,00, Zernsdorfer Lanke, Storkower Gewässer einschließlich Langer See, Wolziger See, Storkower Kanal, Storkower See und Scharmützelsee, Teupitzer Gewässer einschließlich Huschtesee, Schmöldesee, Hölzerner See, Klein Köriser See, Kleiner und Großer Moddersee, Schulzensee, Zemminsee, Schweriner See und Teupitzer See.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.
Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefe
mmm
1.1Spree-Oder-Wasserstraße   
1.1.1km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,15 (Oder)   
 - Fahrzeug678,251,75
 - Verband918,251,85
1.1.2km 0,15 bis km 2,70   
 - Fahrzeug809 
 - Verband919 
  1158,25 
1.1.3km 2,70 bis km 6,34 mit Ruhlebener Altarm   
 - Fahrzeug809 
 - Verband919 
  1008,25 
1.1.4km 6,34 bis km 17,80   
 - Fahrzeug8092
 - Verband9192
1.1.5km 17,80 bis km 20,70   
 - Fahrzeug8092
 - Verband9192
  1008,252
1.1.6km 20,70 bis km 24,00   
 - Fahrzeug8092
 - Verband9192,10
  1258,252,10
1.1.7km 24,00 bis km 44,00   
 - Fahrzeug8092
 - Verband9192,10
  1568,252,10
1.1.8km 44,00 bis km 121,50   
 - Verband1258,251,85
1.1.9km 121,50 bis km 127,50   
 - Fahrzeug8092
 - Verband8292
  1568,252
  1569,501,80
1.1.10km 127,50 bis km 130,15   
 - Fahrzeug8011,452
 - Verband91192
  1568,252
  1569,501,80
1.2Landwehrkanal   
1.2.1km 0,00 (Berliner Spree) bis km 1,70   
 - Fahrzeug/Schubverband678,201,65
1.2.2km 1,70 bis km 10,74 (Berliner Spree)   
 - Fahrzeug/Schubverband6071,65
1.3Spreekanal   
 - Fahrzeug/Schubverband305,10 
1.4Rummelsburger See   
 - Fahrzeug809,502
 - Verband919,502
  1568,252
1.5Müggelspree   
1.5.1km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44   
 - Fahrzeug678,251,75
 - Verband1008,251,85
1.5.2km 7,44 bis km 11, 85 (Dämeritzsee)   
 - Fahrzeug678,251,70
1.6Große Krampe   
 - Fahrzeug/Verband678,25 
1.7Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal   
 - Fahrzeug678,252
 - Verband1258,252
1.8Gosener Graben   
 - Fahrzeug630,80
1.9Neuhauser Speisekanal   
 - Fahrzeug/Schubverband41,605,201,30
1.10Kleiner Müllroser See   
 - Fahrzeug/Verband508,251,60
1.11Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal   
1.11.1km 0,40 (Havel-OderWasserstraße) bis km 7,45   
 - Fahrzeug8092
 - Schubverband12592
1.11.2km 7,45 bis km 8,30 mit Westhafen-Verbindungskanal   
 - Fahrzeug6792
 - Schubverband9192
1.11.3km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße)   
 - Fahrzeug8092
 - Schubverband9192
1.12Westhafenkanal   
 - Fahrzeug8092
 - Schubverband9192
1.13Charlottenburger Verbindungskanal   
 - Fahrzeug8092
 - Schubverband9192
1.14Teltowkanal   
1.14.1km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 28,30   
 - Fahrzeug8092
 - Schubverband9192
1.14.2km 28,30 bis km 34,10   
 - Fahrzeug8091,75
 - Schubverband9191,75
1.14.3km 36,60 bis km 37,83 (Spree-Oder-Wasserstraße)   
 - Fahrzeug8091,85
 - Schubverband9191,85
  1258,251,85
1.15Griebnitzkanal   
 - Fahrzeug/Schubverband416,501,30
1.16Britzer Verbindungskanal   
 - Fahrzeug8092
 - Schubverband9192
1.17Rüdersdorfer Gewässer   
1.17.1km -0,46 (Gosener Kanal) bis km 3,78   
 - Fahrzeug678,252
 - Verband1008,252
1.17.2km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal   
 - Fahrzeug678,251,85
 - Verband918,251,85
1.17.3km 9,85 bis km 11,35 (Stienitzsee)   
 - Fahrzeug46,508,251,20
 - Fahrzeug/Verband526,601,65
1.18Löcknitz   
 - Fahrzeug/Verband325,251,25
1.19Dahme-Wasserstraße   
1.19.1km 0,00 (Spree-OderWasserstraße) bis km 8,65 mit Möllenzugsee   
 - Fahrzeug8092
 - Verband9192
  1568,252,10
1.19.2km 8,65 bis km 9,50   
 - Fahrzeug/Verband508,251,60
 - Verband825,101,60
1.19.3km 9,50 bis km 26,10 (Prieros)   
 - Fahrzeug40,205,101,60
 - Verband705,101,60
1.20Wernsdorfer Seenkette   
 km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,25 (Oder-Spree-Kanal)   
 - Fahrzeug678,251,50
1.21Notte   
 - Fahrzeug8092
 - Verband9192
  1568,252,10
1.22Zernsdorfer Lanke   
 - Fahrzeug/Verband40,205,101,40
1.23Storkower Gewässer   
 - Fahrzeug/Verband40,205,101,40
1.24Teupitzer Gewässer   
1.24.1km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,60   
 - Fahrzeug/Verband40,205,101,60
1.24.2km 6,60 bis km 18,30 (Ende Teupitzer See)   
 - Fahrzeug/Verband40,205,101,40.
2.
Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach dem Wasserstand und werden von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
3.
Abweichend von Nummer 1.1.2 bis 1.1.7, 1.7, 1.11, 1.12, 1.13, 1.14, 1.16 und 1.19.1 dürfen auf den Binnenschiffahrtsstraßen:
-
Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zum Anfang des Oder-Spree-Kanals (km 45,10) ausschließlich Schleusengruppe Charlottenburg und einschließlich Seddinsee,
-
Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,40) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20) ausschließlich Schleusengruppe Plötzensee,
-
Westhafenkanal,
-
Charlottenburger Verbindungskanal,
-
Teltowkanal,
-
Britzer Verbindungskanal,
-
Dahme-Wasserstraße von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafen Königs Wusterhausen (km 8,50)
Fahrzeuge und Verbände nach Nummer 1 mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 82 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind. Auf dem Teltowkanal von der Abzweigung des Britzer Verbindungskanals (km 28,28) bis westlich der Wredebrücke (km 34,10) ist jedoch nur eine Abladetiefe von 1,75 m zugelassen.
4.
Abweichend von Nummer 1.1.2 dürfen auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zum Kraftwerk Reuter (km 2,70) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind. Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand.
5.
Abweichend von Nummer 1.1.2 und 2 dürfen auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zum Kraftwerk Reuter (km 2,70) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m, einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m und einer maximalen Abladetiefe von 1,90 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
6.
Abweichend von Nummer 1.1.8 und 1.5.1 beträgt auf der Spree-Oder-Wasserstraße und auf der Müggelspree die zulässige Abladetiefe für die in einem Verband eingestellten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 1,75 m.
7.
Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.24 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

Fußnote

(+++ § 21.02 Nr. 2: Nr. 2 ist gem. § 1 Nr. 3 nach Maßgabe d. § 2 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81 v. 1.3.1999 bis zum 31.1.2002 in folgender Fassung anzuwenden:
"2.
Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach dem Wasserstand und werden von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekanntgemacht.
Diese Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
Abweichend von Satz 1 richten sich die Abladetiefen in Nummer 1.1.2 nach der Fahrrinnentiefe. Die geringste Fahrrinnentiefe für die einzelnen Streckenabschnitte wird von der zuständigen Behörde täglich bekanntgemacht." +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Auf Kanälen dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 1.500 Tonnen nicht überschreiten. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 60 m, die übrigen Schlepptrossen jeweils nicht länger als das geschleppte Fahrzeug sein.
4.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
 
a)
der Spree-Oder-Wasserstraße
 
 
-
von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Schleusengruppe Charlottenburg (km 6,34) und von der Langen Brücke in Köpenick (km 33,24) bis zum Anfang des Oder-Spree-Kanals (km 45,10)
12 km/h,
 
-
von km 6,34 bis zur Stralauer Kirche (km 23,50)
9 km/h,
 
-
von km 23,50 bis km 33,24 und von km 45,10 bis zur Einmündung in die Oder (km 130,15)
10 km/h,
b)
der Müggelspree
 
 
-
von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Westende des Großen Müggelsees (km 4,00) und vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zur Abzweigung aus dem Dämeritzsee (km 11,39)
8 km/h,
c)
dem Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal
 
 
-
von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,40) bis zur Schleusengruppe Plötzensee (km 7,45)
12 km/h,
d)
der Glienicker Lake und dem Griebnitzsee des Teltowkanals
12 km/h,
e)
den Rüdersdorfer Gewässern
10 km/h,
f)
der Löcknitz
8 km/h,
g)
der Dahme-Wasserstraße
10 km/h,
h)
den Storkower Gewässern
8 km/h,
i)
den Teupitzer Gewässern
8 km/h,
j)
den übrigen Kanälen
8 km/h,
k)
den Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen
5 km/h,
l)
den Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m
12 km/h.
2.Für Dehmsee-Einfahrt, Drahendorfer Spree und Kersdorfer See-Einfahrt gilt die Geschwindigkeit der Hauptstrecke. 
3.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe l beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens dies gilt nicht auf25 km/h;
a)
der Spree-Oder-Wasserstraße von der Langen Brücke in Köpenick (km 33,24) bis Anfang Regattastrecke (km 39,30),
 
b)
der Müggelspree von km 4,00 bis km 7,00 (Großer Müggelsee) außerhalb der gekennzeichneten Fahrrinne,
 
c)
der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke.
 
