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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als
1.
"Fahrzeug":
ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
2.
"Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen (z.B. in Häfen oder an Umschlagstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
3.
"Verband":
ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
4.
"Schleppverband":
eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
5.
"Schubverband":
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Verbände aus schiebenden und geschobenen Fahrzeugen, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
6.
"Schubleichter":
ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
7.
"Trägerschiffsleichter":
ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
8.
"gekuppelte Fahrzeuge":
eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;
9.
"Gelenkverband":
eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
10.
"schwimmendes Gerät":
eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie z. B. Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
11.
"schwimmende Anlage":
eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie z. B. Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
12.
"Schwimmkörper":
ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
13.
"Fähre":
ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
14.
"Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
-
ein Fahrzeug, das gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
-
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
-
eine Fähre
-
ein Schubleichter sowie
-
ein schwimmendes Gerät;
15.
"Fahrzeug unter Segel":
ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
16.
"Fahrgastschiff":
ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist und der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen gegen Entgelt dient;
17.
"Sportfahrzeug":
ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist;
18.
"Vorspann":
ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;
19.
"stilliegend":
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
20.
"fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
21.
"Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes":
die Länge bzw. Breite gemessen über alles ohne bewegliche Teile;
22.
"Radarfahrt":
eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
23.
"unsichtiges Wetter":
ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
24.
"Nacht":
der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
25.
"Tag":
der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
26.
"weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
ein Licht, dessen Farbe der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), in der jeweils geltenden Fassung entspricht;
27.
"starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke der in Nummer 26 genannten Verordnung entspricht;
28.
"Funkellicht":
ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
29.
"kurzer Ton":
ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
30.
"langer Ton":
ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
31.
"Folge sehr kurzer Töne":
eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
32.
"Fahrwasser":
der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
33.
"Fahrrinne":
der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
34.
"rechte Seite/linke Seite":
die "rechte Seite" bzw. "linke Seite" des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung "Talfahrt";
35.
"zu Berg" oder "Bergfahrt":
auf Flüssen die Richtung zur Quelle, auf Schiffahrtskanälen die Richtung, die im zweiten Teil der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für die einzelnen Binnenschiffahrtsstraßen als "Bergfahrt" bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;
36.
"ADNR":
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern soweit diese durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr umgesetzt worden sind;
37.
"UN-Nummer":
Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (Resolution Nr. 645 G vom 26. April 1957, geändert durch ST/SG/AC.10/1/Rev.10 vom 1. Juni 1997, in der jeweils geltenden Fassung);
38.
"Anlage":
bundeseigene Schiffahrtsanlage wie z. B. Schleusen, Schleusenkanäle, Wehre, Schiffshebewerke, bundeseigene wasserbauliche Anlagen wie z. B. Grundschwellen, Buhnen, Parallelwerke, Deckwerke, Leitdämme sowie Brücken;
39.
"Kilometerangabe":
bei Streckenangaben schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.