- 1.
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss ein Fahrzeug vor dem Zeichen anhalten.
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- 2.
Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne Antriebsmaschine – verboten.
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- 3.
Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34) begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
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- 4.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.
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