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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

1.
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen zu gebrauchen oder Lichter oder Sichtzeichen unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2.
Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug oder zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter oder Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Sichtzeichen führen kann.