Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Teil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen
§  3Anerkennung von Biokraftstoffen
§  4Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
§  5Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
§  6Schutz von Torfmoor
§  7Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
§  8Treibhausgas-Minderungspotenzial
§  9(weggefallen)
§ 10(weggefallen)
Teil 3
Nachweis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 11Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
§ 12Weitere Nachweise
§ 13Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise
§ 14Anerkannte Nachweise
§ 15Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 16Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 17Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 18Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
§ 19Nachtrag fehlender Angaben
§ 20Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 21Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
§ 22Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 23Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
§ 24Nachhaltigkeits-Teilnachweise
Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen
§ 25Anerkannte Zertifikate
§ 26Ausstellung von Zertifikaten
§ 27Inhalt der Zertifikate
§ 28Folgen fehlender Angaben
§ 29Gültigkeit der Zertifikate
§ 30Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 31Weitere anerkannte Zertifikate
Abschnitt 4
Zertifizierungssysteme
§ 32Anerkannte Zertifizierungssysteme
§ 33Anerkennung von Zertifizierungssystemen
§ 34Verfahren zur Anerkennung
§ 35Inhalt der Anerkennung
§ 36Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
§ 37Erlöschen der Anerkennung
§ 38Widerruf der Anerkennung
§ 39Berichte und Mitteilungen
§ 40Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 41Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
Abschnitt 5
Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 42Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 43Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 44Verfahren zur Anerkennung
§ 45Inhalt der Anerkennung
§ 46Erlöschen der Anerkennung
§ 47Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 2
Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 48Führen von Schnittstellenverzeichnissen
§ 49Kontrolle der Schnittstellen
§ 50Kontrolle des Anbaus
§ 51Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
§ 52Berichte über Kontrollen
§ 53Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 54Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3
Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 55Kontrollen und Maßnahmen
Unterabschnitt 4
Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 56Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 57Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Abschnitt 6
Besondere und
Übergangsbestimmungen zum Nachweis
§ 58Nachweis durch Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter
§ 59Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
Teil 4
Datenerhebung und -verarbeitung,
Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 60Informationsregister
§ 61Datenabgleich
§ 62Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
§ 63Berichtspflicht der zuständigen Behörde
§ 64Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
§ 65Datenübermittlung
§ 66Zuständigkeit
§ 67Verfahren vor der zuständigen Behörde
§ 68Muster und Vordrucke
§ 69Außenverkehr
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 70Übergangsbestimmung
§ 71Inkrafttreten
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3):
Methode zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 4):
Standardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials
Anlage 3
(zu § 18 Absatz 2):
Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises
Anlage 4
(zu § 24 Absatz 1):
Muster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises
Anlage 5
(zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1):
Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme