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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, Nr. 69 Anlageband S. 197 - 212;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
I.
Allgemeines
1.
Schiffahrtszeichen
Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.
Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.
Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor, zwischen oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.
Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
Die Zeichen können mit Taktfeuer ergänzt werden.
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen kommen; Tonnen können versenkt oder abgetrieben werden, Feuer können durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schiffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schiffahrtszeichen diese Risiken zu beachten.
2.
Begriffe
Feuer:
Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:
Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer:
Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr.
Es werden verwendet
-
unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung: Ubr. ...
oder
mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2) ...
-
Gleichtaktfeuer: Glt. ...
-
Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz. ...
oder
mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2) ...
oder
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2 + 1) ...
-
Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl. ...
oder
mit Gruppen von Funkeln
Beispiel: 3 Funkel: Fkl. (3) ...
Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9) ...
oder
mit Gruppen von Funkeln und 1 Blink
Beispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Bkl. ...
-
Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl. ...
oder
mit Gruppen von schnellen Funkeln
Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3) ...
Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9) ...
oder
mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 Blink
Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Bkl. ...
... Zeichen (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 197 - 198)
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar.
Die Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen werden als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Die Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen werden als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.
II.
Bezeichnung der Fahrrinne
1.
Rechte Seite
... Bild 1 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 199)
Farbe:rot
Form:Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2.
Linke Seite
... Bild 2 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 199)

Farbe:grün
Form:Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
3.
Spaltung
... Bild 3 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 199)

Farbe:rot-grün waagerecht gestreift
Form:Kugeltonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.
Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges Toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll.
4.
Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
4.1.
Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
... Bild 4a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 200)

Farbe:rot mit einem waagerechten grünen Streifen
Form:Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1)
4.2
Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
... Bild 4b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 200)

Farbe:grün mit einem waagerechten roten Streifen
Form:Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1)
Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden der einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet.
5.
Zusammenspiel der Bilder 1 bis 4 (Beispiel)
... Bild 4c (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 200)
III.
Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A.
Feste Zeichen
1.
Rechte Seite
Farbe:rot
Form:Stanke mit Toppzeichen
Toppzeichen:roter Kegel - Spitze unten - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
... Bild 5 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 201)
2.
Linke Seite

Farbe:grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
... Bild 6 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 201)
3.
Spaltung

Farbe:rot-grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Kegel - Spitze unten – über grünem Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.
... Bild 7 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 201)
4.
Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
B.
Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung von Hindernissen)
1.
Rechte Seite
Farbe:rot-weiß waagerecht gestreift
Form:Spierentonne, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen:roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
... Bild 8 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 202)
2.
Linke Seite

Farbe:grün-weiß waagerecht gestreift
Form:Spierentonne, Leuchttonne, Schwimmstange
Toppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
... Bild 9 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 202)
C.
Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel)
... Bild 10 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 202)
IV.
Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
1.
Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
 Verbotszeichen A.1
......
ein rotes Feuerein roter Ball
 ...
 oder
freie Seitefreie Seite
 Hinweiszeichen E.1
......
 oder
zwei grüne Festfeuer übereinanderzwei grüne Doppelkegel übereinander
 ...
... Bild 11 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 203)
bei Nachtbei Tag
Beispiele: 
......
... Bild 12 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 203)
2.
Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen (Wellenschlag vermeiden)

bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
......
ein rotes Festfeuereine rote Flagge oder Tafel
freie Seitefreie Seite
......
... 
ein rotes Festfeuer über einem weißen Festfeuereine rote Flagge oder Tafel über einer weißen Flagge oder Tafel
 ...
... Bild 13 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 204)
bei Nachtbei Tag
Beispiele: 
......
... Bild 14 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 204)
V.
Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt (falls erforderlich)
A.
Bezeichnung von Radarzielen
1.
Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren
(z. B. oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
... Bild 15 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)
2.
Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
... Bild 16 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)
B.
Bezeichnung von Freileitungen
1.
Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
... Bild 17 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)
2.
Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
... Bild 18 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 205)
VI.
Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
A.
Lage der Fahrrinne zum Ufer
1.
Rechte Seite
Farbe:rot/weiß
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichenrote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand oder roter quadratischer Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
... Bild 19 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 206)
2.
Linke Seite

Farbe:grün/weiß
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weiß oder grüner quadratischer auf der Spitze stehender Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
... Bild 20 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 206)
3.
Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel)
... Bild 21 (BGBl. I 2001 Nr. 11, Anlageband S. 337)
B.
Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
1.
Rechte Seite

Farbe:gelb/schwarz
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen oder gelbes stehendes Lattenkreuz
... Bild 22 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 207)
2.
Linke Seite

Farbe:gelb/schwarz
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen oder gelbes liegendes Lattenkreuz
... Bild 23 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 207)
3.
Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele)
3.1
Bezeichnung durch Einzelbaken
... Bild 24 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 207)

Feuer (wenn vorhanden) linke Seite:gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung
rechte Seite:gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung
3.2
Bezeichnung durch Richtbaken
... Bild 25 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 208)
Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese.

Feuer (wenn vorhanden): beide Seiten Unterfeuer:gelbes Gleichtaktfeuer
Oberfeuer:gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes Festfeuer
VII.
Zusätzliche Bezeichnung für Seen und seeartige Erweiterungen
A.
Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen
1.
Kardinalzeichen
Eine allgemeine Gefahrenstelle (z. B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schiffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
1.1
Definition der Quadranten und Zeichen
Die vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt.
Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt.
Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, daß an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist.
... Bild 26 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 208)
1.2
Beschreibung der Kardinalzeichen
Nord-Kardinalzeichen

Farbe:schwarz über gelb
Form:Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen oben -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl.
... Bild 26a (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
Ost-Kardinalzeichen
Farbe:schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Streifen
Form:Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen voneinander -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (3)
... Bild 26b (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
Süd-Kardinalzeichen
Farbe:gelb über schwarz
Form:Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen unten -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Bkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk.
... Bild 26c (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
West-Kardinalzeichen
Farbe:gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Streifen
Form:Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen zueinander -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer (Fkl. (9) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (9)
... Bild 26d (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 209)
2.
Einzelgefahrzeichen
Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr. Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.

Farbe:schwarz mit einem oder mehreren breiten waagerechten roten Streifen
Form:Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Bälle übereinander
Feuer (wenn vorhanden):weißes Blitzfeuer Blz. (2)
... Bild 27 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 210)

B.
Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt
1.
Mittelfahrwasserzeichen
An beiden Seiten des Zeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden.
Farbe:Rot-weiß senkrecht gestreift
Form:Kugeltonne, Bake oder Spiere mit Toppzeichen
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Ball
Feuer (wenn vorhanden):weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz.
... Bild 28 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 210)
2.
Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung
Leitfeuer sind Einzelfeuer, die durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnen. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers.
Feuer: weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün.
... Bild 29 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 210)
3.
Einfahrtzeichen
Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt.

Farbe:weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreift
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:rechtes Ufer: Raute aus senkrechtem Lattenwerk
linkes Ufer: Raute aus waagerechtem Lattenwerk
Feuer (wenn vorhanden):rechtes Ufer: rotes Taktfeuer
linkes Ufer: grünes Taktfeuer
... Bild 30 und 31 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 211)
4.
Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel)
... Bild 32 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 211)
VIII.
Bezeichnung von besonderen Wasserflächen
1.
Tonnen für gesperrte Wasserflächen
Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
... Bild 33 und 34 (BGBl. I 1998 Nr. 69, Anlageband S. 212)
2.
Tonnen für sonstige Zwecke
Weiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.