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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für
1.
die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, und
2.
die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach § 50 des Energiesteuergesetzes.