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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr) (BinSchZV)
§ 11 

Bei Unternehmern, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Binnenschiffsgüterverkehrsunternehmen betrieben haben, wird die fachliche Eignung unterstellt. Der Nachweis ist der Erlaubnisbehörde innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erbringen. Eine Erlaubnisurkunde wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt.