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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 21.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2.
In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3.
Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 60,00 m, die übrigen Schlepptrossen jeweils nicht länger als das geschleppte Fahrzeug sein.
4.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.