Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60

a)für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge,16 km/h,
b)für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug18 km/h.
2.
Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer in einem Schleusenkanal

a)für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge,12 km/h,
b)für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug14 km/h.
3.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.