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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

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  Eingangsformel
Kapitel 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Zuständige Behörden
  § 4 Grundsatz
  § 5 Technische Zulassung
  § 6 Fahrtauglichkeitsbescheinigung
  § 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
  § 8 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art
Kapitel 2
 Verfahren
  § 9 Erteilungsverfahren
  § 10 Erteilung, Befristung und Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
  § 11 Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers
  § 12 Untersuchung von Amts wegen
  § 13 Gültigkeitsdauer, Verlängerung
  § 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
  § 15 Gleichwertigkeit und Abweichungen
Kapitel 3
 Durchführung
  § 16 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters
  § 17 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 4
 Übergangs- und Schlussbestimmungen
  § 18 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
  § 19 DIN-Normen
  § 20 Inkrafttreten
  Anhang I Liste der in die geografischen Zonen 1,2,3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland
  Anhang II Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1,2,3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
  Anhang III Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
  Anhang IV Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4
  Anhang V Muster der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
  Anhang VI Muster der Verzeichnisse
  Anhang VII Klassifikationsgesellschaften
  Anhang VIII Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen
  Anhang IX Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter
  Anhang X Nationale Sonderbestimmungen
  Anhang XI Besatzungsvorschriften
  Anhang XII Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1,2,3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen