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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
§ 10.02
Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1,20 m betragen.
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