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. 
4.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb12 km/h.
5.Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 3 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken oder aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. 
6.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.
Als Bergfahrt gilt: 
 die Fahrt in Richtung
Spree-Oder-WasserstraßeOder
LandwehrkanalOberschleuse
SpreekanalMühlendammschleuse
MüggelspreeDämeritzsee
Wasserstraße Seddinsee und Gosener KanalDämeritzsee
Gosener GrabenDämeritzsee
Neuhauser SpeisekanalObere Spree
Berlin-Spandauer Schiffahrtkanal von Havel-Oder-Wasserstraße bis Schleusengruppe PlötzenseeHavel-Oder-Wasserstraße
Berlin-Spandauer Schiffahrtkanal von Schleusengruppe Plötzensee bis Spree-Oder-WasserstraßeSpree-Oder-Wasserstraße
Westhafen-VerbindungskanalWesthafen
WesthafenkanalWesthafen
Charlottenburger VerbindungskanalSpree-Oder-Wasserstraße
TeltowkanalSpree-Oder-Wasserstraße
GriebnitzkanalGroßer Wannsee
Britzer VerbindungskanalSpree-Oder-Wasserstraße
Rüdersdorfer GewässerStienitzsee/Krienhafen
LöcknitzMöllensee
Dahme-WasserStraßePrieros
Wernsdorfer SeenketteWernsdorf
NotteSchleuse Königs Wusterhausen
Storkower GewässerBad Saarow-Pieskow
Teupitzer GewässerTeupitz
übrige in § 21.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und AltarmeGewässerende.
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.07 Überholen

1.
Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, den Kanälen, Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße
a)
Fahrzeugen und Verbänden gestattet, wenn deren Abladetiefe 1,30 m und deren Länge 82 m oder deren Breite 8,25 m nicht überschreiten;
b)
Fahrzeugen gestattet, wenn deren Länge 43 m oder deren Breite 8,25 m nicht überschreiten;
c)
Fahrzeugen und Verbänden gestattet auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m sowie auf folgenden Strecken der Spree-Oder-Wasserstraße:
- km 62,00 bis km 68,00,
- km 92,40 bis km 94,70,
- km 100,20 bis km 101,80,
- km 104,35 bis km 105,10,
- km 106,70 bis km 108,10.
3.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf Kanälen bei Tag Fahrzeugen und Verbänden gestattet, wenn deren Abladetiefe 1,75 m und deren Länge 70 m oder deren Breite 8,20 m nicht überschreiten.
4.
Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.10 Stilliegen

1.
Das Stilliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.
2.
Auf den innerstädtischen Wasserstraßen in Berlin, die durch die Schleusengruppe Plötzensee, die Schleusengruppe Charlottenburg, die Schleusengruppe Mühlendamm und die Oberschleuse begrenzt werden, dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde länger als zwei Wochen stilliegen. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe an ihren genehmigten Liegeplätzen.
3.
Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
a)an den Seiten der Durchfahrt:grüne Lichter,
b)über der Mitte der Durchfahrt:gelbe Lichter,
 aa)bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:ein gelbes Licht,
 bb)bei Verkehr in nur einer Richtung:zwei gelbe Lichter übereinander.
Das Segeln auf Kanälen ist verboten.
Als Kanäle gelten auch:
a)
die Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Stralauer Kirche (km 23,50),
b)
die Müggelspree vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zum Westende des Dämeritzsees (km 11,39), ausgenommen Kleiner Müggelsee,
c)
die Dahme-Wasserstraße vom Südende des Möllenzugsees (km 7,00) bis zum Nordende des Krimnicksees (km 10,30),
d)
die Notte.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

1.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Humboldthafen (km 14,50) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb nicht gestattet.
2.
Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht gestattet.
3.
Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.
4.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
5.
Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.
6.
Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.19 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt

1.
Das Befahren der Müggelspree von Müggelhort (km 7,44) bis Dämeritzsee (km 11,39) sowie der Wernsdorfer Seenkette ist nur Fahrgastschiffen, einzeln fahrenden Schleppern und Schubschiffen sowie Kleinfahrzeugen gestattet.
2.
Auf dem Großen Müggelsee dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor die gekennzeichnete Fahrrinne nicht verlassen (Fahrverbot außerhalb der Fahrrinne). Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer des Sees haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahrrinne verlassen oder aufsuchen.
3.
Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:
Kleiner Müggelsee (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),
Die Bänke (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),
Große Krampe (Spree-Oder-Wasserstraße),
Kalksee (Rüdersdorfer Gewässer),
Zernsdorfer Lanke (Dahme-Wasserstraße)
dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot).
Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
4.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 2 und 3 befreien. Die Bescheide sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.20 Verkehrsregelung auf der Spree-Oder-Wasserstraße

Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von oberhalb des Spreekreuzes (km 9,20) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) ist der Verkehr von Fahrzeugen, die aufgrund der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 3.14 kennzeichnungspflichtig oder -berechtigt sind, nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.21 Verkehrsregelung auf dem Griebnitzkanal

Auf dem Griebnitzkanal zwischen dem Teltowkanal (km 0,35) und dem Stölpchensee (km 0,95) ist
a)
die Fahrt zu Tal nur zu jeder vollen Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder vollen Stunde,
b)
die Fahrt zu Berg nur zu jeder halben Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder halben Stunde
erlaubt; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge mit einer Breite von nicht mehr als 1,50 m.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.22 Durchfahren der Schleuse Neue Mühle (Dahme-Wasserstraße)

Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 5,05 m dürfen bei einem Wasserstand am Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m fahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21.23 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a)
der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis zur Einmündung des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe einschließlich Pichelsdorfer Havel (Pichelssee), Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee und Plauer See mit Großer Wannsee, Potsdamer Havel einschließlich Tiefer See, Templiner See, Großer und Kleiner Zernsee nebst Petziensee, Schwielowsee, Glindowsee und Wublitz (Schlänitzsee) bis km 8,85, Nedlitzer Alte Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße bis km 21,80, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal, Hohennauener Wasserstraße bis km 10,40 einschließlich Hohennauener Kanal, Hohennauener See und Ferchesarer See, Mündungsstrecke Untere Havel bis Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) und
b)
dem Havelkanal.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.
Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Untere Havel-Wasserstraße   
1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel
km 145,80 bis km 156,75
   
- Fahrzeug829 
868,25 
- Verband829 
1008,25 
1.1.2km 0,00 bis km 2,00   
- Verband919 
1158,25 
1.1.3km 2,00 bis km 20,00   
- Verband1259 
1478,25 
1.1.4km 20,00 bis km 66,70   
- Verband1259 
1568,25 
1.1.5km 147,40 bis km 148,48   
- Fahrzeug11011,45 
- Verband14722,907
1.2Großer Wannsee   
- Fahrzeug829,50 
868,25 
- Verband1259,50 
1.3Potsdamer Havel mit Schwielowsee   
- Fahrzeug829 
- Verband919 
1.4Ketziner Havel   
1.4.1km 0,00 bis km 1,30   
- Fahrzeug/Verband678,25 
1.4.2km 1,30 bis km 3,25   
- Fahrzeug/Verband41,505,10 
1.5Brandenburger Stadtkanal   
1.5.1km 54,37 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 57,00 ausschließlich Stadtschleuse   
- Fahrzeug/Schubverband678,25 
1.5.2km 57,00 bis km 58,47 (Brandenburger Niederhavel)   
- Fahrzeug41,505,10 
- Verband588,25 
1.5.3Stadtschleuse   
- Fahrzeug224,50 
1.6Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße   
1.6.1km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,43   
- Fahrzeug829,50 
868,25 
- Verband829,50 
1008,25 
1.6.2km 7,43 bis km 17,80 (Päwesiner Streng)   
- Fahrzeug/Verband466,60 
1.7Brandenburger Niederhavel   
1.7.1km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 64,83 (Plauer See)   
- Fahrzeug/Verband678,25 
1.7.2km 56,24 bis km 56,86   
- Fahrzeug829,50 
868,25 
- Verband829,50 
1008,25 
1.8Breitlingsee und Möserscher See
km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80 (Kirchmöser Ost)
   
- Fahrzeug/Verband678,25 
1.9Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal   
- Fahrzeug/Schubverband678,25 
1.10Hohennauer Wasserstraße   
- Fahrzeug41,505,10 
- Verband625,10 
1.11Havelkanal   
- Fahrzeug8292
- Verband8292
1258,252.
2.
Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach dem Wasserstand und werden von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekanntgemacht.
Diese Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
3.
Abweichend von Nummer 1.1.1 und 1.11 dürfen auf der Unteren Havel-Wasserstraße und dem Havelkanal, ausgenommen Schleuse Schönwalde, Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von nicht mehr als 9 m fahren, wenn sie mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind. Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand.
4.
Abweichend von Nummer 1.1.1, 1.3 und 1.11 dürfen auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Westteil des Plauer Sees (km 66,70), der Potsdamer Havel und dem Havelkanal Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 86 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
5.
Abweichend von Nummer 1.1.1 dürfen auf der Unteren Havel-Wasserstraße von den Havelberger Umschlagstellen (km 145,60) bis km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich) Fahrzeuge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m und Schubverbände mit einer Länge von nicht mehr als 91 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m fahren.
6.
Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.11 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

Fußnote

(+++ § 22.02 Nr. 2: Nr. 2 ist gem. § 1 Nr. 4 nach Maßgabe d. § 2 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81 v. 1.3.1999 bis 31.1.2002 in folgender Fassung anzuwenden:
"2.
Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach dem Wasserstand und werden von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekanntgemacht;
Diese Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
Abweichend von Satz 1 richten sich die Abladetiefen in Nummer 1.1 und 1.3 (ohne Schwielowsee) nach der Fahrrinnentiefe. Die geringste Fahrrinnentiefe für die einzelnen Streckenabschnitte wird von der zuständigen Behörde täglich bekanntgemacht." +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Auf Kanälen dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
 
a)
der Unteren Havel-Wasserstraße
 
 
 
-
von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80)
12 km/h,
 
 
-
von km 17,80 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 145,80) bis Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75)
9 km/h,
 
b)
der Potsdamer Havel
12 km/h,
 
c)
der Ketziner Havel
9 km/h,
 
d)
der Brandenburger Niederhavel, der Rathenower Havel
8 km/h,
 
e)
den übrigen Kanälen
8 km/h,
 
f)
den Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen
5 km/h,
 
g)
den Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m
12 km/h.
2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit einer Abladetiefe unter 1,50 m in der Talfahrt auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Schleuse Bahnitz bis zur Schleuse Havelberg bei einem Wasserstand von mehr als 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow12 km/h.
3.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge und Verbände mit einer Abladetiefe unter 1,30 m in der Talfahrt auf dem Silokanal der Unteren Havel-Wasserstraße12 km/h.
4.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h;
 dies gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von Schwemmhorn (km 13,00) bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke.
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
 
