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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden 1, 2, (Bioabfallverordnung - BioAbfV)
§ 8 Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung

Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.