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Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen (Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
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Artikel 1
Allgemeines
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Artikel 3
Abweichende Übergangsbestimmungen
Artikel 4
Abweichende Mindestanforderungen zu Anhang II für Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
§ 1.03 Gemeinschaftszeugnis
§ 1.06 Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.07 Dienstanweisungen
§ 4.04 Einsenkungsmarken
§ 4.05 Höchstzulässige Einsenkung der Schiffe, deren Laderäume nicht immer sprühwasser- und wetterdicht geschlossen sind
§ 7.02 Freie Sicht
§ 7.05 Signallichter, Lichtzeichen und Schallzeichen
Kapitel 8a
Vorschriften für den Einbau typgeprüfter Motoren in Fahrzeuge
§ 8a.01 Begrifffsbestimmungen
§ 8a.02 Grundregel
§ 8a.03 Typgenehmigungen
§ 8a.04 Besondere Motoranwendungen
§ 8a.05 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfungen
§ 8a.06 Technische Dienste
§ 10.03 Tragbare Feuerlöscher
§ 15.09 Rettungsmittel
§ 17.03 Sonstige Bestimmungen
§ 22a.05 Zusätzliche Anforderungen
§ 24.08 Übergangsbesimmungen zu § 2.18
Artikel 5
Ergängende Mindestanforderungen für Segelfahrgastschiffe
§ 1 Anwendung des Anhang II
§ 2 Ausnahmen für bestimmte Segelfahrgastschiffe
§ 3 Stabilitätsanforderungen für Schiffe unter Segeln
§ 4 Schiffbau- und maschinenbauliche Anforderungen
§ 5 Takelage im Allgemeinen
§ 6 Masten und Rundhölzer im Allgemeinen
§ 7 Besondere Vorschriften für Masten
§ 8 Besondere Vorschriften für Stengen
§ 9 Besondere Vorschriften für Bugspriete
§ 10 Besondere Vorschriften für Klüverbäume
§ 11 Besondere Vorschriften für Großbäume
§ 12 Besondere Vorschriften für Gaffeln
§ 13 Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut
§ 14 Besondere Vorschriften für stehendes Gut
§ 15 Besondere Vorschriften für laufendes Gut
§ 16 Beschläge und Teile der Takelage
§ 17 Segel
§ 18 Ausrüstung
§ 19 Prüfung
Artikel 6
Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die nicht auf dem Rhein verkehren
§ 1 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die nicht auf dem Rhein verkehren
§ 2 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
§ 3 Abweichungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt worden sind
§ 4 Sonstige Abweichungen
§ 5 Übergangsbestimmung zu Anhang II § 2.18
§ 6 Übergangsbestimmung für Fahrzeuge nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 sowie nach Artikel Artikel 5 dieses Anhangs
Anlage I - gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffszeugnis -
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