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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.