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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)

1.
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
a)
bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;
b)
bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt
wird.
Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.
2.
Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.