5.Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken oder aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. 
6.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.
Als Bergfahrt gilt: 
 die Fahrt in Richtung
Untere Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee und allen parallelen NebenstreckenSpreemündung
Potsdamer HavelJungfernsee
HavelkanalHavel-Oder-Wasserstraße
übrige in § 22.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und AltarmeGewässerende.
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.07 Überholen

1.
Das Überholen auf den Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen ist verboten.
2.
Verbänden ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.
3.
Abweichend von Nummer 2 ist das Überholen Verbänden gestattet
a)
auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis Pritzerbe (km 78,75), wenn deren Abmessungen die zugelassenen Abmessungen für einzeln fahrende Fahrzeuge nicht überschreiten,
b)
auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m.
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.10 Stilliegen

Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.11 Schiffahrt bei Hochwasser

Bei einem Wasserstand von mehr als 200 cm am Unterpegel Rathenow ist das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße vom Oberwasser der Hauptschleuse Rathenow (km 103,00) bis zur Abzweigung der Mündungsstrecke (km 145,80) bei Nacht verboten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
a)an den Seiten der Durchfahrt:grüne Lichter,
b)über der Mitte der Durchfahrt:gelbe Lichter,
 aa)bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:ein gelbes Licht,
 bb)bei Verkehr in nur einer Richtung:zwei gelbe Lichter übereinander.
Das Segeln auf Kanälen ist verboten. Als Kanal gilt auch die Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Pichelsdorfer Gemünd (km 4,00).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

1.
Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.
2.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3.
Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.
4.
Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.19 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt

1.
Fahrzeuge und Verbände mit einer Breite von mehr als 8,25 m dürfen die Hauptschleuse Rathenow der Unteren Havel-Wasserstraße mit einer Abladetiefe durchfahren, die gleich oder kleiner als der Wasserstand am Unterpegel Rathenow + 85 cm ist.
2.
Die Fahrt durch den Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel (Kladower Seestrecke) ist nur Fahrgastschiffen, Fähren und Kleinfahrzeugen gestattet.
3.
Das Befahren der Wublitz (Potsdamer Havel) ist nur Kleinfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor gestattet.
4.
Das Befahren des Glindowsees (Potsdamer Havel), Lehnitzsees und Krampnitzsees (Nedlitzer Alte Fahrt) und der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) ist nur Fahrgastschiffen mit einer Länge von nicht mehr als 55 m und einer Breite von nicht mehr als 8 m und Kleinfahrzeugen gestattet.
5.
Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:
Scharfe Lanke und Sacrower Lanke (Kladower Seestrecke), Petziensee und Glindowsee (Potsdamer Havel) sowie Lehnitzsee und Krampnitzsee (Nedlitzer Alte Fahrt) dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot).
Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
6.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 2 bis 5 befreien. Die Bescheide sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.20 Durchfahren der Nadelwehre

Bei erhöhter Wasserführung wird die Schiffahrt an den Staustufen Bahnitz, Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22.21 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
*) ohne Westoder (s. Kapitel 26)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis zur Einmündung in die Westoder einschließlich Spandauer Havel (Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder) und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Kanal, Friedrichsthaler Havel, Malzer Kanal (bei Malz), Oranienburger Havel nebst Großer Wehrarm Sachsenhausen, Finowkanal nebst Mäckerseekanal (Mäckersee), Werbelliner Gewässer von km 2,73 einschließlich Werbellinkanal, Pechteichsee und Werbellinsee, Wriezener Alte Oder bis Bralitz (km 2,50), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.
Fahrzeuge und Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Havel-Oder-Wasserstraße   
1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)   
- Fahrzeug828,251,85
8291,75
829,501,65
- Verband829,501,65
8591,75
11491,60
1188,701,60
12091,50
1258,251,90
1.1.2km 0,00 bis km 3,50   
- Verband1259 
1.1.3km 3,50 bis km 15,20   
- Fahrzeug8292
829,501,85
- Verband12591,85
1358,252
1.1.4km 77,89 bis km 93,61 (Oder) mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost   
- Fahrzeug829,50 
- Verband1479,50 
1.1.5Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße   
1.1.5.1km 92,47 bis km 120,64   
- Fahrzeug829,50 
- Verband919,50 
1209 
1358,25 
1.1.5.2km 120,64 bis km 134,96   
- Fahrzeug829,50 
- Verband1569,50 
1.2Tegeler See   
- Fahrzeug8292
- Verband9192
1.3Veltener Stichkanal   
- Fahrzeug829,501,90
- Schubverband829,501,90
918,252
1.4Oranienburger Kanal km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz)   
- Fahrzeug/Schubverband41,505,101,30
1.5Oranienburger Havel km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 1,83   
- Fahrzeug678,251,75
- Verband918,251,75
1.6Malzer Kanal von km 35,54 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz)   
- Fahrzeug809,501,75
- Schubverband829,501,75
918,251,85
1.7Finowkanal   
- Fahrzeug/Schubverband41,505,101,20
1.8Werbelliner Gewässer   
- Fahrzeug/Schubverband41,505,101,20
1.9Wriezener Alte Oder   
- Fahrzeug/Schubverband678,251,75
1.10Verbindungskanal Schwedter Querfahrt   
- Fahrzeug679 
- Verband1569,50 
2.
Soweit die Abladetiefen in Nummer 1 nicht bestimmt sind, richten sich diese nach dem Wasserstand und werden von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekanntgemacht. Diese Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
3.
Abweichend von Nummer 1.1 und 1.2 dürfen auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bis zur Schleusengruppe Lehnitz und auf dem Tegeler See Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 82 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
4.
Abweichend von Nummer 1.1.1 dürfen auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleusengruppe Lehnitz bis zum Schiffshebewerk Niederfinow Fahrzeuge und Verbände mit einer Länge von mehr als 80 m und nicht mehr als 82 m und einer Breite von mehr als 9 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn sie eine Abladetiefe von 1,70 m nicht überschreiten und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
5.
Abweichend von Nummer 1.1.5.1 dürfen auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Westschleuse Hohensaaten bis zur Schwedter Straßenbrücke (km 120,64) auch Verbände mit einer Länge von nicht mehr als 156 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt.
6.
Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.10 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Auf Kanälen dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
Abweichend von Nummer 2 darf auf dem Tegeler See, der Oranienburger Havel und den Werbelliner Gewässern in den Schleppverband nur ein Anhang eingestellt werden.
4.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf
 a)der Havel-Oder-Wasserstraße 
  
-
von der Spreemündung (km 0,00) bis vor die Abzweigung des Havelkanals (km 10,20)
12 km/h,
  
-
von km 10,20 bis zur Einmündung in die Westoder (km 134,96)
9 km/h,
 b)der Oranienburger Havel, der Wriezener Alten Oder6 km/h,
 c)den übrigen Kanälen6 km/h,
 d)den Stichkanälen, Nebenarmen und Altarmen5 km/h,
 e)den Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m12 km/h.
2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h;
 dies gilt nicht auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleuse Spandau bis zur Abzweigung des Havelkanals einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und auf dem Tegeler See. 
 Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. 
3.Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. 
4.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.
5.Abweichend von Nummer 4 beträgt die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50)6 km/h.
Als Bergfahrt gilt:
 die Fahrt in Richtung
Havel-Oder-Wasserstraße (bis Hohensaaten) mit Verbindungskanal Hohensaaten OstOder
Hohensaaten-Friedrichsthaler WasserstraßeSchleuse Hohensaaten
Oranienburger KanalFriedenthal
FinowkanalLiepe
Werbelliner GewässerJoachimsthal
Wriezener Alte OderBralitz
Verbindungskanal Schwedter QuerfahrtSchwedt
übrige in § 23.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und AltarmeGewässerende.
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.07 Überholen

1.
Das Überholen ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen
a)
Fahrzeugen und Verbänden gestattet, wenn deren Abladetiefe 1,30 m und deren Länge 82 m oder deren Breite 8,25 m nicht überschreiten,
b)
Fahrzeugen gestattet, wenn deren Länge 43 m oder deren Breite 8,25 m nicht überschreiten,
c)
Fahrzeugen und Verbänden gestattet auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m.
3.
Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.10 Stilliegen

Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
a)an den Seiten der Durchfahrt:grüne Lichter,
b)über der Mitte der Durchfahrt:gelbe Lichter,
 aa)bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:ein gelbes Licht,
 bb)bei Verkehr in nur einer Richtung:zwei gelbe Lichter übereinander.
Das Segeln auf Kanälen ist verboten. Als Kanal gilt auch die Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Zitadelle Spandau (km 1,00).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

1.
Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.
2.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3.
Abweichend von § 3.20 brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen.
4.
Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.19 Verkehrsbeschränkung der Schiffahrt

1.
Auf dem Tegeler See dürfen Fahrzeuge und Verbände die Wasserflächen zwischen den Inseln
-
Maienwerder und Valentinswerder,
-
Valentinswerder und Baumwerder,
-
Baumwerder und Scharfenberg sowie der Insel Reiswerder und dem Ostufer des Tegeler Sees
nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des öffentlichen Fährverkehrs sowie Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
2.
Auf dem Tegeler See, dem Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00 und dem Werbellinsee dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot).
Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben, dürfen diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
3.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten oder Einschränkungen nach Nummer 1 und 2 befreien. Die Bescheide über die Befreiung vom Fahrverbot sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.20 Verkehrsregelung auf der Havel-Oder-Wasserstraße von km 41,50 bis km 76,50

