die Vorschriften über
- aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03,
- bb)
das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1 bis 3 Satz 1, Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe a und
- cc)
den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und