Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 213 - 215
Ölkontrollbuch
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Name des Fahrzeugs
Auszug aus § 28.05 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne des Anhangs II der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß ein
gültiges Ölkontrollbuch nach dem Muster der Anlage 10 an Bord haben.
Das erste Ölkontrollbuch wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission
ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Alle
nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von den Wasser- und
Schiffahrtsämtern ausgegeben. Dieses Kontrollbuch ist an Bord
aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens
sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfälle sind in regelmäßigen, durch
den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen
Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis
besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. Für
die Abgabe von Hausmüll ist ein Nachweis nicht erforderlich
Seite 1
Laufende Nr. .............
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Art des Fahrzeugs Name des Fahrzeugs
Amtliche Schiffsnummer
oder Eichzeichen: ..........................................
Ort der Ausstellung: ..........................................
Datum der Ausstellung: ..........................................
Dieses Buch enthält ...... Seiten
Stempel und Unterschrift
der Behörde, die dieses
Ölkontrollbuch aufgestellt
hat
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Ausstellung der Ölkontrollbücher
Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1,
wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, die dem
Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie trägt auch die auf Seite 1
vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einem Wasser-
und Schiffahrtsamt mit der Folgenummer numeriert und ausgegeben.
Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Ölkontrollbuches
ausgehändigt werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar
"ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben. Es ist
während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
Seite 2 und folgende
1. Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:
1.1 Altöl ........................ l
1.2 Bilgenwasser aus
Maschinenraum hinten ........................ l
Maschinenraum vorne ........................ l
anderen Räumen ........................ l
1.3 Andere öl- und fetthaltige Abfälle
Altlappen ........................ kg
Altfett ........................ kg
Altfilter ........................ Stück
Gebinde ........................ Stück
2. Bemerkungen:
2.1 Nicht akzeptierte Abfälle
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2.2 Andere Bemerkungen:
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Ort .............................. Datum ..............................
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Stempel und Unterschrift der Annahmestelle