1.
Auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) ist der Verkehr mit Fahrzeugen und Verbänden nur
a)
ohne Aufenthalt und
b)
ohne Überholen
gestattet.
2.
Das Einfahren in die Strecke ist außerhalb der festgesetzten Zeiten verboten. Die Zeiten werden mit einem Zusatzschild zum Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) für die Fahrt in Richtung von Kreuzbruch nach Niederfinow bei km 41,50 und in Gegenrichtung bei km 76,50 bekanntgemacht.
3.
Fahrzeuge und Verbände, die außerhalb der festgesetzten Zeiten eintreffen, müssen
a)
in Kreuzbruch an der Liegestelle von km 40,50 bis km 41,50 oder
b)
in Niederfinow an der Liegestelle von km 76,50 bis km 77,50
festmachen.
Die Weiterfahrt darf nur in der Reihenfolge der Ankunft erfolgen.
4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten für Fahrzeuge mit einer Länge unter 43 m und einer Breite unter 6 m nur bei Nacht.
5.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a dürfen Fahrzeuge und Verbände zur Be- und Entladung an den Umschlagstellen von km 65,30 bis km 65,50, km 67,50 bis km 67,80 und km 69,90 bis km 70,20 festmachen. Die festgesetzten Abfahrtszeiten von den Umschlagstellen in Richtung Niederfinow sowie von den Umschlagstellen in Richtung Kreuzbruch werden durch Zusatzzeichen bekanntgemacht.
6.
Nummer 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Baustellenfahrzeuge. Diese dürfen von den Baustellen nur so abfahren, daß Begegnungen auch unter Berücksichtigung der festgesetzten Einfahrtszeiten ausgeschlossen sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.21 Reihenfolge der Schleusungen am Schiffshebewerk Niederfinow

Der Vorrang für Fahrgastschiffe nach § 6.29 Nr. 5 Buchstabe b gilt nicht am Schiffshebewerk Niederfinow.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23.22 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a)
der Oberen Havel-Wasserstraße von der Einmündung des Malzer Kanals in die Havel-Oder-Wasserstraße bis Neustrelitz einschließlich Malzer Kanal, Voßkanal, Obere Havel (Stolpsee, Baalensee, Röblinsee, Ziernsee, Ostteil des Ellenbogensees, Großer und Kleiner Priepertsee, Finowsee, Woblitzsee) und Kammerkanal (Zierker See) mit Wentow-Gewässer einschließlich Wentowkanal, Großer und Kleiner Wentowsee nebst Tornowfließ, Templiner Gewässer einschließlich Templiner Wasser, Kuhwallsee, Kleiner Lankensee, Röddelinsee, Templiner Kanal, Templiner See, Bruchsee, Fährsee und Zaarsee nebst Großer Lankensee und Gleuensee (Gleuenfließ), Lychener Gewässer einschließlich Haussee, Woblitz, Großer Lychensee und Stadtsee, Schwedtsee, Menowsee, Wangnitzsee, Quassower Havel von der Einmündung in den Woblitzsee bis Unterwasser Schleuse Zwenzow einschließlich Großer Labussee;
b)
der Müritz-Havel-Wasserstraße von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße einschließlich Westteil des Ellenbogensees, Nordteil des Großen Pälitzsees, Ostteil des Kleinen Pälitzsees, Canower See, Labussee, Kleiner Peetschsee, Ostteil des Vilzsees, Mössensee, Zotzensee und Mirower Kanal (Ragunsee, Sumpfsee) mit Südwestteil des Großen Pälitzsees, Rheinsberger Gewässer einschließlich Südteil des Kleinen Pälitzsees, Wolfsbrucher Kanal, Tietzowsee, Schlabornsee, Großer Rheinsberger See und Grienericksee nebst Prebelowsee, Zechliner Gewässer (Zootzenkanal, Zootzensee, Großer Zechliner See, Schwarzer See) und Dollgowsee (Dollgowkanal), Großer Peetschsee, Westteil des Vilzsees und Mirower Adlersee bis Holmer Kamp (km 3,00), Mirower See, Bolter Kanal von der Ostkante des Straßendurchlasses im Unterwasser Wehr Bolt bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße und
c)
der Müritz-Elde-Wasserstraße von der Einmündung des Elde-Seitenkanals in die Elbe bis Buchholz (km 180,00) einschließlich Elde-Seitenkanal und Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesensee, Kölpinsee, Müritz) mit Stör-Wasserstraße einschließlich Störkanal und Schweriner See nebst Ziegelsee von der Einmündung des Stangengrabens in den Schweriner Innensee bis zur Abzweigung des Wickendorfer Kanals aus dem Schweriner Außensee.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.
Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefe
mmm
1.1Obere Havel-Wasserstraße   
1.1.1Mzk-km 43,95 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis OHW-km 94,40 (Neustrelitz)   
 - Fahrzeug/Schubverband41,605,201,40
1.1.2Malzer Kanal    
 Mzk-km 43,95 bis Mzk-km 46,90 (OHW-km 0,00)   
 - Fahrzeug41,608,251,60
 - Schubverband828,251,60
1.1.3km 0,00 bis km 22,00   
 - Fahrzeug41,608,251,60
 - Schubverband828,251,60
1.2Wentow-Gewässer   
 km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 9,50 (Dannenwalde)   
 - Fahrzeug/Schubverband41,605,201,20
1.3Templiner Gewässer   
 - Fahrzeug/Schubverband41,604,701,20
1.4Lychener Gewässer   
 - Fahrzeug/Schubverband41,605,201,20
1.5Quassower Havel   
 - Fahrzeug/Schubverband41,604,601,10
1.6Müritz-Havel-Wasserstraße   
 - Fahrzeug/Schubverband41,605,201,40
1.7Rheinsberger Gewässer   
 - Fahrzeug/Schubverband41,605,201,40
1.8Zechliner Gewässer   
 - Fahrzeug/Schubverband41,605,201,40
1.9Müritz-Elde-Wasserstraße   
1.9.1km 0,00 (Elbe) bis km 120,05   
 - Fahrzeug/Schubverband41,605,201,20
1.9.2km 120,05 bis km 180,00 (Buchholz)   
 - Fahrzeug/Schubverband41,605,201,40
1.10Stör-Wasserstraße   
1.10.1km 0,00 (Müritz-Elde-Wasserstraße) bis km 19,71   
 - Fahrzeug/Schubverband41,605,201,20
1.10.2km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen Viecheln)   
 - Fahrzeug/Schubverband41,605,201,40.
2.
Auf der Oberen Havel-Wasserstraße von km 14,60 bis km 22,00 dürfen Verbände mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren.
3.
Das Befahren des Mirower Sees und des Bolter Kanals (Alte Müritz-Havel-Wasserstraße) ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 1,10 m.
4.
Das Befahren der Binnenschiffahrtsstraßen, die nicht unter Nummer 1.1 bis 1.10 aufgeführt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb,6 km/h.
2.Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb9 km/h.
3.Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf der Oberen Havel-Wasserstraße von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bis km 23,509 km/h.
4.Abweichend von Nummer 1 und 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h.
 Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. 
5.Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 4 im Einzelfall für Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehren, für einzelne Strecken und aus besonderen Anlässen für Fahrgastschiffe und für Aufsichtsboote der Sportvereine und Verbände höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. 
6.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Oberen Havel-Wasserstraße von der Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bis km 23,504 km/h.
Als Bergfahrt gilt: 
 die Fahrt in Richtung
Obere Havel-WasserstraßeNeustrelitz
Wentow-GewässerKleiner Wentowsee
Templiner GewässerGleuensee/Zaarsee
Lychener GewässerLychen
Müritz-Havel-WasserstraßeMüritz
Rheinsberger GewässerKleiner Pälitzsee
Zechliner GewässerFlecken Zechlin
Quassower HavelGroßer Labussee
Müritz-Elde-WasserstraßeBuchholz
Stör-Wasserstraße mit ZiegelseeHohen Viecheln
übrige in § 24.01 genannte Nebenstrecken sowie Stichkanäle und AltarmeGewässerende.
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.10 Stilliegen

1.
Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, daß die durchgehende Schiffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.
2.
Auf Abschnitten der Wasserstraßen mit einer Wasserspiegelbreite unter 40 m ist das Stilliegen verboten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
a)an den Seiten der Durchfahrt:grüne Lichter,
b)über der Mitte der Durchfahrt:gelbe Lichter,
 aa)bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:ein gelbes Licht,
 bb)bei Verkehr in nur einer Richtung:zwei gelbe Lichter übereinander.
Das Segeln auf Kanälen ist verboten. Als Kanal gilt auch
1.
die Müritz-Elde-Wasserstraße
a)
von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt des Plauer Sees (km 121,00),
b)
von der Ausfahrt des Plauer Sees (km 126,20) bis zur Einfahrt des Petersdorfer Sees (km 126,60),
c)
von der Ausfahrt des Petersdorfer Sees (km 129,50) bis zur Einfahrt des Malchower Sees (km 130,70),
d)
von der Ausfahrt des Fleesensees (km 139,10) bis zur Einfahrt des Kölpinsees (km 139,30),
e)
von der Ausfahrt des Kölpinsees (km 147,00) bis zur Einfahrt der Müritz (km 149,50);
2.
die Stör-Wasserstraße von der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Schweriner See (km 19,90).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24.18 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a)
der Saale von der Mündung in die Elbe bis Bad Dürrenberg (km 124,16) und
b)
dem Saale-Leipzig-Kanal vom Sicherheitstor West (km 7,70) bis zum Hafen Leipzig (km 18,76).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.
Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLängeBreite
mm
1.1km 0,00 (Saalemündung) bis km 20,00  
 - Fahrzeug859,50
 - Schubverband1009,50
1.2km 20,00 bis km 88,00  
 - Fahrzeug859,50
 - Schubverband1009,50
  1258,25
1.3km 88,00 bis km 92,80  
 - Fahrzeug/Schubverband516
1.4km 92,80 bis km 124,16 (Bad Dürrenberg)   
 - Fahrzeug/Schubverband455,10.
2.
Das Befahren des Saale-Leipzig-Kanals ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekanntgemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
4.
Abweichend von Nummer 1.2 darf bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als
a)
270 cm die Länge des Schubverbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse Bernburg 100 m nicht überschreiten,
b)
300 cm die Länge des Schubverbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse und die Bergausfahrt aus der Schleuse Bernburg 82 m nicht überschreiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb,12 km/h.
2.Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb 
 a) auf der Saale16 km/h,
 b) auf dem Saale-Leipzig-Kanal8 km/h.
3.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.
(Keine besonderen Vorschriften)
Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 67 m überschreitet, dürfen
a)
die Strecke von km 20,00 bis km 0,00 nur befahren, wenn durch die Schleusenaufsicht in Calbe die Fahrt hierfür freigegeben wurde,
b)
die Strecke von km 0,50 bis km 20,00 nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht in Calbe befahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2.
Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
StreckeRichtpegelHochwassermarke
Saalemündung-Schleuse CalbeCalbe690 cm
Schleuse Calbe-Sophienhafen in HalleHalle-Trotha440 cm
Sophienhafen in Halle-Schleuse PlanenaHalle-Trotha400 cm
Schleuse Planena-Bad Dürrenberg (km 124,16)Naumburg/Grochlitz400 cm.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
a)an den Seiten der Durchfahrt:grüne Lichter,
b)über der Mitte der Durchfahrt:gelbe Lichter,
 aa)bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:ein gelbes Licht,
 bb)bei Verkehr in nur einer Richtung:zwei gelbe Lichter übereinander.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.17 Ein- und Ausfahrt Schleuse Bernburg

