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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

I. Allgemeines
1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Schubverbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:
... nicht darstellbare Zeichen;
Fundstelle: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 157)
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
... Bild1 
§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
 Nr. 1:Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
... Bild2 
§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
 Nr. 1:Länge bis 110 m
... Bild3 
§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
 Nr. 1:Länge mehr als 110 m
... Bild4 
§ 3.09Schleppverbände
 Nr. 2:Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt
 
Fundstelle Bild 1 bis 4: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 158
... Bild5/4 
§ 3.09Schleppverbände
 Nr. 1:Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
... Bild6 
§ 3.09Schleppen
 Nr. 3:Geschleppte Fahrzeuge
... Bild7 
§ 3.09Schleppen
 Nr. 3: Buchstabe a:Anhanglänge des Verbandes über 110 m
... Bild8 
§ 3.09Schleppen
 Nr. 3 Buchstabe b:Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
 
(Fundstelle Bild 5/4 bis 8: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 159)
 
... Bild9 
§ 3.09Schleppen
 Nr. 3 und 4:Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
... Bild10 
§ 3.09Schleppen
 Nr. 3 und 4:Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
... Bild11 
§ 3.10Schubverbände
 Nr. 1:Schubverband
... Bild12 
§ 3.10Schubverbände
 Nr. 1 Buchstabe c:Außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
 
(Fundstelle Bild 9 bis 12: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 160)
 
... Bild13 
§ 3.10Schubverbände
 Nr. 2:Zwei schiebende Fahrzeuge
... Bild14 
§ 3.10Schubverbände
 Nr. 3 und 4:Geschleppte Schubverbände
... Bild15 
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
 Nr. 1:Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
... Bild16 
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
 Nr. 1:Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
 
(Fundstelle Bild 13 bis 16: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 161)
 
... Bild17 
§ 3.12Fahrzeuge unter Segel
... Bild18 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe a, b und c:Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
... Bild19 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe d, e und f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
... Bild20 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
 
(Fundstelle Bild 17 bis 20: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 162)
 
... Bild21 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 3:Geschleppt oder längsseits gekuppelt
... Bild22 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 4:Unter Segel fahrend
... Bild23 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 4:Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
... Bild24 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 4:Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
 
(Fundstelle Bild 21 bis 24: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 163)
 
... Bild25 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 5:Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
... Bild26 
§ 3.13Kleinfahrzeuge
 Nr. 1 und 6:Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
... Bild27a 
... Bild27b 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 1:Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste)
 
(Fundstelle Bild 25 bis 27b: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 164)
 
... Bild28a 
... Bild28b 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 2:Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste)
... Bild29 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 3:Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500
... Bild30 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 4:Schubverband
 
(Fundstelle Bild 28a bis 30: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 165)
 
... Bild31 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 4:Gekuppelte Fahrzeuge
... Bild32 
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 Nr. 5:Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
... Bild33 
§ 3.15Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20 m liegt
... Bild34 
§ 3.16Fähren
 Nr. 1:Nicht frei fahrende Fähren
 
(Fundstelle Bild 31 bis 34: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 166)
 
... Bild35 
§ 3.16Fähren
 Nr. 2:Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
... Bild36 
§ 3.16Fähren
 Nr. 3:Frei fahrende Fähren
... Bild37 
§ 3.17Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
... Bild38 
§ 3.18Manövrierunfähige Fahrzeuge
 
(Fundstelle Bild 35 bis 38: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 167)
 
... Bild39 
§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
... Bild40 
§ 3.20Fahrzeuge beim Stilliegen
 Nr. 1:Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
... Bild41 
§ 3.20Fahrzeuge beim Stilliegen
 Nr. 2:Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
... Bild42 
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 
(Fundstelle Bild 39 bis 42: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 168)
 
... Bild43 
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
... Bild44 
§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
... Bild45 
§ 3.22Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
 Nr. 1:Nicht frei fahrende Fähren
... Bild46 
§ 3.22Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
 Nr. 2:Frei fahrende Fähren
 
(Fundstelle Bild 43 bis 46: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 169)
 
... Bild47 
§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
... Bild48 
§ 3.24Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
... Bild49a 
... Bild49b 
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe a:Durchfahrt frei an beiden Seiten
 
(Fundstelle Bild 47 bis 49b: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 170)
 
... Bild a50a 
... Bild b50b 
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe a und b:Durchfahrt frei an einer Seite
... Bild51 
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
 Nr. 1 Buchstabe c:Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
... Bild52 
§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
 Nr. 2:Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
 
(Fundstelle Bild 50a bis 52: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 171)
   
... Bild53 
§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
 Nr. 1 und 3:Fahrzeuge und Anker
... Bild54 
§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
 Nr. 2 und 3:Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
... Bild55 
§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
 Nr. 4:Anker schwimmender Geräte
... Bild56 
§ 3.27Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
 
(Fundstelle Bild 53 bis 56: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 172)
 
... Bild57 
§ 3.28Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
§ 3.28aMehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
... Bild58 
§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag
... Bild59 
§ 3.30Notzeichen
... Bild60 
§ 3.31Verbot, das Fahrzeug zu betreten
 
(Fundstelle Bild 57 bis 60: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 173)
 
... Bild61 
§ 3.32Rauchverbot
... Bild62 
§ 3.33Verbot des Stilliegens nebeneinander
... Bild63 
§ 6.04Begegnen
 Nr. 3:Begegnen an der Steuerbordseite
... Bild64 
§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
§§ 21.23, 22.21, 23.22, 24.18Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
 
(Fundstelle Bild 61 bis 64: BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 174)