Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, und
- 2.
- die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach § 50 des Energiesteuergesetzes.
