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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 18.04 nicht überschreitet und
b)
die Vorschrift über das Wenden nach § 18.08 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 18.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
das in § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet.