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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 12.06 Begegnen

1.
Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2.
Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
3.
Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.