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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße LängeBreiteAbladetiefe
 mmm
1.km 0,50 (Warburg) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)   
 Fahrzeug/Schubverband45,006,20je nach Wasserstand
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
2.bis km 17,75 (Ende unterer Schleusenvorhafen Fahrenholz) bis km 28,32   
 Fahrzeug/Schubverband67,009,00je nach Wasserstand
3.km 28,32 (Hafen Hoopte) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)   
 Fahrzeug/Schubverband80,009,50je nach Wasserstand.