1.
Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als
a)
270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg unbeladene Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, unbeladene Schubverbände und Fahrgastschiffe,
b)
300 cm am Unterpegel Bernburg auch beladene Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und beladene Schubverbände
mit Landleinenführung in die Schleuse gefahren werden.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Fahrzeuge und Schubverbände, die mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25.18 Verhalten gegenüber Seilfähren

1.
Bei Annäherung an eine Seilfähre haben Talfahrer in Höhe des Tafelzeichens E.4a (Anlage 7) das Signal "Achtung" gemäß Anlage 6 zu geben.
2.
Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stilliegt.
3.
Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a)
der Oder von km 542,40 bis km 704,10;
b)
der Westoder von km 0,00 bis km 17,10 und
c)
der Lausitzer Neiße von der Mündung in die Oder bis km 0,665 (von km 0,665 bis Guben gelten ausschließlich Vorschriften des Landes Brandenburg)
sowie auf den Verbindungsstrecken zu den an diesen Wasserstraßen gelegenen Häfen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.
Fahrzeuge dürfen auf der Oder und Westoder eine Länge von 82 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
2.
Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLängemBreite
m
 Fahrrinnentiefe
m
2.1Oder (Talfahrt)    
2.1.1km 542,40 bis km 704,1012511,45  
  9418 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60
2.1.2km 617,60 bis km 704,1013711,45)gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80
  12518)
2.1.3km 667,20 bis km 704,1013718)gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80
15611,45)
2.2Oder (Bergfahrt)    
2.2.1km 704,10 bis km 542,4012511,45  
13711,45)gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50
1569,50)
2.2.2km 704,10 bis km 667,2012518  
  13711,45  
  15611,45 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,70
2.2.3km 667,20 bis km 542,4015611,45 gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80
2.3Westoder    
2.3.1km 2,70 bis km 17,1015611,45  
  12518  
3.
Abweichend von Nummer 2 dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken unbeladene Schubverbände folgende Abmessungen in Verbindung mit Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:

BinnenschiffahrtsstraßeLängeBreiteFahrrinnentiefe
mmm
3.1Oder (Talfahrt)   
3.1.1km 542,40 bis km 617,6012522,90gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60
3.1.2km 617,60 bis km 704,1012522,90 
3.2Oder (Bergfahrt)   
3.2.1km 704,10 bis km 667,2012522,90 
3.2.2km 667,20 bis km 617,6012522,90gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50.
4.
Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekanntgemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
5.
Abweichend von Nummer 1 ist das Befahren der Mündungsstrecke der Lausitzer Neiße verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband
a)
eine Länge von 100 m nicht überschreitet und
b)
die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.
Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden.
2.
Geschleppte Schubverbände dürfen eine Länge von 82 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
3.
Auf der Oder
a)
dürfen schleppende Fahrzeuge höchstens zwei Anhänge mitführen,
b)
darf bei schleppenden Fahrzeugen die Breite beladener Anhänge 11,45 m,
die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m - von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m - nicht überschreiten.
4.
Auf der Westoder dürfen schleppende Fahrzeuge höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.
5.
Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens der letzte Anhang muß mit einem Ruder ausgerüstet sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände 
 auf der Westoder16 km/h,
 auf der Lausitzer Neiße12 km/h.
2.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände4 km/h;
 dies gilt nicht für einzeln fahrende schwimmende Geräte, Kleinfahrzeuge und Sondertransporte. 
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.10 Stilliegen

1.
Das Anlegen und Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern ist nur an dem Ufer des Staates, in dem sie beheimatet sind, und an den für sie bestimmten und gekennzeichneten Liegestellen gestattet. Die Liegestellen werden im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr veröffentlicht.
2.
Das Anlegen und Stilliegen von Fahrzeugen eines Drittstaates ist an den dafür bestimmten und gekennzeichneten Liegestellen am Ufer des Landes, das die Zoll- und Grenzabfertigung bei Einfuhr durchführt, gestattet.
3.
Fahrzeuge und Schwimmkörper können, wenn es aus betriebstechnischen Gründen oder wegen ungünstiger Fahrwasserbedingungen dringend erforderlich ist, auch außerhalb der festgelegten Liegestellen vorübergehend bis zu einer Dauer von acht Stunden stilliegen.
4.
Ist ein längerdauerndes Stilliegen aus Gründen nach Nummer 3 an anderen als in Nummer 1 und 2 bestimmten Stellen erforderlich, sind unverzüglich die zuständigen Grenz-, Zoll- oder Polizeibehörden zu unterrichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.11 Schiffahrt bei Hochwasser

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 3 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, dürfen Fahrzeuge nur verkehren,
a)
wenn sie mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage, die die gleichzeitige Hörbereitschaft für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information gewährleistet, oder
b)
mit einem in gutem Betriebszustand befindlichen Rundfunkempfänger ausgerüstet sind.
Die Geräte müssen auf Empfang geschaltet und eine ständige Hörbereitschaft muß gewährleistet sein.
Das Stilliegen auf dem Strom ist bei Nacht verboten.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel für den unter Nummer 3 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt verboten. Die Fahrzeuge müssen rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.
3.
Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Oder   
Mündung Lausitzer Neiße-Frankfurt (Oder)Eisenhüttenstadt490 cm535 cm
Slubice430 cm475 cm
Oder   
Frankfurt (Oder)-Mündung der Warta/WartheFrankfurt445 cm490 cm
Slubice430 cm475 cm
Oder   
Mündung der Warta/Warthe-HohensaatenKienitz495 cm535 cm
Güstebiese490 cm530 cm
Oder   
Hohensaaten-WiduchowaStützkow860 cm920 cm
Bellinchen540 cm600 cm
WestoderGartz-630 cm
Greifenhagen-600 cm.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.12 Schiffahrt bei Eis

Bei Eisbildung werden die Oder, Westoder oder Teilstrecken der Wasserstraße von der zuständigen Behörde gesperrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.13 Nachtschiffahrt

1.
Die Nachtschiffahrt auf der Oder von km 542,40 bis km 704,10 kann für bestimmte Zeiten, für bestimmte Strecken und für bestimmte Fahrzeuge durch die zuständigen Behörden zugelassen werden.
2.
Fahrzeuge im öffentlichen Dienst dürfen bei Nacht fahren.
3.
Auf der Oder von km 542,40 bis km 617,60 dürfen talwärts fahrende Fahrzeuge und Verbände bei Nacht nicht überholt werden. Das Überholverbot gilt nicht für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.16 Sprechfunk

1.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information ausgerüstet sein.
2.
Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.17 Benutzung der Wasserstraße

1.
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen die ganze Breite der Wasserstraße nutzen.
2.
Fahrzeuge müssen am Heck die Nationalflagge des Staates führen, in dem sie beheimatet sind. Auf Sportfahrzeugen kann die Nationalflagge statt am Heck auch am Bug des Schiffes geführt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.18 Regeln über den Verkehr und das Stilliegen der Fahrzeuge an der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße

1.
Talfahrer auf der Oder, die in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 553,40) einfahren wollen, müssen folgendes beachten:
a)
Schleppverbände mit mehr als einem Anhang müssen oberhalb km 552,90 an der linken Uferseite anhalten. Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree-Oder-Wasserstraße geschleppt werden;
b)
einzeln fahrende Fahrzeuge, für die die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, müssen oberhalb km 552,40 oder unterhalb km 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten.
2.
Das Zusammenstellen von Schleppverbänden darf nur unterhalb km 554,20 erfolgen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.19 Stilliegen der Fahrzeuge an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost

Das Stilliegen zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden darf nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26.20 Pflichten des Schiffsführers und der Besatzung an Bord

1.
Dem Schiffsführer ist es verboten, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen.
2.
Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nr. 4 Satz 1 ist es verboten, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27.01 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a)
der Peene von der Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) bis zur Mündung in den Peenestrom einschließlich Westpeene, Kummerower See und Richtgraben und
b)
der Warnow von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund bis zum unteren Ende des Schleusenkanals Mühlendamm.

Fußnote

(+++ § 27.01 Buchst. b: Buchst. b ist gem. § 1 Nr. 6 nach Maßgabe d. § 2 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81, 238 v. 1.2.1999 bis zum 31.1.2002 nicht anzuwenden. +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.
Fahrzeuge und Verbände (Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschiffahrtsstraßeLängeBreite
mm
1.1Peene  
1.1.1km 2,50 (unterhalb Malchin) bis km 33,05 (Demmin)  
- Fahrzeug678,25
- Verband1008,25
1.1.2km 33,05 bis km 104,60 (Peenestrom)  
- Fahrzeug829,50
- Verband1569,50
1.2Warnow  
- Fahrzeug/Verband405.
2.
Abweichend von Nummer 1.1.2 dürfen auf der Peene vom Hafen Anklam/Koppelstelle (km 95,00) bis zum Peenestrom Verbände mit einer Breite von nicht mehr als 16,50 m und unbeladene Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 95 m und einer Breite von nicht mehr als 19 m fahren.
3.
Die Fahrrinnentiefe beträgt

a)von km 2,50 bis zum Nordostende des Kummerower Sees (km 15,10)2 m,
b)vom Kummerower See bis zur Mündung in den Peenestrom2,50 m.

