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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt 1 ,  2 (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO)
§ 18 Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die ausstellende Behörde war.