Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) § 14.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
1.
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.
2.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,