Fußnote

(+++ § 27.02 Nr. 1.2: Nr. 1.2 ist gem. § 1 Nr. 6 nach Maßgabe d. § 2 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81, 238 v. 1.2.1999 bis zum 31.1.2002 nicht anzuwenden. +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen
a)
von km 2,50 bis Demmin höchstens zwei Anhänge und
b)
von Demmin bis zum Peenestrom höchstens drei Anhänge
eingestellt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb,12 km/h.
2.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27.07 Überholen

(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27.10 Stilliegen

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27.11 Schiffahrt bei Hochwasser

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27.12 Schiffahrt bei Eis

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27.13 Nachtschiffahrt

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27.15 Meldepflicht

(Keine besonderen Vorschriften)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
1.
Allgemeines
a)
"Schiffsabfall": die in den Buchstaben b bis f näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß;
b)
"Schiffsbetriebsabfall": Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und der sonstige Schiffsbetriebsabfall;
c)
"öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall": Altöl, Bilgenwasser und anderer öl- oder fetthaltiger Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle;
d)
"Bilgenwasser": ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
e)
"sonstiger Schiffsbetriebsabfall": häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übriger Sonderabfall, der unter der Nummer 3 näher bestimmt ist;
f)
"Abfall aus dem Ladungsbereich": Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen und Umschlagsrückstände nach Nummer 2 Buchstabe b und e;
g)
"Annahmestelle": ein Fahrzeug im Sinne von § 1.01 Nummer 1 oder eine Einrichtung an Land, das oder die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen ist;
h)
"MARPOL 73": das Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 12. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399), geändert durch die von der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens in London durch Entschließungen 1 bis 3 am 2. November 1994 angenommenen Änderungen der Anlagen I bis III und V des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 977) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Ladungsbereich
a)
"Einheitstransport": Transporte, bei denen im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs ununterbrochen das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine vorherige Reinigung des Laderaums oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;
b)
"Restladung": flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
c)
"Ladungsrückstände": flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem Laderaum entfernt werden kann;
d)
"Nachlenzsystem": ein System nach Anhang II des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschiffahrt für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und des Leitungssystems bis auf nicht lenzbare Ladungsrückstände;
e)
"Umschlagsrückstände": Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Schiff gelangt;
f)
"besenreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladung mit Reinigungsgeräten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden oder spülenden Geräten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
g)
"nachgelenzter Ladetank": ein Ladetank, aus dem die Restladung durch den Einsatz eines Nachlenzsystems entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
h)
"vakuumreiner Laderaum": ein Laderaum, aus dem die Restladungen mittels Vakuumtechnik entfernt worden sind und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum;
i)
"Restentladung": Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen bzw. Ladetanks und Leitungssystemen durch geeignete Mittel (z.B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Laderaum vakuumrein" oder "Ladetank nachgelenzt" erreicht wird, sowie Beseitigung der Umschlagsrückstände und von Verpackungs- und Stauhilfsmitteln;
j)
"Waschen": Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum und dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser;
k)
"waschreiner Laderaum oder Ladetank": ein Laderaum oder Landetank, der nach dem Waschen grundsätzlich für jede Ladungsart geeignet ist;
l)
"Waschwasser": Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt; hierzu wird auch Ballastwasser und Regenwasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.
3.
Sonstiger Schiffsbetriebsabfall
a)
"häusliches Abwasser": Abwasser aus Küchen, Eßräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie Fäkalabwasser;
b)
"Hausmüll": aus Haushalten und aus der Schiffsgastronomie stammende organische und anorganische Abfälle, jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
c)
"Klärschlamm": Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
d)
"Slops": pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
e)
"übriger Sonderabfall": Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter den Buchstaben a bis d genannten Abfällen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

1.
Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall sowie Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2.
Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

1.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern bzw. Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, daß auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
2.
Es ist verboten,
a)
an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
b)
Abfälle an Bord zu verbrennen,
c)
öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

1.
Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß ein gültiges Ölkontrollbuch nach dem Muster der Anlage 10 an Bord haben. Das erste Ölkontrollbuch wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von den Wasser- und Schiffahrtsämtern ausgegeben. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2.
Die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. Für die Abgabe von Hausmüll ist ein Nachweis nicht erforderlich.
3.
Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der Binnenschiffahrtsstraßen gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muß in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Binnenschiffahrtsstraßen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73).
4.
Hausmüll ist, wenn möglich, getrennt nach Papier, Glas, sonstigen verwertbaren Stoffen und Restmüll abzugeben.
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28.08 Bilgenentölungsboote

Von dem Verbot nach § 28.03 Nr. 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn diese von den zuständigen Behörden dafür zugelassen sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Zusätzlich gilt § 15 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Anhang IV hierzu.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt
(nur Hinweis)

A: Österreich
B: Belgien
BG: Bulgarien
BY: Weissrussland
CH: Schweiz
CZ: Tschechische Republik
D: Deutschland
F: Frankreich
FI: Finnland
HR: Kroatien
HU: Ungarn
I: Italien
L: Luxemburg
LT: Litauen
MD: Republik Moldavien
N: Niederlande
NO: Norwegen
P: Portugal
PL: Polen
R: Rumänien
RUS: Russische Föderation
SE: Schweden
SK: Slowakei
UA: Ukraine
YU: Jugoslawien
(ohne Inhalt)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

I. Allgemeines
1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Schubverbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:
... nicht darstellbare Zeichen;
Fundstelle: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 157)
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
... Bild1 
§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
 Nr. 1:Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
... Bild2 
§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
 Nr. 1:Länge bis 110 m
... Bild3 
§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
 Nr. 1:Länge mehr als 110 m
... Bild4 
§ 3.09Schleppverbände
 Nr. 2:Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt
 
Fundstelle Bild 1 bis 4: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 158
... Bild5/4 
§ 3.09Schleppverbände
 Nr. 1:Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
... Bild6 
§ 3.09Schleppen
 Nr. 3:Geschleppte Fahrzeuge
... Bild7 
§ 3.09Schleppen
 Nr. 3: Buchstabe a:Anhanglänge des Verbandes über 110 m
... Bild8 
§ 3.09Schleppen
 Nr. 3 Buchstabe b:Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
 
(Fundstelle Bild 5/4 bis 8: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 159)
 
... Bild9 
§ 3.09Schleppen
 Nr. 3 und 4:Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
... Bild10 
§ 3.09Schleppen
 Nr. 3 und 4:Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
... Bild11 
§ 3.10Schubverbände
 Nr. 1:Schubverband
... Bild12 
§ 3.10Schubverbände
 Nr. 1 Buchstabe c:Außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
 
(Fundstelle Bild 9 bis 12: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 160)
 
... Bild13 
§ 3.10Schubverbände
 Nr. 2:Zwei schiebende Fahrzeuge
... Bild14 
§ 3.10Schubverbände
 Nr. 3 und 4:Geschleppte Schubverbände
... Bild15 
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
 Nr. 1:Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
... Bild16 
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
 Nr. 1:Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
 
(Fundstelle Bild 13 bis 16: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 161)
 
... Bild17 
§ 3.12Fahrzeuge unter Segel
... Bild18 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe a, b und c:Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
... Bild19 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe d, e und f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
... Bild20 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
 
(Fundstelle Bild 17 bis 20: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 162)
 
... Bild21 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 3:Geschleppt oder längsseits gekuppelt
... Bild22 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 4:Unter Segel fahrend
... Bild23 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 4:Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
... Bild24 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 4:Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
 
(Fundstelle Bild 21 bis 24: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 163)
 
... Bild25 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 5:Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
... Bild26 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 1 und 6:Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
... Bild27a 
... Bild27b 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 1:Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste)
 
(Fundstelle Bild 25 bis 27b: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 164)
 
... Bild28a 
... Bild28b 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 2:Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste)
... Bild29 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 3:Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500
... Bild30 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 4:Schubverband
 
(Fundstelle Bild 28a bis 30: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 165)
 
... Bild31 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 4:Gekuppelte Fahrzeuge
... Bild32 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 5:Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
... Bild33 
§ 3.15Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20 m liegt
... Bild34 
§ 3.16Fähren
 Nr. 1:Nicht frei fahrende Fähren
 
(Fundstelle Bild 31 bis 34: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 166)
 
... Bild35 
§ 3.16Fähren
 Nr. 2:Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
... Bild36 
§ 3.16Fähren
 Nr. 3:Frei fahrende Fähren
... Bild37 
§ 3.17Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
... Bild38 
§ 3.18Manövrierunfähige Fahrzeuge
 
(Fundstelle Bild 35 bis 38: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 167)
 
... Bild39 
§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
... Bild40 
§ 3.20Fahrzeuge beim Stilliegen
 Nr. 1:Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
... Bild41 
§ 3.20Fahrzeuge beim Stilliegen
 Nr. 2:Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
... Bild42 
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 
(Fundstelle Bild 39 bis 42: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 168)
 
... Bild43 
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
... Bild44 
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
... Bild45 
§ 3.22Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
 Nr. 1:Nicht frei fahrende Fähren
... Bild46 
§ 3.22Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
 Nr. 2:Frei fahrende Fähren
 
(Fundstelle Bild 43 bis 46: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 169)
 
... Bild47 
§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
... Bild48 
§ 3.24Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
... Bild49a 
... Bild49b 
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe a:Durchfahrt frei an beiden Seiten
 
(Fundstelle Bild 47 bis 49b: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 170)
 
... Bild a50a 
... Bild b50b 
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe a und b:Durchfahrt frei an einer Seite
... Bild51 
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe c:Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
... Bild52 
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
 Nr. 2:Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
 
(Fundstelle Bild 50a bis 52: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 171)
   
... Bild53 
§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
 Nr. 1 und 3:Fahrzeuge und Anker
... Bild54 
§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
 Nr. 2 und 3:Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
... Bild55 
§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
 Nr. 4:Anker schwimmender Geräte
... Bild56 
§ 3.27Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
 
(Fundstelle Bild 53 bis 56: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 172)
 
... Bild57 
§ 3.28Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
§ 3.28aMehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
... Bild58 
§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag
... Bild59 
§ 3.30Notzeichen
... Bild60 
§ 3.31Verbot, das Fahrzeug zu betreten
 
(Fundstelle Bild 57 bis 60: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 173)
 
... Bild61 
§ 3.32Rauchverbot
... Bild62 
§ 3.33Verbot des Stilliegens nebeneinander
... Bild63 
§ 6.04Begegnen
 Nr. 3:Begegnen an der Steuerbordseite
... Bild64 
§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
§§ 21.23, 22.21, 23.22, 24.18Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
 
