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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 16.07 Überholen

1.
Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:
aa)
1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;
bb)
1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;
cc)
1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.
3.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.