Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.