(Fundstelle Bild 61 bis 64: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 174)
(ohne Inhalt)
(ohne Inhalt)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6 Schallzeichen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, Nr. 69 Anlageband S. 175 - 177;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen ("drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe"), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:
-
kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
-
langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Tönen" aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
A. Allgemeine Zeichen
               ... 1 langer Ton       "Achtung"
... 1 kurzer Ton "Ich richte meinen Kurs nach
Steuerbord"
... 2 kurze Töne "Ich richte meinen Kurs nach
Backbord"
... 3 kurze Töne "Meine Maschine geht rückwärts"
... 4 kurze Töne "Ich bin manövrierunfähig"
... Folge sehr "Gefahr eines Zusammenstoßes"
kurzer Töne
... Wiederholte )
lange Töne )
oder ) "Notsignal" § 4.04 Nr. 1
... Gruppen von )
Glockenschlägen )

B. Begegnungszeichen
Vorbeifahrt an Backbord verlangt
Normalfall: ... 1 kurzer Ton des "Ich will an Backbord
Bergfahrers vorbeifahren" § 6.04 Nr. 4
Buchstabe a
... 1 kurzer Ton des "Einverstanden, fahren Sie an
Talfahrers Backbord vorbei" § 6.04 Nr. 5
Abweichung: ... 2 kurze Töne des "Nicht einverstanden, fahren
Talfahrers Sie an Steuerbord vorbei"
§ 6.05 Nr. 2
Buchstabe b
... 2 kurze Töne des "Einverstanden, ich werde an
Bergfahrers Steuerbord vorbeifahren"
§ 6.05 Nr. 3
Buchstabe b
Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt
Normalfall: ... 2 kurze Töne des "Ich will an Steuerbord
Bergfahrers vorbeifahren" § 6.04 Nr. 4
Buchstabe b
... 2 kurze Töne des "Einverstanden, fahren Sie an
Talfahrers Steuerbord vorbei"
§ 6.04 Nr. 5
Abweichung: ... 1 kurzer Ton des "Nicht einverstanden, fahren
Talfahrers Sie an Backbord vorbei"
§ 6.05 Nr. 2
Buchstabe a
... 1 kurzer Ton des "Einverstanden, ich werde an
Bergfahrers Backbord vorbeifahren"
§ 6.05 Nr. 3
Buchstabe a

C. Überholzeichen
Überholen an Backbord des
Vorausfahrenden verlangt
... 2 lange Töne "Ich will auf Ihrer
2 kurze Töne des Backbordseite überholen"
Überholenden § 6.10 Nr. 2
Buchstabe a
Normalfall: Kein Zeichen des "Einverstanden, Sie können auf
Vorausfahrenden meiner Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 3
Abweichung: ... 2 kurze Töne des "Nicht einverstanden, überholen
Vorausfahrenden Sie auf meiner Steuerbordseite"
§ 6.10 Nr. 4
Buchstabe b
... 1 kurzer Ton des "Einverstanden, ich werde auf
Überholenden Ihrer Steuerbordseite
überholen" § 6.10 Nr. 4
Buchstabe d
Überholen an Steuerbord des
Vorausfahrenden verlangt
... 2 lange Töne "Ich will auf Ihrer
1 kurzer Ton des Steuerbordseite überholen"
Überholenden § 6.10 Nr. 2
Buchstabe b
Normalfall: Kein Schall- "Einverstanden, Sie können auf
zeichen des meiner Steuerbordseite
Vorausfahrenden überholen" § 6.10 Nr. 3
Abweichung: ... 1 kurzer Ton des "Nicht einverstanden, überholen
Vorausfahrenden Sie auf meiner Backbordseite"
§ 6.10 Nr. 4
Buchstabe a
... 2 kurze Töne des "Einverstanden, ich werde auf
Überholenden Ihrer Backbordseite
überholen" § 6.10 Nr. 4
Buchstabe c
Unmöglichkeit des Überholens
... 5 kurze Töne des "Man kann mich nicht überholen"
Vorausfahrenden § 6.10 Nr. 5

D. Wendezeichen
... 1 langer Ton, "Ich wende über Steuerbord"
1 kurzer Ton § 6.13 Nr. 2
Buchstabe a,
§ 6.16 Nr. 2
Buchstabe c
... 1 langer Ton, "Ich wende über Backbord"
2 kurze Töne § 6.13 Nr. 2
Buchstabe b,
§ 6.16 Nr. 2
Buchstabe c

E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und
Nebenwasserstraßen
... 3 lange Töne, "Ich will meinen Kurs nach
1 kurzer Ton Steuerbord richten"
§ 6.16 Nr. 2
Buchstabe a
... 3 lange Töne, "Ich will meinen Kurs nach
2 kurze Töne Backbord richten"
§ 6.16 Nr. 2
Buchstabe b
... 3 lange Töne "Ich will überqueren"
§ 6.16 Nr. 2
Buchstabe c

F. (ohne Inhalt)

G. Zeichen bei unsichtigem Wetter
a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände
außer Radartalfahrern
... 1 langer Ton, längstens § 6.32 Nr. 4 und
jede Minute wiederholt § 6.33
b) (ohne Inhalt)
c) Radartalfahrer
... dreimal hintereinander § 6.32 Nr. 3 und
drei ohne Unterbrechung § 4.06 Nr. 1 Buchstabe b
aufeinanderfolgende Töne
von verschiedener Höhe
d) Stilliegende Fahrzeuge
... 1 Gruppe von Glocken- "Ich liege auf der
schlägen, längstens jede linken Seite des
Minute wiederholt Fahrwassers"
§ 6.31 Nr. 1 Buchstabe a
... 2 Gruppen von Glocken- "Ich liege auf der
schlägen, längstens jede rechten Seite des
Minute wiederholt Fahrwassers"
§ 6.31 Nr. 1 Buchstabe b
... 3 Gruppen von Glocken- "Meine Lage ist unbestimmt"
schlägen, längstens jede
Minute wiederholt § 6.31 Nr. 1 Buchstabe c
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 7 Schiffahrtszeichen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, Nr. 69 Anlageband S. 178 - 196
Vorbemerkung:
1.
Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2.
Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.
3.
Das Ende eines Verbots, eines Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.
Abschnitt I - Hauptzeichen
A.
Verbotszeichen
A.1
Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schiffahrt
- allgemeines Verbotszeichen -
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2 Buchstabe a, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1 und § 6.28a Nr. 4)
entweder Tafel
oder rote Lichter
oder rote Flaggen.
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 178)
A.1a
Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nr. 2)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 178)
A.2
Überholverbot, allgemein.
(§ 6.11)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 178)
A.3
Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreiten.
(§ 6.11)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 178)
A.4
Verbot des Begegnens und Überholens.
(§ 6.08 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 179)
A.5
Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 179)
A.5.1
Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe k)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 179)
A.6
Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§§ 6.18 und 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 179)
A.7
Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 179)
A.8
Wendeverbot.
(§ 6.13 Nr. 4)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.9
Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen.
(§ 6.20 Nr. 1 Buchstabe e)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.10
Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.11
Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.
(§ 6.28a Nr. 2 Buchstabe c)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.12
Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.13
Fahrverbot für Sportfahrzeuge.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 180)
A.14
Verbot des Wasserskilaufens.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 181)
A.15
Fahrverbot für Segelfahrzeuge.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 181)
A.16
Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 181)
A.17
Verbot des Segelsurfens.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 181)
A.18
Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw).
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 181)
B.
Gebotszeichen
B.1
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
(§ 6.12)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 182)
B.2
a)
Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 182)
b)
Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 182)
B.3
a)
Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 182)
b)
Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 182)
B.4
a)
Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren.
(§ 6.12)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 183)
b)
Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren.
(§ 6.12)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 183)
B.5
Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten.
(§ 6.26 Nr. 2, § 6.28 Nr. 2 und § 6.29 Nr. 2)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 183)
B.6
Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 183)
B.7
Gebot, Schallzeichen zu geben.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 183)
B.8
Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
(§ 6.08 Nr. 2)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)
B.9
a)
Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(§ 6.16 Nr. 3)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)
b)
wie vor.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)
B.10
Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal", die unter § 8.09 Nr. 3 und 4 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)
B.11
a)
Gebot, Sprechfunk zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 4)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)
b)
Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 4)
Beispiel: Kanal 11
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 184)
C.
Zeichen für Einschränkungen
C.1
Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 185)
C.2
Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 185)
C.3
Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 185)
C.4
Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schiffahrtszeichen angegeben.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 185)
C.5
Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 185)
D.
Empfehlende Zeichen
D.1
Empfohlene Durchfahrtsöffnung
a)
für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a und § 6.27 Nr. 2 Satz 2)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 186)
b)
für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
(in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b und § 6.27 Nr. 2 Satz 2)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 186)
D.2
Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 186)
D.3
Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 186)
in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 186)
E.
Hinweiszeichen
E.1
Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeine Zeichen).
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2 Buchstabe b, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 4)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 187)
E.2
Kreuzung einer Hochspannungsleitung.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 187)
E.3
Hinweis auf ein Wehr.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 187)
E.4a
Nicht frei fahrende Fähre.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 187)
E.4b
Frei fahrende Fähre.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 187)
E.5
Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
(§ 7.05 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 188)
E.5.1
Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.05 Nr. 2)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 188)
E.5.2
Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.
(§ 7.05 Nr. 3)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 188)
E.5.3
Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.
(§ 7.05 Nr. 4)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 188)
E.5.4
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 188)
E.5.5
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 189)
E.5.6
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 189)
E.5.7
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 189)
E.5.8
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 189)
E.5.9
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 189)
E.5.10
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 190)
E.5.11
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 190)
E.5.12
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 190)
E.5.13
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 190)
E.5.14
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 190)
E.5.15
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 191)
E.6
Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 2)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 191)
E.7
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 2)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 191)
E.8
Hinweis auf eine Wendestelle.
(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 191)
E.9
Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.
(§ 6.16 Nr. 1)
... Zeichen a), b) und c) (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 191)
E.10
Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.
(§ 6.16 Nr. 1)
... Zeichen a) und b) (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.11
Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.12
ohne Inhalt
E.12a
Hinweis auf ausfahrende Fahrzeuge.
(§ 6.16 Nr. 5)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.13
Trinkwasserzapfstelle.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.14
Fernsprechstelle.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.15
Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 192)
E.16
Fahrerlaubnis für Sportboote.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 193)
E.17
Wasserskistrecke.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 193)
E.18
Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 193)
E.19
Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 193)
E.20
Erlaubnis für Segelsurfen.
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 193)
E.21
Nautischer Informationsfunk.
Beispiel: Kanal 18
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 194)
E.22
Fahrerlaubnis für Wassermotorräder
(Waterscooter, Jetski usw.).
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 194)
E.23
Hochwassermarken.
Marke I
Bezugswasserstand
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 194)
Marke II
Bezugswasserstand
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 194)
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
Abschnitt II
Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.
1.
Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 195)
2.
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiele:
a)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 195)
b)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 195)
c)
Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen.
rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
(§ 6.16 Nr. 4)
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 195)
3.
Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 196)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, Nr. 69 Anlageband S. 197 - 212;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
I.
Allgemeines
1.
Schiffahrtszeichen
Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.
Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.
Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor, zwischen oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.
Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
Die Zeichen können mit Taktfeuer ergänzt werden.
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen kommen; Tonnen können versenkt oder abgetrieben werden, Feuer können durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schiffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schiffahrtszeichen diese Risiken zu beachten.
2.
Begriffe
Feuer:
Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:
Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer:
Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr.
Es werden verwendet
-
unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung: Ubr. ...
oder
mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2) ...
-
Gleichtaktfeuer: Glt. ...
-
Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz. ...
oder
mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2) ...
oder
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2 + 1) ...
-
Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl. ...
oder
mit Gruppen von Funkeln
Beispiel: 3 Funkel: Fkl. (3) ...
Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9) ...
oder
mit Gruppen von Funkeln und 1 Blink
Beispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Bkl. ...
-
Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl. ...
oder
mit Gruppen von schnellen Funkeln
Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3) ...
Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9) ...
oder
mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 Blink
Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Bkl. ...
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 197 - 198)
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar.
Die Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen werden als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Die Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen werden als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.
II.
Bezeichnung der Fahrrinne
1.
Rechte Seite
... Bild 1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 199)
Farbe:rot
Form:Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2.
Linke Seite
... Bild 2 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 199)

