Wer regelmäßig Fahrten mit einem Fahrgastschiff unternimmt (Unternehmer), muss den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der zuständigen Behörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschifffahrt betrieben wird, anzeigen. Satz 1 gilt für Fahrplanänderungen entsprechend.