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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

1.
Ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss einem Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb ausweichen.
2.
Ein Kleinfahrzeug, das weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fährt, muss einem unter Segel fahrenden Kleinfahrzeug ausweichen.
3.
Ein Kleinfahrzeug, das nach Nummer 1 oder 2 ausweichpflichtig ist, muss beim Begegnen seinen Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Sofern diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will. Außerdem kann das nach Satz 1 oder 2 beabsichtigte Ausweichen durch das Geben der in § 4.02 Nummer 2 vorgesehenen Schallzeichen angezeigt werden.
4.
Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
a)
wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;
b)
wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.
Satz 1 gilt auch für zwei Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren. Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.
5.
Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
a)
wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
b)
wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
c)
wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt. Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.
6.
Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.
7.
Die Nummern 1 bis 6 gelten hinsichtlich eines Verbandes im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 entsprechend.