Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt 1 ,  2 (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO)
§ 13 Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen.