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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße LängeBreiteAbladetiefe
 mmm
1.Elbe-Lübeck-Kanal   
1.1km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)   
 Fahrzeug/Schubverband80,009,502,00
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.2km 0,00 bis km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Ost)   
 Fahrzeug/Schubverband80,008,302,10
 – von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.3km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,452,30
 
b)
Schubverband
125,009,602,30
 – von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –
2.Kanaltrave   
 km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)   
 Fahrzeug/Schubverband80,009,502,10
 — bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.