Farbe:grün
Form:Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
3.
Spaltung
... Bild 3 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 199)

Farbe:rot-grün waagerecht gestreift
Form:Kugeltonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.
Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges Toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll.
4.
Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
4.1.
Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
... Bild 4a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 200)

Farbe:rot mit einem waagerechten grünen Streifen
Form:Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1)
4.2
Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
... Bild 4b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 200)

Farbe:grün mit einem waagerechten roten Streifen
Form:Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1)
Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden der einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet.
5.
Zusammenspiel der Bilder 1 bis 4 (Beispiel)
... Bild 4c (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 200)
III.
Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A.
Feste Zeichen
1.
Rechte Seite
Farbe:rot
Form:Stanke mit Toppzeichen
Toppzeichen:roter Kegel - Spitze unten - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
... Bild 5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 201)
2.
Linke Seite

Farbe:grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
... Bild 6 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 201)
3.
Spaltung

Farbe:rot-grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Kegel - Spitze unten – über grünem Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.
... Bild 7 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 201)
4.
Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
B.
Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung von Hindernissen)
1.
Rechte Seite
Farbe:rot-weiß waagerecht gestreift
Form:Spierentonne, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen:roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
... Bild 8 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 202)
2.
Linke Seite

Farbe:grün-weiß waagerecht gestreift
Form:Spierentonne, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
... Bild 9 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 202)
C.
Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel)
... Bild 10 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 202)
IV.
Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
1.
Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
 Verbotszeichen A.1
......
ein rotes Feuerein roter Ball
 ...
 oder
freie Seitefreie Seite
 Hinweiszeichen E.1
......
 oder
zwei grüne Festfeuer übereinanderzwei grüne Doppelkegel übereinander
 ...
... Bild 11 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 203)
bei Nachtbei Tag
Beispiele: 
......
... Bild 12 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 203)
2.
Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen (Wellenschlag vermeiden)

bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
......
ein rotes Festfeuereine rote Flagge oder Tafel
freie Seitefreie Seite
......
... 
ein rotes Festfeuer über einem weißen Festfeuereine rote Flagge oder Tafel über einer weißen Flagge oder Tafel
 ...
... Bild 13 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 204)
bei Nachtbei Tag
Beispiele: 
......
... Bild 14 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 204)
V.
Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt (falls erforderlich)
A.
Bezeichnung von Radarzielen
1.
Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren
(z. B. oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
... Bild 15 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)
2.
Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
... Bild 16 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)
B.
Bezeichnung von Freileitungen
1.
Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
... Bild 17 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)
2.
Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
... Bild 18 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)
VI.
Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
A.
Lage der Fahrrinne zum Ufer
1.
Rechte Seite
Farbe:rot/weiß
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichenrote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand oder roter quadratischer Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
... Bild 19 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 206)
2.
Linke Seite

Farbe:grün/weiß
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weiß oder grüner quadratischer auf der Spitze stehender Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
... Bild 20 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 206)
3.
Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel)
... Bild 21 (BGBl. I 2001 Nr. 11, Anlageband S. 337)
B.
Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
1.
Rechte Seite

Farbe:gelb/schwarz
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen oder gelbes stehendes Lattenkreuz
... Bild 22 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 207)
2.
Linke Seite

Farbe:gelb/schwarz
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen oder gelbes liegendes Lattenkreuz
... Bild 23 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 207)
3.
Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele)
3.1
Bezeichnung durch Einzelbaken
... Bild 24 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 207)

Feuer (wenn vorhanden) linke Seite:gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung
rechte Seite:gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung
3.2
Bezeichnung durch Richtbaken
... Bild 25 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 208)
Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese.

Feuer (wenn vorhanden): beide Seiten Unterfeuer:gelbes Gleichtaktfeuer
Oberfeuer:gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes Festfeuer
VII.
Zusätzliche Bezeichnung für Seen und seeartige Erweiterungen
A.
Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen
1.
Kardinalzeichen
Eine allgemeine Gefahrenstelle (z. B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schiffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
1.1
Definition der Quadranten und Zeichen
Die vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt.
Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt.
Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, daß an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist.
... Bild 26 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 208)
1.2
Beschreibung der Kardinalzeichen
Nord-Kardinalzeichen

Farbe:schwarz über gelb
Form:Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen oben -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl.
... Bild 26a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
Ost-Kardinalzeichen
Farbe:schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Streifen
Form:Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen voneinander -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (3)
... Bild 26b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
Süd-Kardinalzeichen
Farbe:gelb über schwarz
Form:Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen unten -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Bkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk.
... Bild 26c (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
West-Kardinalzeichen
Farbe:gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Streifen
Form:Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen zueinander -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer (Fkl. (9) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (9)
... Bild 26d (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
2.
Einzelgefahrzeichen
Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr. Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.

Farbe:schwarz mit einem oder mehreren breiten waagerechten roten Streifen
Form:Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Bälle übereinander
Feuer (wenn vorhanden):weißes Blitzfeuer Blz. (2)
... Bild 27 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 210)

B.
Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt
1.
Mittelfahrwasserzeichen
An beiden Seiten des Zeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden.
Farbe:Rot-weiß senkrecht gestreift
Form:Kugeltonne, Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Ball
Feuer (wenn vorhanden):weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz.
... Bild 28 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 210)
2.
Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung
Leitfeuer sind Einzelfeuer, die durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnen. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers.
Feuer: weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün.
... Bild 29 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 210)
3.
Einfahrtzeichen
Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt.

Farbe:weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreift
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:rechtes Ufer: Raute aus senkrechtem Lattenwerk
linkes Ufer: Raute aus waagerechtem Lattenwerk
Feuer (wenn vorhanden):rechtes Ufer: rotes Taktfeuer
linkes Ufer: grünes Taktfeuer
... Bild 30 und 31 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 211)
4.
Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel)
... Bild 32 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 211)
VIII.
Bezeichnung von besonderen Wasserflächen
1.
Tonnen für gesperrte Wasserflächen
Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
... Bild 33 und 34 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 212)
2.
Tonnen für sonstige Zwecke
Weiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
(ohne Inhalt)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 10 Muster für das Ölkontrollbuch
(§ 28.05 Nr. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 213 - 215

                          Ölkontrollbuch



......................................................................
Name des Fahrzeugs
Auszug aus § 28.05 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne des Anhangs II der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß ein
gültiges Ölkontrollbuch nach dem Muster der Anlage 10 an Bord haben.
Das erste Ölkontrollbuch wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission
ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Alle
nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von den Wasser- und
Schiffahrtsämtern ausgegeben. Dieses Kontrollbuch ist an Bord
aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens
sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfälle sind in regelmäßigen, durch
den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen
Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis
besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. Für
die Abgabe von Hausmüll ist ein Nachweis nicht erforderlich

Seite 1
Laufende Nr. .............
...................... ..........................................
Art des Fahrzeugs Name des Fahrzeugs
Amtliche Schiffsnummer
oder Eichzeichen: ..........................................
Ort der Ausstellung: ..........................................
Datum der Ausstellung: ..........................................
Dieses Buch enthält ...... Seiten
Stempel und Unterschrift
der Behörde, die dieses
Ölkontrollbuch aufgestellt
hat
.........................



Ausstellung der Ölkontrollbücher
Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1,
wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, die dem
Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie trägt auch die auf Seite 1
vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einem Wasser-
und Schiffahrtsamt mit der Folgenummer numeriert und ausgegeben.
Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Ölkontrollbuches
ausgehändigt werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar
"ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben. Es ist
während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

Seite 2 und folgende
1. Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:
1.1 Altöl ........................ l
1.2 Bilgenwasser aus
Maschinenraum hinten ........................ l
Maschinenraum vorne ........................ l
anderen Räumen ........................ l
1.3 Andere öl- und fetthaltige Abfälle
Altlappen ........................ kg
Altfett ........................ kg
Altfilter ........................ Stück
Gebinde ........................ Stück
2. Bemerkungen:
2.1 Nicht akzeptierte Abfälle
....................................................................
....................................................................
....................................................................
2.2 Andere Bemerkungen:
....................................................................
....................................................................
....................................................................



Ort .............................. Datum ..............................

....................................
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle
(ohne Inhalt)