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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 25.22 Regelungen über den Verkehr

1.
Bei Annäherung an eine Seilfähre muss ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal „Achtung“ gemäß Anlage 6 geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist. Das Geben des Signals kann entfallen, wenn eine Funkabsprache mit dem Fährführer erfolgt ist.
2.
Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn diese an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.
3.
Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.