Das Baden und Schwimmen ist verboten
- a)
im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt,
- b)
im Schleusenbereich,
- c)
im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten,
- d)
an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle.
| A.20 |